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Landgericht Leipzig Urteil vom 24.06.2016 - 4 HK O 81/16 - Irreführung bei Verwendung des Begriffs „Outlet“

LG Leipzig v. 24.06.2016: Irreführung bei Verwendung des Begriffs „Outlet“ durch einen Onlinehändler


Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 24.06.2016 - 4 HK O 81/16) hat entschieden:

   Der durchschnittlich aufmerksame, informierten und verständige Verbraucher versteht die Bezeichnung "Outlet" im Sinne eines Fabrikverkaufs, zumindest aber im Sinne eines solchen Verkaufes durch mit dem Hersteller gesellschaftsrechtlich oder sonst verbundener Unternehmen. Dabei geht der Verbraucher davon aus, dass auf Grund einer solchen Verknüpfung der Verkaufsstelle mit dem Hersteller der Zwischenhandel ausgeschaltet ist und dadurch ein besonderer Preisvorteil entsteht, der in seiner konkreten Form im normalen Einzelhandel nicht gewährt werden kann. Eine Irreführung derjenigen, welche "Outlet" im hergebrachten Sinn verstehen, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass schon durch das Angebot im Internet an sich und/oder die Aufmachung der Internetseite darauf schließen lasse, dass gerade kein Verkauf durch den Hersteller erfolgt.



Siehe auch Werbung mit „Outlet-Factory-Verkauf“ und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Die Parteien streiten um den Ersatz von Abmahnkosten auf Grund einer geltend gemachten Wettbewerbsrechtsverletzung.

Die Klägerin vertreibt in Deutschland Parfüm- und Kosmetikprodukte von C. Klein, Joop! etc. Die Beklagte verkauft solche Parfümmarken ausweislich der Anlage K 1 auf ihrer Internetseite ... de ebenfalls, wobei sie die Formulierung "im Outlet von ... de finden Sie eine große Anzahl an verschiedenen Produkten rund um das Thema Kosmetik und Beauty", wobei sich dort durchgestrichene höhere Preise finden. Mit Abmahnschreiben ihrer Anwälte vom 03.12.2015 Anlage K 2 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Unterlassungserklärung und forderte sie auf, die der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 1.531,90 EUR, ausgehend von einem Gegenstandswert über 50.000,00 EUR, zu ersetzen. Die Beklagte übersandte am 17.12.2915 eine eigene unterzeichnete Unterlassungserklärung (Anlage K3). Eine Erstattung der vorgenannten Kosten erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die dortige Verwendung des Begriffs "outlet" eine irreführende und relevante geschäftliche Handlung darstelle, behauptet, der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Verbraucher verstehe die Bezeichnung "Outlet" nach wie vor im Sinne eines Fabrikverkaufs, d.h. einer Verkaufsstelle, in der ein Hersteller seine eigenen Produkte, die im Übrigen auch im Groß- und Einzelhandel vertrieben würden, direkt an Endabnehmer verkauft. Die Verwendung des Begriffs "Outlet" sei zudem dazu geeignet Kundenströme in nicht unerheblichem Umfang von Mitbewerbern auf die Beklagte umzulenken, zumindest aber dazu geeignet, dass sich der Verbraucher mit dem Angebot der Beklagten näher befasse.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie behauptet, dass der Begriff "Outlet" heutzutage nicht mehr ausschließlich als Fabrikverkauf durch den Hersteller direkt an Verbraucher zu verstehen sei, sondern allgemein im Sinne von ermäßigter Ware, unabhängig davon, durch wen der Verkauf erfolge. Eine Irreführung sei schon deshalb nicht vorstellbar, weil es sich um eine Werbung auf der Internetseite eines Unternehmens handle, das offensichtlich selbst nicht herstellt, sondern nur Fremdprodukte verkauft.

Wegen des Vortrages der Parteien im Einzelnen und der Hinweise des Gerichtes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


A

Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 805,20 EUR begründet. Die Klägerin hat nämlich nur in dieser Höhe einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten gem. § 12 Abs.1 S.2 iVm §§ 3 Abs.1, 5Abs.1 S.1 und S.2 Nr.2 UWG. Die Abmahnung war berechtigt gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch die Verwendung des Begriffs "Outlet" findet (jedenfalls noch) eine relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises statt. Indes wurde ein zu hoher Gegenstandswert der Abmahnung zu Grunde gelegt.

I.

Schon unabhängig davon, dass vorliegend eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, liegt in einer solchen kein irgendwie geartetes Anerkenntnis einer Pflicht zur Zahlung von Abmahnkosten (BGH GRUR 2013, 1252, Tz. 10 - Medizinische Fußpflege; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 UWG Rn. 1.111 mwN zum Streitstand).


II.

