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OLG Hamburg Urteil vom 26.08.2010 - 3 U 118/08 - Bewerbung von Flugreisen ohne Hinweis auf die Gepäckgebühr

OLG Hamburg v. 26.08.2010: Irreführende Bewerbung von Flugreisen ohne Hinweis auf die Gepäckgebühr


Das OLG Hamburg (Urteil vom 26.08.2010 - 3 U 118/08) hat entschieden:

  1.  Maßgebliche Anteile der mit der Bewerbung von Flugreisen angesprochenen Verkehrskreise sehen die Aufgabe von Gepäckstücken, welche sich innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen halten, nicht als eine Leistung an, für die regelmäßig gesonderte Gebühren zu entrichten sind. Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich daraus, dass für die Aufgabe von Gepäckstücken, welche gewisse Gewichtsgrenzen nicht überschreiten, jahrzehntelang keine gesonderten Kosten erhoben worden sind.

  2.  Es kann bisher nicht festgestellt werden, dass dieses Verkehrsverständnis sich - seit der Einführung der Gepäckgebühr seitens des Anbieters ... Ltd. im März 2006 - in einer Weise geändert hätte, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nunmehr bei "Billiganbietern" nicht mehr davon ausgingen, dass die Aufgabe von Gepäck in bestimmtem Umfang kostenlos ist.

  3.  Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr inzwischen weiß, dass jedenfalls der Anbieter ... Ltd. bereits ab dem ersten aufgegebenen Gepäckstück zusätzliche Kosten berechnet.

  4.  Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betrifft die Anforderungen an die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste (siehe Art. 1 der VO) und entsprechende Preisangaben, welche im Rahmen der Buchung von Flugleistungen getroffen werden. Die Verordnung, insbesondere deren Art. 23 erfasst jedoch nicht den Bereich der Bewerbung von Flugleistungen mit Preisen, welche dem eigentlichen Buchungsvorgang vorgelagert ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen, insbesondere das Verbot irreführender Werbung.




Siehe auch Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets und Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen


Gründe:


A.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger ist ein Verband von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte bietet Flugreisen an. Hierfür hat sie u. a. eine Anzeige in der B...-​Zeitung vom 28. August 2006 (Anlage K 1 = Verbotsanlage A) geschaltet und im Internet geworben (Anlage K 2 = Verbotsanlage B). In der Zeitungsanzeige der Beklagten lautete die Überschrift: „Zu sensationellen Preisen auf die Piste“. Darunter waren mehrere Flugziele tabellarisch mit Preisen aufgeführt. Über der Spalte, in welcher die Preise aufgeführt waren, stand: „Einfacher Flug ab“; unterhalb der Spalte heißt es „Inkl. Steuern & Gebühren“ (Verbotsanlage A). Entsprechend hat die Beklagte im Internet geworben. Gemäß diesem Angebot sollte die Strecke von Friedrichshafen nach Pisa oder Dublin „ab € 25,59 Einfacher Flug einschließlich Steuern & Gebühren“ kosten (Verbotsanlage B).

Die Beklagte erhebt seit dem 16. März 2006 für das aufzugebende Gepäck der Flugreisenden eine Gebühr pro Flugstrecke (also jeweils Hin- und Rückflug) und pro aufzugebendem Gepäckstück. Eine am Gewicht des jeweiligen Gepäckstücks orientierte Freigrenze für die Erhebung der Gepäckgebühr gibt es nicht. Die Einführung dieser Gepäckgebühr hatte die Beklagte zuvor mit einer Presseerklärung vom 25. Januar 2006 angekündigt (Anlage B 8). Die Höhe der Gepäckgebühren hat sich im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach geändert.

Zunächst hatte die Beklagte für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck pro Gepäckstück ein Entgelt, in Höhe von 4,50 € (für Buchungen ab dem 1. September 2006 per Internet) bzw. von 7,00 € (Entrichtung am Flughafen) verlangt, und zwar jeweils separat für den Hin- und Rückflug. Diese Gebühren galten bis zu einem Gesamtgepäckgewicht von 20 kg pro Person, bei einem Mehrgewicht wurde ein Zuschlag von 8,00 € je weiterem Kilo erhoben.

