Bei Verwendung des so genannten Single-Opt-In-Verfahrens für die Anmeldung zu einem Newsletter, bei dem lediglich einmal die Email-Adresse des Empfängers eingetragen werden muss, ist kein Beweis möglich, dass tatsächlich der Inhaber der Email-Adresse den Newsletter bestellt hat. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5 Euro bis zu 50 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, E-Mail-Werbenachrichten an die E-Mail-Geschäftsadresse des Klägers … zu versenden, es sei denn, der Kläger hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder ein Einverständnis kann aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden. |