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OLG Stuttgart Beschluss vom 14.05.2013 - 10 W 20/13 - Zustellungsbevollmächtigung eines Admin-C
OLG Stuttgart v. 14.05.2013: Geltung der Zustellungsbevollmächtigung eines Admin-C für die Zustellung der Klageschrift
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.05.2013 - 10 W 20/13) hat entschieden:
- Eine Zustellungsbevollmächtigung nach § 184 Abs. 1 ZPO gilt nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke, sondern setzt eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraus, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.
- Wird eine Zustellungsbevollmächtigung auf § 184 ZPO beschränkt, ist damit eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Vollmacht für alle Zustellungen nach § 171 ZPO nicht verbunden.
Siehe auch Die Denic und Der Admin-C bei der Denic
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 09.04.2013 hat das Landgericht Stuttgart das Landgericht den Antrag einer Zustellung der Klage an Herrn X als Admin-C der/des Beklagten abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Zustellung der Klage an den Admin-C. Mit Beschluss vom 07.05.2013 hat das Landgericht der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 252 ZPO analog i.V.m. § 567 ZPO statthaft, in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber in der Sache nicht begründet.
1. Die Klage kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an Herrn X als Zustellungsbevollmächtigten wirksam zugestellt werden.
a) Herr X war und ist als administrativer und technischer Ansprechpartner sowie Zonenverwalter gemäß der von der Beklagten mit Eintragung der streitigen Domain akzeptierten Bestimmung der DENIC Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184 ZPO geworden. § 184 Abs. 1 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei vom Gericht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland aufgefordert wurde. Die Vorschrift gilt deshalb nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke, sondern setzt eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraus, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (MüKoZPO / Häublein 3. Aufl. § 184 RN 2; Stein / Jonas / Roth ZPO 22. Aufl. § 184 RN 5). Nachdem hier der Beklagten weder die Klage noch eine Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt worden ist, ist § 184 ZPO vorliegend zumindest noch nicht anwendbar.
Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.6.2010, AZ: 16 U 239/09) geht offenbar davon aus, dass § 184 ZPO auch die Zustellung einer Klage betrifft. Das OLG Frankfurt hat sich dabei nicht mit dem Wortlaut des § 184 Abs. 1 ZPO und der ganz herrschenden Meinung auseinandergesetzt, wonach diese Vorschrift nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke gilt. Der Hinweis des OLG Frankfurt im erwähnten Urteil ist sich im Übrigen nur ein obiter dictum und gehört nicht zu den tragenden Gründen dieser Entscheidung.
b) § 184 ZPO führt nur zu einer Vollmacht zum Empfang und nicht zu einer Vollmacht zum Handeln (B/L/A/H ZPO 70. Aufl. § 184 RN 9). § 184 ZPO schließt allerdings eine Bevollmächtigung zum Empfang von Schriftstücken nicht aus. Über eine Zustellungsvollmacht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 184 ZPO hinaus ist hier jedoch eine rechtsgeschäftliche umfassende oder auf Zustellungen begrenzte Vollmacht des Herrn X, für den oder die Beklagte zu handeln, weder vorgetragen noch belegt. Insbesondere ergibt sich die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vollmacht nicht allein aus der Bestimmung in § 3 Abs. 1 S. 2 der DENIC-Domain-Bedingungen, wonach der Admin-C bei Domain-Inhabern mit Sitz im Ausland administrativer Ansprechpartner ist. Deshalb ist auch gemäß § 171 ZPO eine Zustellung der Klage an Herrn X nicht möglich. Nach den vorgelegten Unterlagen war die Zustellungsbevollmächtigung des in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartners ausdrücklich auf den Fall des § 184 ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes beschränkt. Aufgrund dieser ausdrücklichen Beschränkung ist nach Auffassung des Senats eine erweiternde Auslegung, der administrative Ansprechpartner sei für alle Zustellungen zustellungsbevollmächtigt, nicht möglich. Es mag sein, dass das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 5.8.2010, AZ: 17 O 290/10, dazu eine andere Auffassung vertreten hat. Diese bindet jedoch das OLG Stuttgart nicht.
Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch mit der bislang von ihm vertretenen Auffassung in anderen Fällen oder mit dem Urteil des OLG Stuttgart vom 24.9.2009, AZ: 2 U 16/09, oder der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 9.11.2011, AZ: I ZR 150/09. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung vom 24.9.2009, AZ: 2 U 16/09, nicht vom 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart, sondern vom 2. Zivilsenat stammt, was die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung übersieht. Zum anderen hat die Klägerin nicht erkannt, dass den Entscheidungen des OLG Stuttgart und des BGH zur Basler Haarkosmetik ein anderer als der hier zu entscheidende Fall zugrunde lag. Dem dort zu entscheidenden Fall lagen folgende DENIC-Domainbedingungen zugrunde: „§ 3 Pflichten des Domaininhabers Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO ist.“ Im vorliegenden Fall war demgegenüber in § 3 der DENIC-Domainbedingungen festgelegt, dass der administrative Ansprechpartner „zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung.... ist.“ Damit ist die Zustellungsbevollmächtigung des administrativen Ansprechpartners im vorliegenden Fall gegenüber den herangezogenen Vergleichsfällen deutlich eingeschränkt worden. Die Klägerin übersieht, dass nach der alten Fassung der DENIC-Domainbedingungen nicht nur eine Verweisung auf § 174 ZPO a.F. oder §§ 174 f ZPO a.F. erfolgt war, sondern auf die §§ 174 ff ZPO. Dazu gehörte auch § 176 ZPO a.F., der eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erlaubte. Daraus konnte entnommen werden, dass dem Admin-C eine Prozessvollmacht eingeräumt worden war und deshalb an ihn die Klage nach § 176 ZPO a.F. wirksam zugestellt werden konnte.
Die mit der Neufassung verbundene Einschränkung in der Formulierung der DENIC-Domainbedingungen bestätigt im Übrigen die Auffassung des Senats, dass eine erweiternde Auslegung des Hinweises auf § 184 ZPO in eine allgemeine Zustellungsvollmacht in Zivilprozessen nicht gewollt ist und durch eine erweiternde Auslegung nicht geschaffen werden kann. Es verbleibt damit bei der Feststellung des Senats, dass im vorliegenden Fall eine über § 184 ZPO hinausgehende Zustellungsvollmacht des X nicht vorliegt.
2. Die Klage muss danach an die Adresse der bzw. des Beklagten in den USA zugestellt werden. Sollte eine Zustellung der Klage unter dem angegebenen Namen in den USA erfolglos bleiben, wird zu prüfen sein, ob eine öffentliche Zustellung möglich ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 KV/GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassen. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Frage, ob die Zustellungsbevollmächtigung nach § 184 ZPO nach den DENIC-Domainbedingungen die Zustellung einer Klageschrift umfasst, grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Fälle hat.