Nachfolgend hat die Beklagte die Beförderung auf 3 Gepäckstücke mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 15 kg pro Person beschränkt. Für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck wurde eine Abfertigungsgebühr in Höhe von € 4,00 pro Person und einfachem Flug eingeführt. Darüber hinaus wurde pro Gepäckstück ein Entgelt in Höhe von € 9,00 für das erste und € 18,00 für die weiteren Gepäckstücke (für Buchungen per Internet) bzw. von € 18,00 € für jedes Gepäckstück (Entrichtung am Flughafen) verlangt, und zwar ebenfalls separat für den Hin- und Rückflug. Fiel Mehrgewicht an, wurde ein Zuschlag von 10,00 € je weiterem Kilo erhoben (Anlage B 16).

Ab dem 1. Oktober 2009 dürfen die Fluggäste der Beklagten maximal zwei Gepäckstücke à 15 kg aufgeben. Für das erste Gepäckstück wird ein Entgelt von € 15,00, für das zweite Gepäckstück von € 35,00 verlangt (für Buchungen per Internet). Bei Entrichtung der Gepäckgebühr am Flughafen verlangt die Beklagte € 30,00 € für das erste und € 70,00 für das zweite Gepäckstück, und zwar ebenfalls separat für den Hin- und Rückflug. Fällt Mehrgewicht an, wird ein Zuschlag von 20,00 € je weiterem Kilo erhoben.

Hinweise auf das Anfallen einer Gepäckgebühr erfolgten auf der Internetseite der Beklagten im Rahmen der Geschäftsbedingungen, die von der Startseite unter der Rubrik „Mein Flug“ aufgerufen werden konnten (Anlage B 16), über die allgemeinen Fragen und Antworten in der Rubrik „Reisefragen“, die ebenfalls über die Startseite angeklickt werden konnten (Anlage B 17), und im Rahmen des Buchungsvorgangs (Anlage B 18).

Die Beklagte verzeichnete seit der Einführung der Gepäckgebühren keinen Rückgang ihrer Passagierzahlen (Anlage B 12).

In der Zeit nach Ankündigung der Einführung einer Gepäckgebühr durch die Beklagte berichteten die Medien hierüber in Zeitungen, im Fernsehen und im Internet (vgl. Anlage B 9 bis B 11, B 44 bis B 46).

Seit der Einführung der Gepäckgebühren bei der Beklagten führten auch andere Airlines im Preissegment der sog. Billigflüge Gepäckgebühren ein (aerlingus ab dem 7. Januar 2007, flybe ab dem 16. Dezember 2006, Norwegian Air Shuttle ab dem 24. Januar 2007, bmibaby, jet2.com ab dem 23. April 2007, easyJet ab dem 1. Oktober 2007, airBaltic ab dem 5. Dezember 2007; WizzAir ab September 2007, Clickair ab Januar 2008, Sterling Airlines, Thomsonfly/siehe Anlagen B 19, B 39 bis B 42, B 55 und B 56).

Andere Airlines im Preissegment der sog. Billigflüge (z.B. Air Berlin, TUIfly und German Wings; vgl. Anlagen K 9 bis K 11) verlangten im Rahmen bestimmter Freigrenzen auch weiterhin keine Gepäckgebühren.

Von den für den deutschen Markt relevanten Airlines im Preissegment der sog. Billigflüge erhebt ein Anteil von insgesamt 43,25% eine Gepäckgebühr (12 von 29 maßgeblichen Airlines).

Auf die Erhebung einer Gepäckgebühr ohne Freigrenzen wies die Beklagte weder in ihrer Anzeige aus der Verbotsanlage A noch in ihrer Internetwerbung aus der Verbotsanlage B hin. Der Kläger beanstandete diese Werbung bereits vorgerichtlich als irreführend.

