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Landgericht Essen Urteil vom 10.03.2016 - 43 O 103/15 - Hersteller- und Typenbezeichnungen bei Komplettküchen

LG Essen v. 10.03.2016: Einbauküchen: Irreführung durch Unterlassen der Angabe der Typenbezeichnungen der integrierten Elektrogeräte


Das Landgericht Essen (Urteil vom 10.03.2016 - 43 O 103/15) hat entschieden:
  1. Für das Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots i.S.v § 5a Abs. 3 Nr. 1 genügt es, dass der Verbraucher durch die Prospektangaben über den verbindlichen Komplettpreis der im Einzelnen abgebildeten Küchen einschließlich der enthaltenen Elektrogeräte informiert wird. Durch die Abbildung und die Beschreibung der angebotenen Küchen wird ihm eine hinreichend genaue Vorstellung vermittelt. Ob weitere konkrete Einzelheiten, etwa zur Qualität und Höhe der Arbeitsplatte, Gängigkeit der Schubladen, Qualität der Türen und der Scharniere, die Möglichkeit zur Verlegung von Anschlüssen oder die Möglichkeit des Austauschs von Elementen genannt werden, ist nicht entscheidend.

  2. Bei der Angabe des Herstellers sowie der Hersteller-Typenbezeichnung handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, da es sich um wesentliche Merkmale der Ware handelt, deren Angabe in dem dieser Ware und dem verwendeten Kommunikationsmittel (Prospekt) angemessenen Umfang erforderlich ist, vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.



Siehe auch Haushaltsgeräte - Küchen - Kennzeichnungspflichten und Der Handel mit bestimmten Waren und Produkten


Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte betreibt ein bundesweit operierendes Möbeleinzelhandelsunternehmen.

Die Beklagte bewarb mit ihrem Prospekt „...“, Nr. ..., gültig vom 31.08.2015 bis zum 05.09.2015 (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 47ff.) von ihr angebotene Komplettküchen. Dabei gab sie unter bildlicher Darstellung der Küchen die im angegebenen Gesamtpreis enthaltenen Elektrogeräte und deren jeweilige Energieeffizienzklasse an, benannte jedoch nicht die Hersteller-Typenbezeichnung der jeweiligen Elektrogeräte und teilweise auch nicht den Hersteller.

Mit Schreiben vom 22.09.2015 (Anl. K 5 zur Klageschrift, Bl. 51) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie auf, bis zum 29.09.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Beklagte wies dies mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2015 zurück (Anl. K 6 zur Klageschrift, Bl. 55).

Der Kläger meint, die Beklagte habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalte und damit gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG verstoße.

Der beanstandete Prospekt enthalte Kaufangebote im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der UGP- Richtlinie.

Die Bezeichnung des Herstellers und des Typs stellten wesentliche Merkmale der beworbenen Elektrogeräte dar. Das gelte wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für die Funktion und den Wert einer Einbauküche unabhängig davon, ob die entsprechenden Elektrogeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten würden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
    im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten,
    wenn dies geschieht wie in dem Prospekt (...) gültig vom 31.08.2015 bis 05.09.2015 (Anl. K 4 zur Klageschrift).
  2. an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der beanstandete Prospekt stelle kein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG dar. Dem Kauf einer Küche gehe regelmäßig ein langer Entscheidungsprozess inklusive Beratung voraus. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher eine Kaufentscheidung hinsichtlich einer Einbauküche nur aufgrund einer Prospektwerbung treffe.

