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Bei der Durchsetzung von Wettbewerbsansprüchen geht es, selbst bei denen von unmittelbar Verletzten, nicht nur um die Durchsetzung von Individualansprüchen, sondern auch um die Reinhaltung des Wettbewerbs im Interesse der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit gerade wenn es um Irreführungsfälle geht. Mit dieser Interessenwahrnehmung verträgt es sich in keiner Weise, wenn ein Mitbewerber seine Klagebefugnis nicht zur Unterbindung von Wettbewerbsverbstößen benutzt, sondern sie unter Hinnahme weiterer Verstöße in Geld umzusetzen versucht und damit missbraucht. - Ein derartiger Missbrauch im Vorfeld der Einleitung eines Unterlassungsverfahrens schlägt auf den nachfolgenden Prozess durch.
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