Nach erfolgloser Abmahnung vom 4. September 2006 erwirkte der Kläger die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2006, Aktenzeichen 315 O 776/06, mit welcher der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im Wettbewerb handelnd, insbesondere wie in Anlage A und/oder B geschehen, für Flugreisen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gebühr berechnet wird (es folgen die Kopien der Verbotsanlagen A und B).

Durch Urteil vom 20. Dezember 2006 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 20. September 2007, Az. 3 U 30/07, zurückgewiesen (Anlage K 4).

Nachfolgend forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer entsprechenden Abschlusserklärung auf (Anlage K 5).

Daraufhin erhob der Kläger am 11. Januar 2008 die vorliegende Hauptsacheklage.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die §§ 3, 5 UWG verstoße.

Er hat behauptet, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der streitbefangenen Preisangabe glaubten, dass es sich bei dem angegebenen Preis um einen Endpreis handele, der für die beworbene Flugreise zu zahlen sei. Dabei gingen sie weiter davon aus, dass es – jedenfalls in bestimmten Grenzen –möglich sei, neben dem Handgepäck auch Gepäckstücke wie eine Reisetasche oder einen Koffer, zur Beförderung aufzugeben, ohne dass hierfür zusätzliche Gebühren zu zahlen seien. Die Mehrzahl der Verbraucher sei der Meinung, dass bei den in den Verbotsanlagen A und B ausgelobten Preisen die Aufgabe von mindestens einem Gepäckstück mit einem Gewicht von zumindest 15 kg eingeschlossen sei.




Es sei bei Flugreisen üblich, dass man in bestimmten Grenzen Gepäckstücke ohne Zahlung einer Gebühr zur Beförderung aufgeben könne (Anlage K 8 bis K 11). Die Mitnahme von aufzugebendem Gepäck sei der Normalfall, gerade bei Reisen in Wintersportgebiete, welche die Beklagte mit der Anzeige in der B...-​Zeitung beworben habe (Anlage K 1). Die ganz überwiegende Mehrheit der Fluggäste reise mit aufzugebendem Gepäck. Im Hinblick auf die verschärften Sicherheitsbedingungen, welche die Mitnahme von Flüssigkeiten stark reglementierten (Anlage K 7), müssten viele Flugreisende ihr Gepäck sogar aufgeben.

Gerade angesichts der geringen Flugpreise der Beklagten, nähmen sich die von der Beklagten verlangten Gepäckgebühren als ganz erheblich aus. Daher müsse die Beklagte bereits in der Werbung klar und unmissverständlich darauf hinweisen, dass sie für aufgegebenes Gepäck gesonderte Gepäckgebühren verlange.

Der Kläger hat beantragt,

   es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

   zu verbieten,

   im Wettbewerb handelnd, wie in Anlage A und/oder B geschehen, für Flugreisen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gebühr berechnet wird.



Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass sich der deutsche Markt für Flugreisen durch den Markteintritt der Beklagten erheblich verändert habe. Mit der Etablierung einer Vielzahl weiterer sog. Low-​Cost-​Airlines habe sich für Billigflüge in der Zeit seit 2002 ein eigener Markt gebildet.

Der Verbraucher unterscheide den Markt der sog. Low-​Cost-​Airlines von dem der sog. traditionellen Fluglinien. Ihm seien die grundsätzlichen Konzepte der Low-​Cost-​Airlines bekannt. Er wisse, dass Leistungen, die bei den traditionellen Linienfluggesellschaften inbegriffen seien, extra bezahlt werden müssten.

Die Verbraucher wüssten, dass auf dem Flug vormals übliche Serviceleistungen, wie z.B. das Servieren von Mahlzeiten und Getränken, Sitzplatzreservierungen oder der Abflug von Großflughäfen, nicht (mehr) zum Standard der Billiganbieter gehörten, dass dem jedoch erhebliche Preisvorteile gegenüber ständen. Neben der Beklagten erhöben auch andere Low-​Cost-​Airlines eine Gepäckgebühr. Dies sei auf dem Markt der Billigflüge eine etablierte Form der Leistungs- und Preisdifferenzierung.