Ferner handele es sich bei den Typenbezeichnungen der in den beworbenen Einbauküchen enthaltenen Elektrogeräte nicht um wesentliche Merkmale der beworbenen Ware. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof hierzu bereits entschiedenen Fall stehe vorliegend gerade keine Werbung für einzeln verkaufte Elektrohaushaltsgeräte in Streit, sondern eine Werbung für Einbauküchen. Der Verbraucher betrachte eine Einbauküche nicht als Bündel unterschiedlicher Waren, sondern als Sachgesamtheit mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen. Die Typenbezeichnungen der Einbaugeräte stellten jedoch keine wesentlichen Merkmale der angebotenen Sachgesamtheit „Einbauküche“ dar. Gerade bei sehr preisgünstig angebotenen Komplettküchen wisse der Verbraucher ohnehin, dass derjenige Anbieter, der Marke und Typen der eingebauten Geräte nicht nenne, zumeist keine „echte Qualitätsware“ einbaue.

Hilfsweise benötige die Beklagte eine Aufbrauchfrist, da die wöchentlich veröffentlichten Flyer in einer Auflage von mehreren Millionen Exemplaren mit einer Vorlaufzeit von mehreren Monaten gedruckt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, 5a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 UWG zu.

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

Es handelt sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Dem Kläger gehören unstreitig mehrere bundesweit tätige Mitglieder an, die Küchenmöbel und Einbauküchen und damit Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Die Beklagte hat wettbewerbswidrig gehandelt.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

Gegen die Voraussetzungen der obigen Norm hat die Beklagte verstoßen.

a) Die Komplettküchenangebote in dem streitgegenständlichen Prospekt stellen abschlussfähige Angebote im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar.

Die Vorschrift erfasst jede Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt haben oder dass die Werbung bereits sämtliche essentialia negotii enthalten muss (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 4.17; BGH GRUR 2014, 403ff., Rn. 8; s. auch EuGH GRUR 2011, 930ff., Rn. 33).

Die von der Beklagten im Prospekt zu den angebotenen Einbauküchen gegebenen Informationen genügen diesen Voraussetzungen. Aufgrund der Angaben (Farbe, Material des Korpus, Aufbauform, ca.-Maße) im Angebot wird dem Verbraucher theoretisch eine Kaufentscheidung ermöglicht.

Dem steht es nicht entgegen, dass die meisten Verbraucher vor dem Kauf einer Küche eine Beratung und Besichtigung in Anspruch nehmen und dass deshalb beim Kauf einer Einbauküche mehr Faktoren eine Rolle spielen mögen als sich Werbeprospekten entnehmen lässt.

Vielmehr genügt es, dass der Verbraucher wie hier durch die Prospektangaben über den verbindlichen Komplettpreis der im Einzelnen abgebildeten Küchen einschließlich der enthaltenen Elektrogeräte informiert wird. Durch die Abbildung und die Beschreibung der angebotenen Küchen wird ihm vorliegend eine hinreichend genaue Vorstellung vermittelt. Ob weitere konkrete Einzelheiten, etwa zur Qualität und Höhe der Arbeitsplatte, Gängigkeit der Schubladen, Qualität der Türen und der Scharniere, die Möglichkeit zur Verlegung von Anschlüssen oder die Möglichkeit des Austauschs von Elementen genannt werden, ist nicht entscheidend (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 17).

Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kammer, dass § 5a UWG die Richtlinie 2005/29 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP) umsetzt und daher richtlinienkonform nach dem Maßstab der Art. 7 Abs. 4 und Art. 2i UGP auszulegen ist. Dabei verbietet sich eine restriktive Auslegung des Wortlauts (EuGH GRUR 2011, 930ff., Rn. 29, 31); anderenfalls wäre es nämlich ein Leichtes für den Unternehmer, sich den detaillierten Informationsanforderungen nach § 5a Abs. 3 UWG zu entziehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 4.11).

Eine "Aufforderung zum Kauf" ist nach Art. 2i der Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Es wird nicht vorausgesetzt wird, dass eine tatsächliche Möglichkeit zum Kauf besteht (EuGH, a. a. O., Rn. 32), sondern es genügt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH a. a. O., Rn. 33).

Danach dient das Merkmal der „Aufforderung zum Kauf“ lediglich der Abgrenzung zur sog. Aufmerksamkeitswerbung (vgl. OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 17), die hier ersichtlich nicht vorliegt.

