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OLG Brandenburg Urteil vom 13.12.2016 - 6 U 76/15 - kritische Äußerungen eines Wettbewerbers

OLG Brandenburg v. 13.12.2016: kritische Äußerungen eines Wettbewerbers


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.12.2016 - 6 U 76/15) hat entschieden:
Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG) kann nicht mit Erfolg gegen kritische Äußerungen eines Wettbewerbers geltend gemacht werden, wenn diese Äußerungen aus konkretem Anlass in sachlicher Weise erfolgen und der Verteidigung von rechtlichen Interessen des Äußernden im Vorfeld eines Rechtsstreits dienen.




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Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen, die er als geschäftsschädigend erachtet, nach den Vorschriften des UWG in Anspruch.

Der Kläger ist bauvorlagenberechtigter Ingenieur und bietet mit seinem Büro in ... Planungsleistungen im Bereich des Bauhandwerks an. Seine Ehefrau ist im Bauamt der Stadt ... angestellt und dort zumindest auch mit der Vergabe von Fördermitteln befasst. Der Beklagte betreibt in ... ein Architektenbüro.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch ausgehend von Äußerungen, die dieser in einem Schreiben vom 20.08.2014 an die kommunale Wohnungsbaugesellschaft der Stadt ..., die Wohn- und Baugesellschaft ... mbH, getätigt und welches er zugleich mehreren Amtsinhabern der Stadt ... zugeleitet hat.

Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anl. K 1 Bezug genommen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.“ Das Landgericht hat den Beklagten (sinngemäß) verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, dass die Frau des Klägers entgegen § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig an öffentlichen Vergabeverfahren mitwirkt, an denen das Planungsbüro des Klägers beteiligt ist.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu nach §§ 2, 3, 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 UWG, denn der Beklagte habe in dem als geschäftliche Handlung i.S.d. Vorschriften des UWG zu wertenden Schreiben vom 20.08.2014 Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, den Betrieb des Klägers zu schädigen. Die Äußerungen des Beklagten seien im Gesamtkontext, auch in Zusammenhang mit dem Schreiben dessen Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 (Anl. K 2) zu bewerten. Danach stehe die - unwahre - Tatsachenbehauptung im Raume, der Kläger erlange in rechtswidriger Weise Vorteile durch die Arbeit seiner Ehefrau im Bauamt der Stadt ... durch die Bearbeitung von Fördermittelanträgen des Klägers.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.07.2015 zugestellte Urteil mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21.09.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Klage sei unschlüssig, da die aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtliche Äußerung von ihm niemals getätigt worden sei. Rechtsirrig habe das Landgericht angenommen, sein, des Beklagten Schreiben vom 20.08.2014 sei mit diesem Ergebnis auszulegen. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 dürfe zum Zwecke der Auslegung des Schreibens vom 20.08.2014 nicht herangezogen werden, weil es der Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB bzw. zur Verteidigung von Rechten des Beklagten gedient habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht nicht zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen differenziert und auch letztere dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 UWG unterstellt. Schließlich fehle es auch an einem direkten Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger als bauvorlagenberechtigtem Ingenieur und dem Beklagten als Architekt.

Der Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Richtigerweise habe das Landgericht eine Bewertung des Schreibens vom 20.08.2014 im Zusammenhang auch mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 10.09.2014 vorgenommen und beide Schreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt. Danach ergebe sich die inkriminierte Äußerung.

Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stünden und der Beklagte mit Versendung seines Schreibens zum Zwecke des Wettbewerbs tätig geworden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Äußerung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 i.V. m. § 4 Nr. 8 UWG (in der bis zum 10.12.2015 geltenden Fassung) bzw. § 4 Nr. 2 UWG (in der Fassung des Gesetzes vom 02.12.2015 - BGBl. I S. 2158 - gültig ab 10.12.2015).

Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil der Kläger die zu untersagende Äußerung nicht getätigt hat. Die tatsächlich getätigten Äußerungen wären zudem nicht wettbewerbswidrig.

1) Die Klage ist bereits unschlüssig. Der Kläger begeht die Untersagung einer Äußerung, die der Beklagte so wörtlich nicht getätigt hat, wie der Kläger auch noch nicht einmal behauptet hat. Die inkriminierte Äußerung, die Ehefrau der Klägers wirke entgegen § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig an öffentlichen Vergabeverfahren mit, an denen das Planungsbüro des Klägers beteiligt sei, ist in dem Schreiben des Beklagten vom 20.08.2014 nicht enthalten.

2) Soweit der Antrag des Klägers so zu verstehen sein könnte, dass der Beklagte zu verurteilen sei, es zu unterlassen, sinngemäß zu behaupten, die Frau der Klägers wirke entgegen § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig an öffentlichen Vergabeverfahren mit, an denen das Planungsbüro des Klägers beteiligt sei, wie geschehen im Schreiben vom 20.08.2014, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Auch insoweit besteht kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n. F.) bzw. § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.), unterstellt zugunsten des Klägers, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis und das Schreiben vom 20.08.14 sei zu Zwecken des Wettbewerbs versandt worden.

