1. |
Maßgebliche Anteile der mit der Bewerbung von Flugreisen angesprochenen Verkehrskreise sehen die Aufgabe von Gepäckstücken, welche sich innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen halten, nicht als eine Leistung an, für die regelmäßig gesonderte Gebühren zu entrichten sind. Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich daraus, dass für die Aufgabe von Gepäckstücken, welche gewisse Gewichtsgrenzen nicht überschreiten, jahrzehntelang keine gesonderten Kosten erhoben worden sind.
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2. |
Es kann bisher nicht festgestellt werden, dass dieses Verkehrsverständnis sich - seit der Einführung der Gepäckgebühr seitens des Anbieters ... Ltd. im März 2006 - in einer Weise geändert hätte, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nunmehr bei "Billiganbietern" nicht mehr davon ausgingen, dass die Aufgabe von Gepäck in bestimmtem Umfang kostenlos ist.
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3. |
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr inzwischen weiß, dass jedenfalls der Anbieter ... Ltd. bereits ab dem ersten aufgegebenen Gepäckstück zusätzliche Kosten berechnet.
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4. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betrifft die Anforderungen an die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste (siehe Art. 1 der VO) und entsprechende Preisangaben, welche im Rahmen der Buchung von Flugleistungen getroffen werden. Die Verordnung, insbesondere deren Art. 23 erfasst jedoch nicht den Bereich der Bewerbung von Flugleistungen mit Preisen, welche dem eigentlichen Buchungsvorgang vorgelagert ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen, insbesondere das Verbot irreführender Werbung.
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