Die Beklagte hat behauptet, dass derzeit ca. 30% aller innereuropäischen Flüge sog. Billigflüge seien (Anlage B 25). Dass zeige, dass der Verbraucher sich sehr schnell daran gewöhnt habe, ein über Jahrzehnte eingefahrenes Leistungskonzept -wie das der traditionellen Linienfluggesellschaften- durch ein neues zu ersetzen.

Im Jahr 2007 seien insgesamt 46%, im Jahr 2008 42% der Passagiere der Beklagten ausschließlich mit Handgepäck geflogen (Anlage B 13). Diese Entwicklung sei auf die Einführung der Gepäckgebühr zurückzuführen.

Da die Beklagte die Gepäckgebühr bereits seit dem Jahr 2006 verlange und über diesen Umstand auch umfassend in den Medien berichtet worden sei, wisse der Verbraucher, dass die Beklagte eine Gepäckgebühr erhebe. Der Umstand, dass die Passagierzahlen seit Einführung der Gepäckgebühr nicht zurückgegangen seien, zeige zudem, dass der Verbraucher diese Gebühr auch akzeptiere.

Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Verbraucher auf ihrer Internetseite ausreichend darauf hingewiesen würden, dass eine Gepäckgebühr erhoben werde. Da -unstreitig- 99% der Buchungen bei der Beklagten im Jahre 2007 im Internet vorgenommen worden seien (Anlagen B 6 und B 7), scheide schon deshalb die Irreführung eines relevanten Anteils der angesprochenen Verkehrskreise aus.

Entgegen der durch das Hanseatische Oberlandesgericht im Urteil vom 20. September 2007, Az. 3 U 30/07, (Anlage K 4) vertretenen Auffassung sei der ausgewiesene „ab“-​Preis so tatsächlich buchbar, da es sich bei den Gepäckgebühren nicht um eine Nebenleistung handele, die auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfalle, sondern um eine fakultative Zusatzleistung, die nicht Teil des einheitlichen Leistungsangebots sei.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagten frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese auch frist- und formgerecht begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz.

Sie führt aus, dass der Verbraucher aufgrund der streitgegenständlichen Werbung nicht erwarte, dass er ein Gepäckstück bis zu einem bestimmten Gewicht ohne zusätzliche Kosten auf einen Flug mitnehmen könne.

Die Verbraucher wüssten, dass die Beklagte Gepäckgebühren verlange. Das ergebe sich schon daraus, dass sie nunmehr seit mehreren Jahren Gepäckgebühren verlange, und dass darüber auch kontinuierlich berichtet worden sei (Anlagenkonvolute BB 1 und BB 9). Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung wüssten die Verbraucher auch, dass Billigfluglinien eine Gebühr für eingechecktes Gepäck erheben.

Zwischenzeitlich würden 13 Billigfluglinien auf dem deutschen Markt Gepäckgebühren verlangen, darunter die europäischen Marktführer, nämlich die Beklagte und easyjet, sowie auch Germanwings (Anlagen BB 2 bis BB 4). Insgesamt seien dies 45 % der auf dem deutschen Markt tätigen Billigfluglinien.

Auf dem weltweit wichtigen US-​Flugmarkt hätten drei große amerikanische Fluglinien für ihre nationalen Flüge Gepäckgebühren eingeführt (Anlagenkonvolut BB 5). Das zeige, dass auch der Markt der traditionellen Fluglinien hinsichtlich der Gepäckgebühren einem stetigen Wandel unterliege.

Der Anteil der Kunden der Beklagten, welche lediglich mit Handgepäck reisten, sei im Jahr 2009 auf 58 %, im Jahr 2010 sogar auf 65 % angestiegen.