2.1). Das Schreiben vom 20.08.2014 enthält eine Reihe von Tatsachenbehauptungen, die wahr bzw. unstreitig sind und deshalb dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n.F.) von vorneherein nicht unterfallen. Dazu zählen u.a. die Aussagen, der Kläger betreibe kein Architekturbüro, seine Ehefrau sei im Bauamt tätig und dort für die Vergabe von Fördermitteln zuständig und der Kläger habe an mehreren näher bezeichneten Bauvorhaben der Wohn- und Baugesellschaft ... mbH mitgewirkt. § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n.F.) bezweckt allein den Schutz des Mitbewerbers vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen (Anschwärzung). Deshalb unterliegen auch die weiteren vom Kläger inkriminierten Inhalte des Schreibens, die rechtliche Wertungen bzw. Meinungsäußerungen darstellen - etwa die Vermutung, das Verwandtschaftsverhältnis könne den Bedingungen der ILB-Fördermittelbescheide zuwiderlaufen oder der Zusatz „Ein Schelm, der Böses dabei denkt“, nicht der Lauterkeitsbeurteilung des vom Kläger allein angeführten Tatbestandes des § 4 Nr. 8 UWG a.F.(§ 4 Nr. 2 UWG n.F.)

2.2). Die inkriminierten Äußerungen des Beklagten sind aber auch nach dem Maßstab des § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.) nicht als unlautere Herabsetzung bzw. Verunglimpfung zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in dem Schreiben vom 20.08.2014 enthaltenen Tatsachen, wie auch der Meinungsäußerungen bzw. rechtlichen Wertungen.

§ 4 Nr. 1 UWG n.F. dient dem Schutz des Mitbewerbers vor einer Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsinteressen und des Allgemeininteresses am unverfälschten Wettbewerb (Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rn 1.2). Wahre, allerdings zugleich geschäftsschädigende Tatsachen, sind deshalb nach § 4 Nr. 1 UWG n.F. ( § 4 Nr. 7 UWG a.F.) nur dann zulässig, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht, der Bewerber hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. 2016, § 4 Rn. 1.16). Ob den inkriminierten Äußerungen tatsächlich herabsetzende Wirkung zukommt, kann dahinstehen, denn jedenfalls wären die oben dargestellten, wahren Tatsachenbehauptungen nach diesen Maßgaben zulässig. Der Beklagte verfolgte mit seinem Schreiben die Intention, die maßgebenden Entscheidungsträger auf eine vergaberechtlich problematische Praxis in einem Bereich, der für seine eigene Berufstätigkeit relevant ist, aufmerksam zu machen.

Auch soweit das Schreiben Meinungsäußerungen und rechtliche Wertungen enthält, besteht keine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.). Die inkriminierten Äußerungen im Schreiben vom 20.08.2014 enthalten weder Formalbeleidigungen noch in unangemessener Weise abfällige, unsachliche oder abwertende Schmähkritik; sie sind auch nicht geeignet, die Menschenwürde zu verletzen. Es ergibt sich auch keine lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der beteiligten Interessen, insbesondere der Belange beider Beteiligten und der Allgemeinheit, des Schutzes des Geschäftsrufs des Klägers sowie des Bedeutungsgehalts der Meinungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter, GRUR 2012, 74 Rn 31, 33 zit. nach juris). Vielmehr steht die geäußerte Kritik in Zusammenhang mit der von dem Beklagten angegriffenen Vergabepraxis der Stadt ..., durch die er sich benachteiligt fühlt. Thematisiert wird die berufliche Verquickung der Eheleute, die der Gesetzgeber im öffentlichen Vergabewesen als problematisch ansieht und der er mit einschränkenden Vorschriften entgegen wirkt (§ 16 Abs. 2 VgV i.d.F. bis 11.04.2016 bzw. § 6 Abs. 4 VgV i.d.F. ab 12.04.2016). Es handelt sich mithin um sachliche Kritik, für die ein konkreter Anlass bestand.

3). Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 nicht herangezogen werden könne, um die Unterlassungsbegehr des Klägers zu stützen. Dieses Schreiben ist im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens gefertigt worden, es stellt das Antwortschreiben auf ein anwaltliches Schreiben des Klägers dar, mit dem dieser den Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen und Erstattung von Aufwendungen aufgefordert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, grundsätzlich nicht mit Ehrenschutz- oder Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch die Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren sowie außergerichtlichen Schreiben, die dessen konkreter Vorbereitung dienen, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihre Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werden sollte (BGH Urt. v. 28.02.2012 - VI ZR 79/11, MDR 2012, 518 Rn 7, zit. nach juris; Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 998 Rn 12, zit. nach juris; OLG Celle Urt. v. 19.04.2012 - 13 U 235/11, NJW-RR 2012, 1189 Rn 4, zit. nach juris ). Ausnahmen können lediglich bestehen bei wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren bzw. bewusst unwahren oder auf der Hand liegenden falschen Tatsachenbehauptungen sowie - im Falle von Meinungsäußerungen - bei sog. Schmähkritik (BVerfG, B. v.15.12.2008 - 1 BvR 1404/04 Rn 18, zit. nach juris; B. v. 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 11.12.2007 a.a.O). Diese Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Das anwaltliche Schreiben vom 10.09.2014 wiederholt im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 20.08.2014 enthaltenen Tatsachen in Bezug auf die Beauftragung des Klägers durch die Wohn- und Baugesellschaft ... mbH und die Tätigkeit dessen Ehefrau im Bauamt der Stadt ... und stellt die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage nach § 16 VgV bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Eine konkrete Einflussnahme des Verwandtschaftsverhältnisses auf die Auftragsvergabe wird dabei ausdrücklich nicht unterstellt.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles.










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