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OLG München Beschluss vom 22.12.2016 - 6 W 1579/16 - Streitwertbemessung für Spam-Mail

OLG München v. 22.12.2016: Streitwertbemessung für unerlaubte Zusendung von E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt


Das OLG München (Beschluss vom 22.12.2016 - 6 W 1579/16) hat entschieden:

   Wird dem Rechtsanwalt unerlaubte E-Mail-Werbung nicht in seine Kanzlei, sondern an seine private E-Mail-Adresse übermittelt, ist sein maßgebliches, sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtendes Interesse mit 1.000,00 € zu bewerten.




Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Spam und Streitwert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen


Gründe:


Die statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Ein höherer Streitwert als € 1.000,- ist nicht gerechtfertigt (§ 3 ZPO).

Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: € 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschl. v. 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: € 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschl. v. 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: € 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeu¬tung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschl. v. 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: € 4.000,-; Beschl. v. 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: € 100 - in einem besonderen Fall; Beschl. v. 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: € 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.1.2008 - 6 W 121/07, GRÜR-RR 2008, 262: € 500,-).



Der Senat hat Streitwertfestsetzungen des Landgerichts in vergleichbaren Fallgestaltungen (d.h. außerhalb des wettbewerblichen Bereichs) in Höhe von € 500,- nicht beanstandet (vgl. Beschl. v. 6.7.2010 - 6 W 1611/10). In einem Fall wurde die Streitwertfestsetzung auf € 6.000,- für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Beeinträchtigung seines Kanzleibetriebs durch die Zusendung von Werbe-E-Mails wandte, für zutreffend erachtet:

   "... Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin auf Marketingmaßnahmen ausgerichtet ist, d.h. anders als bei einem Gewerbetreibenden, der eigene Waren oder Dienstleistungen per E-Mail bewirbt, von einer deutlich höheren Intensität der Möglichkeit zukünftiger Rechtsverletzungen auszugehen ist, ist die Bewertung des Landgerichts mit € 6.000,- bei zwei Antragsgegnern (Antragsgegnerin zu 1: € 4.000,-; Antragsgegner zu 2: € 2.000,-) noch angemessen..."

Hiervon ausgehend ist die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von € 6.000,- nicht mehr angemessen. Die streitgegenständliche E-Mail wurde dem Kläger nicht in seine Rechtsanwaltskanzlei sondern an seine private E-Mail-Adresse übermittelt, sodass auch der vom Landgericht herangezogenen Streitwertfestsetzung durch den 29. Zivilsenat des OLG München keine indizielle Bedeutung zukommt. Eine Bewertung in gleicher Höhe ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, weil sich das vom Kläger begehrte Verbot jeglicher Kontaktaufnahme per E-Mail nicht auf die eine private E-Mail-Adresse beschränke. Es ist nicht dargetan, dass die Wahrscheinlichkeit der Zusendung von E-Mail-Sendungen von Seiten der Beklagten besonders hoch einzuschätzen war. Insbesondere ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern der Kläger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails von Seiten der Beklagten unter anderen als seiner privaten E-Maii-Adresse emsthaft rechnen musste. Dem Umstand, dass sich der Antrag nicht auf eine einzige private E-Mail-Adresse beschränkt, ist mit einem Streitwert in Höhe von € 1.000,- hinreichend Rechnung getragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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