Der geltend gemachte Anspruch besteht von der Höhe her nur teils.

1. Ein Anspruch nach § 12 Abs. 1 S.2 setzt eine erforderliche Abmahnung und damit zunächst einen Unterlassungsanspruch voraus. Ein solcher besteht hier aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UWG, und die Abmahnung war auch nicht etwa entbehrlich.

a) Ein Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass die Parteien verschiedenen Handelsstufen angehören, weil das nichts an einen nicht nur abstrakten Wettbewerbsverhältnis ändert. Dabei ist für einen Unterlassungsanspruch wegen einer Täuschung iSd § 5 UWG ausreichend, dass die Angabe in einer Werbung wie vorliegend dem Internetauftritt geeignet ist, bei einem verständigen, durchschnittlich informierten und situationsadäquaten aufmerksamen Verbraucher aus dem angesprochenen Verkehrskreis - zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören - eine irrige Vorstellung über das Angebot hervorzurufen, welche die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflussen kann; auf eine tatsächliche Beeinflussung der Marktentscheidung kommt es nicht an (Bornkamm aaO., § 5 UWG Rn. 2.169 mwN). Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, ist die Auffassung des angesprochenen Verkehrs und gerade nicht die eigene Auffassung des Werbenden, wie er die Werbung verstanden haben will (Bornkamm aaO., § 5 UWG Rn. 2.67 mwN). Daher ist vorliegend eine Täuschung zu bejahen.



aa) Die Kammer ist auf Grund eigener Sachkunde - da deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und auch auf Grund der Kenntnis des Verständnis anderer potentiellen Kunden - der Auffassung, dass jedenfalls derzeit noch ein großer und nicht unbedeutender Teil (s. auch die von der Klägerin angesprochenen vorgelegten Urteile aus durchaus neuerer Zeit des BGH in BGH GRUR 2013, 1254 - Matratzen FacktoryOutle, OLG Stuttgart, 24.07.14, 2 U 34/14, OLG Stuttgart und LG Berlin 19.05.25, 103 O 53715; LG Stuttgart 31.05.15, 43 O 1/15 und das dort von ebenso als solche angesprochenen Richter/Richterinnen bestätigte Verständnis; vgl. auch OLG Hamburg GRUR - RR 2001, 42 und OLG Nürnberg MDR 2002, 286) der durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher die Bezeichnung "Outlet" im Sinne eines Fabrikverkaufs von etwa Modeartikeln der Vorsaison, von auslaufenden oder sogar beschädigten Artikeln versteht, zumindest aber im Sinne eines solchen Verkaufes durch mit dem Hersteller gesellschaftsrechtlich oder sonst verbundener Unternehmen. Das entspricht auf jeden Fall dem ursprünglichen Begriffsverständnis, s. zB Hugo Boss in Untermetzingen. Das entspricht auch nach wie vor der Handhabung von stationären Outlet - Centern etwa in der Nähe von Leipzig. Dabei geht der Verbraucher davon aus, dass auf Grund einer solchen Verknüpfung der Verkaufsstelle mit dem Hersteller der Zwischenhandel ausgeschaltet ist und dadurch ein besonderer Preisvorteil entsteht, der in seiner konkreten Form im normalen Einzelhandel nicht gewährt werden kann.

Es mag sein, dass zumindest im Internethandel und damit dann letztlich wieder auch sonst sich durchaus ein Bedeutungswandel abzeichnet. Das sieht auch die Kammer so. Aber abgesehen davon, dass es nach BGH GRUR 2005, 438 Tz. 22 - Epson - Tinte (ebenso Ullmann, in: Ullmann, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 89) keine unterschiedliche Verbrauchergruppe nur der Internetnutzer gibt, mag sich das auch auf den Grad der Wahrnehmung/Aufmerksamkeit auswirken (Link, in: Ulmann aaO., § 5 Rn. 140 ff.), ist bei einer Begriffserweiterung - hier weg von einer Art Fabrikverkauf - ein Bedeutungswandel erst dann vollzogen, wenn nur noch ein ganz geringer Teil hier von insbesondere Parfüm- und Kosmetikkäufern von der ursprünglichen Bedeutung ausgeht (BGH GRUR 1955, 38, 41 - Cupresa; BGH GRUR 1960, 567, 570 - Kunstglas; BGH GRUR 1956, 550, 553 - Kunstglas; Bornkamm aaO., § 5 UWG Rn. 4. 152 ff und Rn. 4. 228 ff.; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitz, UWG, 6. Aufl., § 5 UWG Rn. 220 und 249 f. mwN), so dass andernfalls eine dem nicht Rechnung tragende Werbung irreführend ist. Die neu aufkommende Begriffsauffassung kann im Wege der Interessenabwägung erst dann nicht mehr umfassend/ schlechthin untersagt werden, wenn diese bereits in größerem Umfang im Verkehr Eingang gefunden hat und daher nicht ohne Verletzung beachtlicher Interessen wieder entzogen werden kann, was aber - zumindest noch aufklärender Zusätze bedarf (BGH GRUR 1960, 567, 570 - Kunstglas; Bornkamm aaO., § 5 Rn. 2.206; Sosnitz aaO. 250 ff ).