Soweit das Landgericht seine Feststellungen zum Verständnis der streitgegenständlichen Werbung durch den angesprochenen Verkehr auf eigene Sachkunde gestützt habe, sei dies rechtsfehlerhaft geschehen. Einige Mitglieder der Kammer hätten nämlich -gemäß den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2008- gewusst, dass die Beklagte eine Gepäckgebühr verlange. Diese Kenntnis sei jedoch bei der Feststellung des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise nicht zugrunde gelegt worden. Das Verbraucherverständnis, von welchem das Landgericht ausgegangen sei, entspreche nicht dem Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers.

Zudem gehöre die Aufgabe von Gepäck -entgegen der Ansicht des Landgerichts- nicht zum Kernbereich der beworbenen Transportleistung.

Darüber hinaus vertritt die Beklagte in der Berufungsinstanz die Rechtsansicht, dass das Klägerbegehren gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-​Verordnung 1008/2008 verstoße. Hiernach seien fakultative Preisbestandteile bei Flugleistungen erst zu Beginn des Buchungsvorgangs, nicht jedoch vorher, mitzuteilen. Eine Abweichung hiervon widerspreche dem Regelungswillen des europäischen Gesetzgebers.

Die Beklagte beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Mai 2008 zum Aktenzeichen 327 O 5/08 abzuändern und die auf seinen Erlass gerichtete Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2010 Bezug genommen.





B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist -auch nach Auffassung des Senats- begründet (§§ 5, 8, 3 UWG).

1. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Verbot, für Flugreisen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gebühr berechnet wird, und zwar wie in Anlage A und/oder Anlage B zum Urteil des Landgerichts geschehen.

Die Unterlassungsanträge beziehen sich - mit "und/oder" verknüpft - nur auf das Werben in den konkreten Beanstandungsformen der Printanzeige und der Internetwerbung gemäß den Verbotsanlagen A und/oder B, d. h. wie in der Print- und Internetwerbung gemäß den Anlagen K 1 und K 2 geschehen.

Der Zusatz: „ohne darauf hinzuweisen, dass…“ im Verbotsausspruch legt nicht nur den Streitgegenstand fest, sondern ist zugleich die Begründung für das Unterlassungsgebot. Angegriffen ist die Werbung gemäß den Verbotsanlagen A und/oder B, weil sie so - ohne erläuternden Hinweis - über den Umfang des mit Preisen versehenen Angebots irreführt, und zwar deswegen, weil zu dem angegeben Preis für jedes aufgegebene Gepäckstück noch ein zusätzliches Entgelt verlangt wird.

2. Der Umstand, dass die Zivilkammer 27 festgestellt hat, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der in der jeweiligen Werbung verwendeten Formulierung „Einfacher Flug ab… €… inkl. Steuern & Gebühren“ (Verbotsanlage A) bzw. „ab € 25,59 einfacher Flug einschließlich Steuern & Gebühren“ (Verbotsanlage B) davon ausgeht, dass jedenfalls für ein bestimmtes Gewichtskontingent an Gepäck keine weiteren Kosten anfallen, ist nicht zu beanstanden.

Angesprochener Verkehrskreis sind alle Verkehrsteilnehmer, die sich für Flugreisen interessieren.

Die Angabe „ab“ versteht der angesprochene Verkehr in der Printanzeige der Beklagten (Verbotsanlage A) nahe liegend so, dass der Preis des jeweiligen Fluges je nach dem (in der Anzeige nicht genannten) Abflugort und/oder möglicherweise abhängig vom Buchungszeitpunkt unterschiedlich sein wird, und dass nur im günstigsten Fall der angegebene „ab-​Preis“ verlangt wird. Entsprechendes gilt für die Internetwerbung (Verbotsanlage B). Denn dort steht vom Abflugort nur etwas im Zusammenhang mit „Direktflügen ab Friedrichshafen“.

Dass aber in jedem Fall zu dem "ab"-​Preis ein Zuschlag für aufzugebendes Gepäck hinzukommt, erwartet der angesprochene Verkehr nicht. Der Hinweis "inkl. Steuern & Gebühren" (Verbotsanlage A) bzw. „Einschliesslich Steuern & Gebühren“ (Verbotsanlage B) geht vielmehr in die gegenteilige Richtung und befördert die Vorstellung, weiteres käme nicht hinzu.