Eines Rückgriffs auf die seitens des Klägers zu Vergleichszwecken angeführte Rechtsprechung zu Angeboten von Urlaubsreisen und Gebrauchtwagen bedarf es nicht.

b) Bei der Angabe des Herstellers sowie der Hersteller-Typenbezeichnung handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, da es sich um wesentliche Merkmale der Ware handelt, deren Angabe in dem dieser Ware und dem verwendeten Kommunikationsmittel (Prospekt) angemessenen Umfang erforderlich ist, vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2005/29/EG; OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 19).

Für die Feststellung, ob es sich bei einem bestimmten Merkmal um eine wesentliche Information im oben genannten Sinne handelt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums (vgl. BGH GRUR 2014, 584ff., Rn. 11) eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf Verbraucherseite insbesondere das Informationsinteresse, auf Unternehmerseite die Kosten und Nachteile der Informationsbeschaffung sowie die Beschränkungen des jeweiligen Kommunikationsmittels zu berücksichtigen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 3.11, 3,13, 3.15ff.).

Die Vornahme dieser Interessenabwägung zeigt hier, dass es sich sowohl bei der Herstellerbezeichnung als auch bei der Hersteller-Typenbezeichnung von Elektrogeräten um wesentliche Merkmale der beworbenen Einbauküchen handelt, die vom Werbenden anzugeben sind.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Verbraucher bei der Sichtung von Angeboten für Komplettküchen im Zuge der Vorbereitung seiner Kaufentscheidung auf Gesichtspunkte Rücksicht nehmen wird, die beim Erwerb von einzeln angebotenen Elektrogeräten naturgemäß keine Rolle spielen. Das gilt insbesondere für gestalterische Aspekte des Küchenkorpus (Design) oder dessen Maße.

Jedoch werden die Funktionalität und Qualität einer Küche nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt. Der Verbraucher kann den Wert der angebotenen Küche erst dann hinreichend beurteilen, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der angebotenen Elektrogeräte – insoweit gibt es deutliche Qualitäts- und Preisunterschiede – und auch ihre Typenbezeichnung kennt, da diese Angaben erforderlich sind, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 20).

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Qualität der im Komplettküchenangebot enthaltenen Elektrogeräte sich nicht derart in der Preisgestaltung niederschlagen wird, dass der Anbieter den Mehrpreis qualitativ hochwertiger Elektrogeräte „eins zu eins“ als Mehrpreis der Komplettküche aufschlägt. Dennoch bieten die im Komplettküchenangebot enthaltenen Elektrogeräte hinreichende Anhaltspunkte für die Vornahme eines Preisvergleichs sowohl mit den verschiedenen Angeboten desselben Küchenanbieters (beispielsweise bietet die Beklagte im streitgegenständlichen Prospekt Einbauküchen zu Preisen von 1.399,00 € bis 3.499,00 € an) als auch mit den Komplett-Küchenangeboten von Mitbewerbern der Beklagten. Überdies hat der Verbraucher – wie der Kläger auf S. 9 des Schriftsatzes vom 11.12.2015 (Bl. 90) zutreffend ausführt – im Regelfall ein Interesse an der Feststellung der Merkmale und Qualität der Elektrogeräte. Die Merkmale lassen sich jedoch nur bei Angabe der Herstellermarke und der Typenbezeichnung des Herstellers nachvollziehen. Ob es sich um Elektrogeräte bzw. Einbauküchen des unteren oder oberen Preissegments handelt, ist hierbei unbeachtlich. Vielmehr lässt auch die Möglichkeit eines Rückschlusses auf die einfache Qualität das Interesse des Verbrauchers, das Gerät identifizieren und vergleichen zu können, nicht entfallen (OLG Celle a. a. O., Rn. 21 a.E.). Erst recht wesentlich ist für den Verbraucher, von welchem Hersteller mit welchem Ruf die eingebauten Küchengeräte stammen, etwa ob es sich um sog. "A-Marken" bekannter oder "B-Marken" weitgehend unbekannter Hersteller handelt, wonach sich beurteilt, welche Qualität und Langlebigkeit zu erwarten ist (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 21).