Es ist aber gerade nicht der Fall, dass nur noch eine geringe Minderheit des angesprochenen Verkehrskreises den Begriff "Outlet" bereits unter der von der Beklagten unterstellten, Auffassung versteht. Die weitergehende Definition auf der Internetplattform Wikipedia (vgl. Anlage B1) besagt das so nicht, zumal angesichts dessen, dass man dabei nichts zur Autorenschaft und dazu weiß, wie der Autor zu dieser Ansicht gelangt. Das mag mithin zwar zu einer Beschleunigung des Bedeutungswandels für die Zukunft beitragen. Es ändert jedoch nichts daran, dass es nach Ansicht der Kammer und deren Kenntnis des Verständnisses auch durch andere noch eine zumindest bedeutende Gruppe gibt, die noch von der hergebrachten Ansicht ausgeht. Auch die Verwendung des Begriffs "Outlet" durch andere Internetanbieter und einzelne Einzelhandelsgeschäfte (vgl. Anlagen B3-​B5) belegt noch nicht einen im obigen Sinne bereits abgeschlossenen Bedeutungswandel. Vielmehr beabsichtigt die Beklagte, wie auch die anderen Händler, durch die werbewirksame Vorstellung des Verbrauchers beim Hersteller günstig einkaufen, nur einen Wettbewerbsvorteil (LG Stuttgart 43 O 1/15, Urt. v. 14.03.2015). Zudem muss die Beklagte bei einer nach dem Vorstehenden zumindest Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob er es auf die Mehrdeutigkeit angelegt hat oder nicht (Bornkamm aaO., § 5 Rn. 2.111).




bb) Ein solcher hinreichender Zusatz fehlt vorliegend. Jedenfalls ausgehend vom beiderseitigen Vortrag kann er auch nicht alleine darin gesehen werden, dass es sich um ein Angebot im Internet handelt.

Eine Irreführung derjenigen, weiche "Outlet" im hergebrachten Sinn verstehen, ist entgegen der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass schon durch das Angebot im Internet an sich und/oder die Aufmachung der Internetseite darauf schließen lasse, dass gerade kein Verkauf durch den Hersteller erfolgt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es ein solches Outlet im Internet überhaupt nicht gäbe. Es ist nichts dafür ersichtlich nach dem nur teils vorliegenden Screenshot, dass jedem Besucher der Page schon von Anfang an klar sein muss, dass und warum es sich nicht um eine "Outlet" im hergebrachten Sinne handelt Nicht einmal die Beklagte hat die Startseite etc. vorgelegt. Die Domain der Beklagten an sich ist zudem erst einmal eher neutral, wenn auch einzuräumen ist, dass sie keinen Herstellernamen beinhaltet (wer auch immer das im eigentlichen Sinne sein mag, etwa in der Provence etc.) odereinen Markennamen wie Joop etc., wobei es auch sonst eher unüblich sein dürfte, dass Parfüme mit Markenbezeichnungen wie Joop, Jil Sandes und Calvin Klein schon nur in solchen Geschäften verkauft werden, die der entsprechenden Modefirma etc. irgendwie zuzurechnen sind und/oder wo nur Artikel von Joop etc. verkauft werden, zumal es die ja wohl eher seltener gibt (bis auf - eigene - Boutiquen von Edeldesigner vor allem in München [eigenes Kaufhaus von Armani], Berlin oder Hamburg bekanntlich, deren Waren aber selbst dort zB noch im KaDeWe etc. gibt). Somit ist der Sicht der Beklagten schon entgegenzuhalten, dass es dem Verbraucher gerade nicht möglich ist, die tatsächlichen Verquickungen der Beklagten mit den Herstellern allein anhand der Aufmachung ihrer Internetseite zu durchblicken mit der Folge, dass es ihm alleine deshalb erkennbar wäre, dass es sich nicht um ein "Outlet" im klassischen Sinne handelt. Es könnte genauso gut möglich sein, dass die Beklagte direkt durch die Hersteller beauftragt wurde, die Produkte ab Werk zu verkaufen, sie dabei also nur die Vermittlerrolle einnimmt, oder sonst nur Restposten verkauft.

b) Die Verwendung des damit jedenfalls aus Sicht einer nicht völlig unbedeutenden Gruppe von Verbrauchern objektiv falsch verwandten Begriffs "Outlet" führt daher grundsätzlich zu einer (möglichen) Irreführung über den Anlass des Verkaufs (zur Irreführung durch falsche Aussagen Bornkamm aaO., § 5 UWG Rn. 2,70) und mangels entgegenstehender Umstände auch tatsächlich, wenn auch nicht notwendig - was so nicht einmal behauptet wird - darüber, dass die Angebote tatsächlich billig(er) sind. Das ist eine iSd § 5 UWG relevante Täuschung, da sie sich auf die Kaufentscheidung auswirken kann.