3. Die Zivilkammer konnte das Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde beurteilen (zu den Voraussetzungen vgl. BGH GRUR 1984, 467, 468; - Das unmögliche Möbelhaus; BGH GRUR 1992, 406, 407 - Beschädigte Verpackung I; BGH GRUR 1995, 354, 357 - Rügenwalder Teewurst II; BGH GRUR 2000, 239, 240 - Last-​Minute-​Reise). Die Mitglieder der Zivilkammer 27 gehören -ebenso wie die Mitglieder des Senats- zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Außerdem bezieht sich die streitgegenständliche Werbung auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs und bei den in der Werbung verwendeten Begriffen handelt es sich um solche, deren Verständnis einfach und naheliegend ist. Gründe, die Zweifel an dem vom Landgericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken könnten, liegen nicht vor.



Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Dies gilt auch dann, wenn einigen Kammermitgliedern bekannt war, dass die Beklagte eine „Gepäckgebühr“ erhebt. Den Mitgliedern des erkennenden Senats war dies -bis zur Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit- jedenfalls nicht bekannt.

4. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass maßgebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise die Aufgabe von Gepäckstücken, welche sich innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen halten, nicht als eine Leistung ansehen, für die regelmäßig gesonderte Gebühren zu entrichten sind. Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich im Hinblick auf Flugreisen daraus, dass für die Aufgabe von Gepäckstücken, welche gewisse Gewichtsgrenzen nicht überschreiten, jahrzehntelang keine gesonderten Kosten erhoben worden sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass dieses Verkehrsverständnis sich -seit der Einführung der Gepäckgebühr seitens der Beklagten im März 2006- in einer Weise geändert hätte, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nunmehr bei „Billiganbietern“ nicht mehr davon ausgingen, dass die Aufgabe von Gepäck in bestimmtem Umfang kostenlos ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr inzwischen weiß, dass jedenfalls die Beklagte bereits ab dem ersten aufgegebenen Gepäckstück zusätzliche Kosten berechnet.

Dies ergibt sich weder aus der von der Beklagten behaupteten Marktstruktur, noch aus den von ihr vorgelegten Veröffentlichungen. Aus den vorgetragenen Daten zur Struktur des Flugbeförderungsmarktes (Anlagen B 5, B 19, B 25, B 35 bis B 38, B 59 bis B 65, BB 10 und BB 11) ergibt sich kein geändertes allgemeines Verkehrsverständnis.

a) Es ist schon nicht dargelegt, dass die „Billigfluglinien“- soweit eine solche Anbietergruppe überhaupt hinreichend trennscharf definiert werden kann (vgl. Anlage B 25)- regelmäßig Gebühren für die Aufgabe von Gepäckstücken verlangen. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass einige Anbieter von preiswerten Flugreisen solche Kosten erheben (z.B. easyJet, WizzAir/ Anlagen B 39 und B 49; Clickair/Anlagen B 41 und B 42; Germanwings/Anlage BB 2 bis BB 4), andere hingegen nicht (z.B. Air Berlin/Anlage K 9; TUIfly/Anlage K 10). Auch bei Zugrundelegung des -streitigen- Beklagtenvortrags verlangen nur rund 45 % der auf dem deutschen Markt tätigen Billigfluglinien Gepäckgebühren der hier streitigen Art.

Die Einführung des one-​piece-​Konzepts durch die Anbieter AirBerlin und NIKI betrifft zum einen nur Langstreckenflüge (Anlagen BB 12 und BB 14). Zum anderen stellt es keine Abkehr von der bisherigen Übung dar. Dieses Konzept beinhaltet nämlich lediglich, dass das erste Gepäckstück bis zu einer bestimmten Gewichtsgrenze kostenfrei aufgegeben werden kann. Kosten fallen erst ab dem 2. Gepäckstück an, der erste Koffer wird nach wie vor kostenlos befördert. Die Verkehrserwartung, dass zumindest ein Gepäckstück innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen kostenlos aufgegeben werden kann, wird also auch bei dieser Regelung erfüllt.




Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die traditionellen Fluglinien nunmehr ebenfalls regelmäßig Gepäckgebühren für die Aufgabe des ersten Gepäckstücks verlangen. Der Umstand, dass drei große amerikanische Fluglinien für ihre nationalen Flüge Gepäckgebühren eingeführt haben (Anlagenkonvolut BB 5), besagt nichts über den deutschen oder europäischen Markt. Die Einführung des one-​piece-​Konzepts durch die Deutsche Lufthansa, American Airlines, Condor, Delta Airlines und British Airways (Anlagen BB 16 und BB 17) stellt -wie bereits oben ausgeführt- keine Abkehr von der bisherigen Übung dar. Außerdem betreffen auch diese Regelungen in erster Linie Transatlantik- bzw. Langstreckenflüge, nicht jedoch die hier streitgegenständlichen innereuropäischen Flüge.

Mithin kann weder festgestellt werden, dass inzwischen im Bereich der Billiganbieter regelmäßig Gepäckgebühren der hier streitigen Art verlangt würden, noch, dass im Bereich der traditionellen Fluglinien der Transport aufzugebenden Gepäcks inzwischen regelmäßig kostenpflichtig ist.

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die ursprüngliche Verkehrserwartung geändert hätte, wonach die Aufgabe von Gepäckstücken, welche sich innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen halten, eine Leistung ist, für die regelmäßig keine gesonderten Gebühren zu entrichten sind.

Dem steht schon der Umstand entgegen, dass sich der Markt -wie vorstehend aufgeführt- nicht grundsätzlich gewandelt hat und sich zudem recht uneinheitlich darstellt.

Es kann darüber hinaus schon nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise strikt zwischen den „Billigfluglinien“ (Low-​Cost-​Airlines) und „traditionellen Fluglinien“ unterscheiden. Denn aufgrund des verschärften Preiswettbewerbs bieten auch „traditionelle Fluglinien“ mittlerweile preiswerte Flugreisen an, bei welchen die Aufgabe von Gepäck innerhalb gewisser Grenzen kostenlos ist. Allein aus dem Angebot einer preiswerten Flugreise kann der angesprochene Verkehr mithin nicht den Schluss ziehen, dass -anders als früher- die Aufgabe von Gepäckstücken neben dem werblich herausgestellten Preis gesondert berechnet wird.

Auch der Umstand, dass die Beklagte seit über vier Jahren Gepäckgebühren verlangt, belegt nicht, dass dies nunmehr allgemein bekannt ist. Die Beklagte ist nur einer von vielen Anbietern. Sie erbringt nur einen Bruchteil der auf dem deutschen Markt insgesamt erbrachten Flugleistungen. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass sie einer der großen Anbieter im Bereich von Billigflügen ist. Es kann allenfalls festgestellt werden, dass diejenigen, die nach der Einführung der Gepäckgebühr Anfang 2006 einen Flug bei der Beklagten gebucht haben, wissen können, dass diese die Aufgabe von Gepäck gesondert berechnet. Dies ist aber nur ein Bruchteil der Fluggäste des deutschen Marktes, an welche sich die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung wendet.

Soweit die Beklagte (bestritten) vorträgt, dass der Anteil derjenigen Passagiere, die bei ihr nur noch mit Handgepäck reisen, bis zum Februar 2010 auf 65% angestiegen sei, kann dies ihrer Verteidigung nicht zum Erfolg verhelfen. Dieser Umstand kann lediglich belegen, dass diejenigen Passagiere, die bei der Beklagten gebucht haben, darum bemüht sind, die zusätzlichen Kosten für aufzugebendes Gepäck zu vermeiden. Auch insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies nur ein Bruchteil der Fluggäste des deutschen Marktes ist, an welche sich die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung wendet. Zudem hat der Kläger unbestritten darauf hingewiesen, dass immer mehr Passagiere ihr Gepäck auch deshalb in die Kabine mitnähmen, um Zeit bei der Aufgabe sowie insbesondere der spätere Abholung am Zielflughafen zu sparen.

