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Amtsgericht Göppingen Beschluss vom 04.03.2011 - 3 C 322/11 - Streitwert in Eilverfahren für rechtswidrige Zusendung von Werbe-E-Mails
AG Göppingen v. 04.03.2011: Streitwert in Eilverfahren für rechtswidrige Zusendung von Werbe-E-Mails beträgt 6.000,00 €
Das Amtsgericht Göppingen (Beschluss vom 04.03.2011 - 3 C 322/11) hat entschieden:
Eine einmalig zugesandte Werbung per E-Mail rechtfertigt einen Streitwert von 6.000,00 Euro.
Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Spam und Streitwert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen
Gründe:
Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt.
Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist daher in gleicher Höhe entsprechend festzusetzen.