Es wird von der vorstehenden Verbrauchergruppe ein besonderer Preisnachlass gerade eben auf Grund der wegfallenden Handelsspanne erwartet, nicht nur ein Preisnachlass per se, wobei der Ursprung einer Ware durchaus von Interesse ist angesichts der im Internet, vor allem auf Plattformen wie eBay, nach gerichtlicher Erfahrung immer wieder vorkommenden Verkäufen von (billigen) Fälschungen etc. Selbst abgesehen davon ist unerheblich, ob das Angebot im Ergebnis den tatsächlichen Erwartungen des Verbrauchers entspricht, was den (billigeren) Preis anbelangt. Entscheidend für die Irreführung und damit die Relevanz ist, dass der Verbraucher durch die Irreführung über den direkten Bezug vom Hersteller zum Kauf verleitet werden kann (Bornkamm aaO., § 5 UWG Rn. 6.14). Dafür reicht es jedoch hin, dass ein sog. Anlockeffekt entsteht, sich mithin jedenfalls die obige Verbrauchergruppe gerade durch die Täuschung überhaupt erst mit den konkreten Angeboten beschäftigt, was nicht durch spätere Aufklärung entfällt oder vorliegend dadurch, dass die Preise tatsächlich billiger sind (vgl. Bornkamm aaO, § 5 UWG Rn.2.176 und 2.192 ff.; Sosnitza aaO., § 5 UWG Rn. 212). Die Verwendung des Begriffs "Outlet" ist aber offensichtlich in besonderer Weise dazu geeignet, Kundenströme auf die Parfüm- und Kosmetikangebote Beklagte zu lenken, ganz anders als etwa die Bezeichnung als "Restpostenverkauf".



2. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin den vorliegend geltend gemachten Betrag oder sonst einen überhaupt schon an ihre Bevollmächtigte gezahlt hat (was zumindest nicht - hinreichend - bestritten ist) und ob das - nach allerdings nicht ganz unstreitiger Ansicht - Voraussetzung für bereits einen Zahlungsanspruch ist, waren diese geltend gemachten Aufwendungen für Abmahnkosten nur zum Teil erforderlich gewesen, weil die Anwaltsgebühren von einem zu hohen Gegenstandswert ausgehend berechnet wurden.

a) Zutreffend ist, dass für die Kosten der Abmahnung von dem vollen Gegenstandswert einer Unterlassungsklage auszugehen ist, welcher sich nach dem sog. Angriffsfaktor richtet, für den wiederum u.a. die Auswirkungen auf den Umsatz des Verletzten von Bedeutung sind unter Berücksichtigung auch der Warenwerte. Insoweit sind die ursprünglichen Angaben eines Klägers zwar ein gewichtiges Indiz, binden ein Gericht indes nicht. Es sind - ohne dass es Regelgegenstandswerte gäbe - auch die Festsetzungen in anderen, in ähnlichen/vergleichbaren Fällen etwa zu berücksichtigen.

Ausgehend davon beläuft sich der Gegenstandswert für eine Unterlassung keinesfalls auf Euro 50.000,-​. Die Klägerin selbst betont, dass es nicht um ihr behauptetes selektives Vertriebssystem geht, dessen Verletzung. Aber gerade unter der Berücksichtigung verschiedener Handelsstufen ist dann aber nicht recht vorstellbar, welche Umsatzeinbußen durch eine solche Werbung wie hier der Klägerin eigentlich entstehen können sollen, eher doch wohl unmittelbar zunächst ihren Vertragspartnern, wenn nicht nur überhaupt bei diesen. Die Quelle für die von der Beklagten beworbenen Waren ist nämlich nicht ersichtlich, wenn auch nicht, dass die Klägerin geliefert hat, oder aber ihre Kunden oder sonstwie bezogen wurde als Restposten etwa.

b) Bei einem somit allenfalls angemessenen Gegenstandswert iHv bis zu Euro 13.000,- ergeben sich Abmahnkosten in Höhe von netto 1, 3 Gebühr = Euro 785, 20 zzgl. Aufwands pauschale = Euro 805,20.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S. 2 ZPO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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