Wird dem Rechtsanwalt unerlaubte E-Mail-Werbung nicht in seine Kanzlei, sondern an seine private E-Mail-Adresse übermittelt, ist sein maßgebliches, sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtendes Interesse mit 1.000,00 € zu bewerten. |
"... Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin auf Marketingmaßnahmen ausgerichtet ist, d.h. anders als bei einem Gewerbetreibenden, der eigene Waren oder Dienstleistungen per E-Mail bewirbt, von einer deutlich höheren Intensität der Möglichkeit zukünftiger Rechtsverletzungen auszugehen ist, ist die Bewertung des Landgerichts mit € 6.000,- bei zwei Antragsgegnern (Antragsgegnerin zu 1: € 4.000,-; Antragsgegner zu 2: € 2.000,-) noch angemessen..." |