Ob einem Verbraucher bei einem auf einer Messe gekauften Küche ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, hängt davon ab, ob e sich bei dem Messestand um einen „beweglichen“ Geschäftsraum im Sinne des § 312b BGB handelt und ob sich der ´Verbraucher in einer Überrumpelungssituation befunden hat. |
I. | Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.07.2016 zum Aktenzeichen 7 O 2383/15 wird aufgehoben. |
II. | Es wird festgestellt, dass die auf den Abschluss des Kaufvertrages vom 20.4.2015 gerichtete Willenserklärung des Klägers und Berufungsklägers von diesem wirksam widerrufen wurde und der Beklagten und Berufungsbeklagten aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus dem Kaufvertrag vom 20.04.2015 gegen den Kläger und Berufungskläger zustehen. |
III. | Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen. |
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |