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Landgericht Berlin Beschluss vom 05.04.2016 - 103 O 125/15 - Irreführende Online-Werbung mit dem Begriff "Outlet"
LG Berlin v. 05.04.2016: Irreführende Online-Werbung mit dem Begriff "Outlet"
Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 05.04.2016 - 103 O 125/15) hat entschieden:
Der Begriff des "Outlets" ist einfach und naheliegend. Ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher versteht unter dem Begriff "Outlet" einen Fabrikverkauf, bei dem aufgrund der Ausschaltung von Handelsstufen ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden kann. Es ist unzutreffend, dass der Begriff des Outlets im Internet in einen anderen Kontext gesetzt wird, nämlich "Outlet" mit "Sale" gleichgesetzt wird und lediglich günstige Angebote bezeichnet.
Siehe auch Outlet-Factory-Verkauf und Stichwörter zum Thema Werbung
Gründe:
I.
Die Klägerin vertreibt in Deutschland Parfüm- und Kosmetikprodukte der Marken Balenciaga, Bottega Veneta, Calvin Klein, Cerruti, Chopard, Chloé, Davidoff, Jennifer Lopez, Wolfgang Joop, Joopl, Jil Sander, Lancaster, Marc Jacobs, Nikos, Roberto Cavalli, Vera Wang und Vivienne Westwood als exklusive Lizenznehmerin der jeweiligen Markeninhaber. Weder die Klägerin noch eine andere zum Konzern gehörende Gesellschaft führen bezüglich dieser Marken Fabrikverkäufe durch oder kooperieren dazu mit Dritten.
Die Beklagte betreibt eine Webseite, auf der Angebote Dritter zum Verkauf verbreitet werden. Sie ist an den Verkäufen finanziell unmittelbar beteiligt und sorgt selbst für die redaktionelle Bearbeitung der Verkaufsangebote.
Die Beklagte warb am 19.10.2015 auf ihrer Internetseite für Angebote von Parfüms mit der Überschrift "(...) ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in ... (...)". Einige dieser Angebote betrafen Parfüms von Marken, die von der Klägerin exklusiv betrieben werden.
Bei dem durch die Beklagte beworbenen Geschäft handelt es sich um ein Einzelhandelsgeschäft und nicht um einen Fabrikverkauf.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.10.2015 sowie weiterem Anwaltsschreiben vom 05.11.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1531,90 € auf.
Mit der Klage hat die Klägerin Unterlassung, für Angebote von Parfums der Marken Balenciaga, Bottega Veneta, Calvin Klein, Cerruti, Chopard, Chloé, Davidoff, Jennifer Lopez, Wolfgang Joop, Joop!, Jil Sander, Lancaster, Marc Jacobs, Nikos, Roberto Cavalli, Vera Wang und Vivienne Westwood mit der Angabe "Parfüm Outlet" zu werben, wenn es sich bei den beworbenen Angeboten nicht ausschließlich um Direktverkäufe der Klägerin oder der Markeninhaber handelt und es wie folgt geschieht: (folgt Abbildung) sowie Zahlung i. H. v. 1531,90 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 verlangt.
Die Beklagte hat die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung am 02.02.2016 unterzeichnet und der Klägerin den angeforderten Betrag nebst Zinsen am 04.02.2016 überwiesen. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand wäre sie in der Hauptsache unterlegen gewesen.
Der Klägerin stand bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zu wegen irreführender geschäftlicher Handlung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG. Indem die Beklagte die Waren unter der Bezeichnung "Parfüm Outlet" angeboten hat, hat sie gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Die Verwendung des Begriffs "Outlet" ist irreführend.
Eine Werbung ist gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, U. v. 24.09.2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, U. v. 20.01.2005 – I ZR 96/02, Rn. 15, U. v. 17.02.2000 – I ZR 254/97, Rn. 23). Für die Beurteilung, ob die Werbung der Beklagten irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, U. v. 24.09.2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, U. v. 20.01.2005 – I ZR 96/02, Rn. 15, U. v. 07.04.2005 – I ZR 314/02, Rn. 15, U. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, Rn. 24).
Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem "Outlet" oder "Factory-Outlet" um einen Fabrikverkauf durch den Hersteller, bei dem ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden kann, weil durch den Verkauf beim Hersteller der Groß- und Zwischenhandel ausgeschaltet wird (so auch BGH, U. v. 24.09.2013 – I ZR 89/12, OLG Stuttgart, U. v. 24.07.2014 – 2 U 34/14, OLG Stuttgart, U. v. 15.03.2012 – 2 U 90/11, OLG Nürnberg, U. v. 14.08.2001 – 3 U 776/01, OLG Hamburg, U. v. 22.06.2000 – 3 U 276/99, LG Berlin, U. v. 19.05.2015 – 103 O 53/15, LG Berlin, 05.05.2015 – 103 O 117/14; LG Stuttgart, U. v. 31.03.2015 – 43 O 1/15, LG Berlin, B. v. 03.09.2014 – 101 O 96/14; s. a. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 5 E Rn. 213, Nordemann, in: Nomos Kommentar UWG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 3.77, Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 5 Rn. 503 f.).
Das Gericht kann die Entscheidung, welchen Gesamteindruck die Benutzung des Begriffs "Outlet" bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft, aus eigener Sachkunde treffen. Ein durch eine Meinungsumfrage untermauertes Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. Die streitgegenständliche Werbung spricht einen großen Verkehrskreis an, zu dem auch die erkennende Richterin gehört (vgl. BGH, U. v. 24.09.2013 – I ZR 89/12, Rn. 17). Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt ferner voraus, dass das Verständnis des in der Werbung verwendeten Begriffs in einem bestimmten Sinne einfach und naheliegend ist und keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Richter angenommenen Verkehrsverständnis wecken (BGH, U. v. 24.09.2013 – I ZR 89/12, Rn. 17, Rn. 29, U. v. 10.08.2000 – I ZR 126/98, Rn. 29 mwN, U. v. 17.06.1999 – I ZR 149/97, Rn. 16 mwN).
Der Begriff des "Outlets" ist einfach und naheliegend. Ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher versteht unter dem Begriff "Outlet" einen Fabrikverkauf, bei dem aufgrund der Ausschaltung von Handelsstufen ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden kann.
Dies haben auch zahlreiche Gerichte bereits entschieden (BGH, U. v. 24.09.2013 – I ZR 89/12, OLG Stuttgart, U. v. 24.07.2014 – 2 U 34/14, OLG Stuttgart, U. v. 15.03.2012 – 2 U 90/11, OLG Nürnberg, U. v. 14.08.2001 – 3 U 776/01, OLG Hamburg, U. v. 22.06.2000 – 3 U 276/99, LG Berlin, U. v. 19.05.2015 – 103 O 53/15, LG Berlin, 05.05.2015 – 103 O 117/14; LG Stuttgart, U. v. 31.03.2015 – 43 O 1/15, LG Berlin, B. v. 03.09.2014 – 101 O 96/14). Diese Gerichte teilen somit alle dieselbe Auffassung bezüglich des Verkehrsverständnisses des Begriffs "Outlet", was für dieses Verkehrsverständnis spricht.
Dass ein Outlet nach dem Verkehrsverständnis einen Fabrikverkauf durch den Hersteller darstellt, ergibt sich auch aus dem Duden. Im Duden finden sich die drei Bezeichnungen "Outlet", "Factory-Outlet" und "Designer-Outlet". Laut Duden bedeutet der Begriff "Outlet" "Factory-Outlet" (duden.de/rechtschreibung/Outlet). "Factory-Outlet" bedeutet "Verkaufsstelle einer Firma, in der ihre Waren (mit Rabatt) direkt an den Verbraucher verkauft werden" (duden.de/rechtschreibung/Factory_Outlet) und "Designer-Outlet" ist eine "Direktverkaufsstelle einer oder mehrerer Designerfirmen" (duden.de/rechtschreibung/Designer_Outlet).
Es liegen auch keine Gründe vor, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken. Es verkennt nicht, dass mittlerweile auch Einzelhändler, insbesondere bei Internetverkäufen, den Begriff des Outlets verwenden. Dadurch hat sich das Verkehrsverständnis aber zumindest derzeit noch nicht dahingehend geändert, dass auch der Einzelhändler, der Waren zu reduzierten Preisen verkauft, als ein "Outlet" angesehen wird (so auch OLG Stuttgart, U. v. 24.07.2014 – 2 U 34/14, Rn. 28, LG Berlin, U. v. 19.05.2015 – 103 O 53/15, Rn. 32, LG Stuttgart, U. v. 31.03.2015 – 43 O 1/15). Eine an sich irreführende Handlung wird nicht allein dadurch nicht irreführend, dass sie von vielen vorgenommen wird. Die oben angeführten Urteile zeigen gerade, dass die Bezeichnung eines Einzelhandelsgeschäfts, das Rabatte anbietet, als "Outlet" irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 UWG ist.
Soweit die Beklagte meint, dass der Begriff des Outlets im Internet in einen anderen Kontext gesetzt werde, weil es dem im Internet kaufenden Verbraucher gar nicht darauf ankomme, Waren direkt vom Hersteller zu erwerben, so ist diese Auffassung zumindest nicht auf Internetkäufe übertragbar, bei denen der Käufer – wie hier – im Internet nur einen Gutschein kauft, den er dann aber in einem Einzelhandelsgeschäft einlösen wird. Dem von der Beklagten angenommenen Verständnis, dass bei Verkäufen im Internet der Begriff "Outlet" mit "Sale" gleichgesetzt werde und lediglich günstige Angebote bezeichne, steht entgegen, dass vorliegend ein Gutschein für ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in ... angeboten wurde. Damit wird auf ein bestimmtes Ladengeschäft verwiesen, also gerade nicht auf Sonderangebote eines Online-Händlers.
Auch die Bedeutung des Begriffs "Outlet" in der englischen Sprache begründet keine Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis. Im Englischen bedeutet "Outlet" unter anderem "Verkaufsstelle" (www.dict.cc/?s=outlet). Dies ändert jedoch nichts an der Bedeutung des Begriffs im deutschen Sprachgebrauch (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 24.07.2014 – 2 U 34/14, Rn. 23, LG Stuttgart, U. v. 31.03.2015 – 43 O 1/15). Zudem wird "Outlet" im Englischen auch mit "Fabrikladen" übersetzt (aaO). Die letztgenannte Übersetzung entspricht der Bedeutung des Begriffs "Outlet" in der deutschen Sprache.
Die Werbung unter der Bezeichnung "Outlet" hat wegen der Bedeutung des Preises auch wettbewerbsrechtliche Relevanz i. S. v. § 3 Abs. 1 UWG. Der Verbraucher geht wegen der Bezeichnung "Outlet" davon aus, Waren vom Hersteller besonders günstig erlangen zu können.
Da die Abmahnung begründet war, stand der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu.