Eine Abmahnung eines Arbeitgebers wegen angeblicher illegaler Downloads in einem Filesharing-System durch einen aus eigenem Verschulden handelnden Arbeitnehmers ist nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Organstellung in dem Unternehmen hat. Etwas anderes könnte nur bei nachgewiesener Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten durch den Arbeitgeber gelten. |
"Mit Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 148, 13 (17) = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 - ambiente.de; BGH, GRUR 2002, 618 (619) = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor, m. w. Nachw.). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189 (194 f.) = GRUR 2003, 807 = NJW 2003, 2525 - Buchpreisbindung; BGH, GRUR 2003, 969 (970) = NJW-RR 2003, 1685 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m. w. Nachw.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach §§ 823 I, 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 313 (315 f.) = NJW 1997, 2188 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; GRUR 1994, 841 (842 f.) = NJW 1994, 2827 = WRP 1994, 739 - Suchwort; GRUR 1999, 418 (419 f.) = NJW 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13 (17 f.) = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 - ambiente.de, jew. m. w. Nachw.)" |
"Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat." |