Im Ergebnis gelten daher die Beurteilungskriterien, die der Bundesgerichtshof (GRUR 2014, 584ff.) hinsichtlich der Bewerbung einzeln angebotener Elektrogroßgeräte entwickelt hat, modifiziert auch für die Bezeichnung von Elektrogroßgeräten als Komponenten von Komplettküchenangeboten.

Dass es sich bei den Hersteller-Typenbezeichnungen der Elektrohaushaltsgeräte um frei wählbare Fantasiebezeichnungen handelt, die keine Informationen enthalten, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts bezeichnen, steht dem nicht entgegen. Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses mit ihr individualisierbar bezeichnet wird (BGH GRUR 2014, 584ff., Rn. 17).

Es sind auch keine zugunsten der Beklagten streitenden Unzumutbarkeitskriterien ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung geböten.

Eine Werbung unter Angabe der Herstellerbezeichnungen und der Hersteller-Typenbezeichnungen ist ohne nennenswerte Mehrkosten, mit geringem Aufwand und in Prospekten auch platzsparend und übersichtlich möglich: Wie der Kammer aus dem ebenfalls am 10.03.2016 in gleicher Besetzung verhandelten und entschiedenen Parallelverfahren ... bekannt geworden ist, hat die Beklagte ihre Prospektwerbung bereits entsprechend umgestellt. Eine Minderung der Attraktivität und Wirkung der Werbung geht damit nach Auffassung der Kammer nicht einher.

3. Das Fehlen der o.g. Informationen ist geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen (vgl. zur früheren Rechtslage der unwiderleglichen Vermutung einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen des Mitbewerbers oder Verbrauchers im Falle der Vorenthaltung wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 3.42; BGH GRUR 2014, 584ff., Rn. 23; OLG Stuttgart GRUR-RR 2013, 303ff., Rn. 30).

4. Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 1984, 214, 216); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045, 1046). Der bloße Wegfall der Störung oder die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen, genügt nicht; generell berührt eine nur tatsächliche Veränderung der Verhältnisse die Wiederholungsgefahr nicht (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.39f.).

II.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

IV.

Der Beklagten war keine Aufbrauchsfrist zuzubilligen.

Die Bewilligung einer Aufbrauchsfrist – bei der es sich dogmatisch um eine auf § 242 BGB basierende materiell-rechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruches handelt (Köhler/Bornkamm, a. a. O., 34. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.59) – setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein sofort wirksames Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine – befristete – Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.58).

Im zu beurteilenden Fall fehlt es bereits an unverhältnismäßigen Nachteilen für die Beklagte. Diese hat, wie oben dargestellt, ihre aktuellen Werbeprospekte inzwischen bereits mit Angaben zu Hersteller-Typenbezeichnungen ausgestattet. Im Übrigen musste die Beklagte seit der Zustellung der Klage im November 2015 damit rechnen, dass es zu einem gerichtlichen Verbot kommen könne. Sie hatte damit im mehrmonatigen Verlauf des vorliegenden Hauptsacheverfahrens Zeit und Gelegenheit, sich vorsorglich auf ein mögliches Verbot einzustellen. Eine Aufbrauchsfrist benötigt der Schuldner demgegenüber am dringendsten, wenn er durch das gerichtliche Verbot quasi überrascht wird, also dann, wenn das gerichtliche Unterlassungsgebot am Anfang der Auseinandersetzung steht, wie es häufig im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Fall ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 UWG, Rn. 1.62).

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen habe ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kammer hat der Sicherheitsleistung einen Streitwert von 20.000,00 € zugrunde gelegt.










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