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Für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist erforderlich, dass sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergibt, dass ein Dritter in den Schutzbereich einbezogen werden soll. Steht dem Dritten allerdings ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen den Gläubiger zu, bedarf es demgegenüber keiner Ausdehnung der Haftung. Bei einem gewerblichen Hostingvertrag fehlt zudem regelmäßig das für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche besondere Schutzbedürfnis.
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