|
Die Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Direktoren der Antragsgegnerin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Uhren, Schmuck, Nahrungsergänzungsmittel sowie Körper- und Schönheitspflegeprodukte durch ein Vertriebssystem zu bewerben oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wie es im Vergütungsplan der "B ... Ltd "...VERGÜTUNGSPLAN", Anlage A 6, im Einzelnen beschrieben ist und das durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
a) |
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Vertriebssystem ist, dass der Teilnehmer sich online als Vertriebspartner (IR) registriert; mit der Registrierung werden dem Vertriebspartner online elektronische Kosten - "Tracking Center bzw. "TC" genannt - zugeordnet, diese TC sind Grundlage der Berechnung und Auszahlung der Vergütung, die der Vertriebspartner vom Unternehmen erhalten soll.
|
b) |
Vertriebspartner sollen ihrerseits weitere Vertriebspartner anwerben. Für die Einkäufe dieser weiteren Vertriebspartner, der von diesen weiter geworbenen Vertriebspartnern und aller weiteren Vertriebspartner die in der Struktur angeworben werden, erhält der Vertriebspartner vom Unternehmen spezielle Vergütungen nach einem gestuften Vergütungsplan, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. |
er hat mindestens zwei weitere neue Vertriebspartner geworben und diese einem TC zugeordnet;
|
ii. |
er hat sein TC "qualifiziert": dazu ist erforderlich, dass bei der Antragsgegnerin ein Einkauf von Waren oder Dienstleistungen mit einem von der Antragsgegnerin vorgegebenen Mindesteinkaufsvolumen erfolgt du vom Vertriebspartner diesem TC online zugeordnet wird, der Einkauf kann auch durch eigene Käufe des Vertriebspartners zum persönlichen Gebrauch erfolgen, für einen solchen Kauf wird vom Unternehmen ausdrücklich geworben;
|
iii. |
er ist ein "aktiver" Vertriebspartner": hierfür ist erforderlich, dass beide von ihm neu geworbenen und seinem TC zugeordneten Vertriebspartner ihrerseits ein TC durch Mindesteinkäufe beim Unternehmen wie vorstehend unter lit. B), ii. beschrieben "qualifiziert" haben.
|
|
c) |
Jeder neu geworbene Vertriebspartner erhält seinerseits ebenfalls Vergütungen nach dem gestuften Vergütungsplan, wenn er ebenfalls die Voraussetzungen nach vorstehend lit. b) i. - iii. erfüllt.
|
wenn dies geschieht wie in Anlage A 6 wiedergegeben.
|