Der Umstand, dass die Passagierzahlen der Beklagten nach Einführung der Gepäckgebühren nicht zurückgegangen sind, belegt ebenfalls nicht, dass die Passagiere die Gepäckgebühr kennen und akzeptieren. Sie belegt allenfalls, dass die Flugpreise -auch bei Berücksichtigung der diversen zusätzlich verlangten Entgelte- noch immer sehr wettbewerbsfähig sind.

Auch die Berichterstattung über die Einführung bzw. die Erhebung einer Gepäckgebühr seitens der Beklagten (Anlagen B 8 bis B 11 sowie BB 1 und BB 9), ist nicht geeignet, eine umfassende und nachhaltige Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise und damit einen Wandel des Verkehrsverständnisses zu belegen. Gleiches gilt für die weitere Berichterstattung über zusätzliche Gepäck- und sonstige Gebühren, welche von den Anbietern preiswerter Flugreisen verlangt werden (Anlagen B 44 bis B 46 sowie Anlagenkonvolut BB 1). Insoweit kann schon nicht festgestellt werden, welchen Verbreitungsgrad die einzelnen Meldungen erlangt haben, und inwieweit diese Meldungen Einfluss auf den Kenntnisstand des jeweiligen Adressatenkreises gewonnen haben könnten.

Die vorliegende Berichterstattung mag bei Teilen des angesprochenen Verkehrs dazu geführt haben, dass diese wissen, dass „Billigfluglinien“ einzelne Leistungen, die traditionell Inklusivleistungen waren, nunmehr gesondert berechnen. Angesichts der Vielzahl der zusätzlich erhobenen Gebührenarten (z.B. für Speisen, Getränke, Platzreservierung, Bezahlung per Kreditkarte) und der unterschiedlichen Vorgehensweisen der verschiedenen Fluglinien kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise wissen, dass die Beklagte bei der Aufgabe von Reisegepäck regelmäßig zusätzliche Gebühren verlangt.

Dies gilt umso mehr, als es in der streitgegenständlichen Werbung ausdrücklich heißt „inkl. Steuern & Gebühren“ (Verbotsanlage A) bzw. „einschließlich Steuern und Gebühren“ (Verbotsanlage B). Selbst wenn dem angesprochenen Verkehr bekannt wäre, dass einzelne Anbieter preiswerter Flugreisen oder auch gerade die Beklagte die Aufgabe von Gepäckstücken gesondert berechnet, sind die vorgenannten Angaben geeignet, zu der -falschen- Annahme zu führen, dass die „Gepäckgebühren“ der Beklagten in den hier beworbenen Preisen bereits enthalten seien. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die damit bestehende Irreführungsgefahr wird auch nicht durch aufklärende Hinweise im Rahmen der jeweiligen Anzeige oder im Verlauf des Buchungsvorgangs im Internet ausgeräumt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

Die Beklagte muss -um eine Irreführung zu vermeiden- bereits in der Werbung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass bei Aufgabe von Gepäckstücken -zusätzlich zu den beworbenen Flugpreisen- Gebühren verlangt werden.

5. Auch bei Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ergibt sich keine andere Einschätzung der Rechtslage. Insbesondere kann der von der Beklagten gezogene Umkehrschluss aus Art. 23 VO 1008/2008 nicht gezogen werden.



Die Verordnung betrifft die Anforderungen an die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste (siehe Art. 1 der VO) und entsprechende Preisangaben, welche im Rahmen der Buchung von Flugleistungen getroffen werden. Die Verordnung, insbesondere deren Art. 23 erfasst jedoch nicht den Bereich der Bewerbung von Flugleistungen mit Preisen, welche dem eigentlichen Buchungsvorgang vorgelagert ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen, insbesondere das Verbot irreführender Werbung.

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten unbegründet und war daher zurückzuweisen. II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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