Werbe-SMS an einen Mobiltelefonanschluss sind in der Regel auch dann unzulässig, wenn sie für einen Familienangehörigen des Anschlussinhabers bestimmt sind, der dem Werbenden die Nummer des Anschlusses ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Anschlussinhabers als Zustelladresse mitgeteilt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Familienangehörige mit dem Einverständnis des Anschlussinhabers rechnet und ob dieser sich durch die SMS tatsächlich belästigt fühlt. |
es zu unterlassen, geschäftlich handelnd zu Zwecken der Werbung für die Dienstleistungen des Lieferns von Strom und/oder Gas Verbrauchern ohne deren vorheriges ausdrückliches Einverständnis SMS zuzusenden und/oder zusenden zu lassen. |