Ein Anspruch von E.Mail-Diesnten anbietenden Unternehmen gegen die Deutsche Post AG auf Abschluss eines Rahmenvertrages über sämtliche Postident-Dienstleistungen ohne Leistungsausschlussklausel ergibt sich weder aus dem Beseitigungsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB noch aus dem Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 249 BGB. Beide Vorschriften setzen voraus, dass die Deutsche Post AG mit ihrer Verweigerung von Postident-Dienstleistungen in den Fällen, in denen die Identitätsfeststellung der Anmeldung zu einem De-Mail-Service oder vergleichbaren sicheren E-Mail-Dienst dient, gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot aus §§ 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB sowie Art. 102 Abs. 1 AEUV verstößt. Dies lässt sich indes nicht feststellen. |
"die Durchführung von Postident-Services im Zusammenhang mit Dienstleistungen steht, die die Vertragsparteien im Wettbewerb zueinander erbringen (z.B. Identifizierung zur Anmeldung zu einem sicheren E-Mail-Service wie De-Mail)". |
der Beklagten nach § 888 ZPO zu gebieten, sämtliche Postident-Dienstleistungen, insbesondere die Leistungen Postident Basic und Postident Comfort, gegenüber der Klägerin zu 1. und deren Kunden auf der Basis des zwischen den Parteien am 04.07.2007 geschlossenen Rahmenvertrages mit der EKP-Nr. … "über die Erbringung des Postident-Services durch die D. P." zu erbringen, hilfsweise der Beklagten nach § 888 ZPO zu gebieten, auf Nachfrage der Klägerin zu 1. dieser und deren Kunden gegenüber die Leistungen Postident Basic und Postident Comfort auf der Basis des von der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2010 übermittelten Rahmenvertragsentwurfs zu erbringen mit der Maßgabe, dass die Beklagte auch dann eine Leistungspflicht trifft, wenn die Durchführung von Postident-Leistungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen steht, die die Klägerin zu 1. im Wettbewerb mit der Beklagten erbringt, namentlich bei der Identifizierung zur Anmeldung zu einem sicheren E-Mail-Service, wie De-Mail. |
der Beklagten nach § 888 ZPO zu gebieten, sämtliche Postident-Dienstleistungen, insbesondere die Leistungen Postident Basic und Postident Comfort, gegenüber der Klägerin zu 2. und deren Kunden dem Inhalt des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten vom 04.07.2007 mit der EKP-Nr. … "über die Erbringung des Postident-Services durch die D. P." zu erbringen, hilfsweise der Beklagten nach § 888 ZPO zu gebieten, auf Nachfrage der Klägerin zu 2. dieser und deren Kunden gegenüber die Leistungen Postident Basic und Postident Comfort auf der Basis des von der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2010 übermittelten Rahmenvertragsentwurfs zu erbringen mit der Maßgabe, dass die Beklagte auch dann eine Leistungspflicht trifft, wenn die Durchführung von Postident-Leistungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen steht, die die Klägerin zu 2. im Wettbewerb mit der Beklagten erbringt, namentlich bei der Identifizierung zur Anmeldung zu einem sicheren E-Mail-Service, wie De-Mail. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Postident-Dienstleistungen, insbesondere die Postident Basic und Postident Comfort, gegenüber den Klägerinnen und deren Kunden auf der Basis des von der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2010 übermittelten Rahmenvertragsentwurfs zu erbringen mit der Maßgabe, dass die Beklagte auch dann eine Leistungspflicht trifft, wenn die Durchführung von Postident-Leistungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen steht, die die Klägerin zu 2. im Wettbewerb mit der Beklagten erbringt, namentlich bei der Identifizierung zur Anmeldung zu einem sicheren E-Mail-Service, wie De-Mail. |
unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
a) | der künftige Bedarf der Klägerinnen, der auf der Grundlage greifbarer Erfahrungswerte und Daten aus derzeitiger Sicht nur mit wöchentlich 21.000 Identifizierungen im ersten und 32.000 Identifizierungen im zweiten Jahr prognostiziert werden kann [hierzu nachfolgend (2.2.2)], |
b) | durch die .. GmbH als künftig weitere Anbieterin marktrelevanter Identifizierungsdienstleistungen unter Berücksichtigung im ersten Jahr durchschnittlich zu mindestens 53 % sowie im zweiten Jahr zu mindestens 56 % und auch darüber hinaus gedeckt werden kann [hierzu nachfolgend (2.2.3)]. |
"Herr S. wird zu den Identifizierungsleistungen der Firma .. gegenüber den Klägerinnen folgende Zahlen bestätigen können: Ca. 9.300 bis zur 8. Woche nach Projektstart, ca. 15.700 ab der 8. Woche nach Projektstart und ca. 20.000 ab der 52. Woche nach Projektstart." |
"kartellrechtswidrige Verhalten kann nicht auf andere Weise als durch Belieferung ohne Wettbewerbsverbotsklausel vermieden werden. Dies kann die Beklagte nach dem alten Vertrag (Hauptantrag) oder dem neuen Vertragsentwurf (Hilfsantrag) vornehmen; in der Sache macht dies keinerlei Unterschied". |