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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Waren anzubieten und dabei mit der Mitteilung:
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[folgt eine Abbildung mit u.a. folgendem Text:
SEHR GUT - 4.94/5.00 - 31.819 Bewertungen - von mehreren Portalen]
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zu werben, wenn die Anzahl der in der Mitteilung genannten Kundenbewertungen nicht für den Onlineshop der Schuldnerin abgegeben wurden, in dem die Mitteilung zur Bewerbung des Angebotes der Beklagten genutzt wird, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
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