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Amtsgericht Wiesloch Urteil vom 16.11.2001 - 1 C 282/01 - Keine Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes auf Anwaltsvertrag

AG Wiesloch v. 16.11.2001: Keine Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes auf Anwaltsvertrag


Das Amtsgericht Wiesloch (Urteil vom 16.11.2001 - 1 C 282/01) hat entschieden:
Das Fernabsatzgesetz ist auf einen Anwaltsvertrag nicht anwendbar, wenn die Leistungserbringung ausschließlich persönlich erfolgt und bei Gesamtschau der Umstände nicht von einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem ausgegangen werden kann. Deshalb steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz nicht zu.




Siehe auch Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht


Tatbestand:

(gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet. Lediglich soweit ein über dem gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Zinssatz bereits ab dem 02.05.2001 geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht infolge des zwischen der Beklagten und der ... geschlossenen Dienstvertrages Zahlung von 1.400,00 DM verlangen.

Der Beklagten steht ein Widerrufsrecht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz nicht zu. Das Fernabsatzgesetz ist auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Fernabsatzgesetz findet das Fernabsatzgesetz auf Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, dann keine Anwendung, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Diese Ausnahme ist im vorliegenden Falle gegeben. Zwar ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes zunächst auf die Art des Vertragsschlusses abzustellen. Im Rahmen der Prüfung des in § 1 Abs. 1 Fernabsatzgesetz enthaltenen Ausnahmetatbestandes ist jedoch auch die Art der Leistungserbringung zur Beurteilung der Frage, ob das Fernabsatzgesetz Anwendung findet, heranzuziehen. Nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der Leistungserbringung ist es möglich, den Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes sinnvoll abzugrenzen und nach dem Sinn und Zweck des Fernabsatzgesetzes nicht erfasste Fallgestaltungen auszuscheiden. Dies wird im übrigen auch aus der Formulierung des Gesetzes selbst deutlich, wenn in § 1 Abs. 1 Fernabsatzgesetz von einem "für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" die Rede ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann im vorliegenden Falle nicht von einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem ausgegangen werden. Die Leistungserbringung erfolgt im vorliegenden Falle, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, ausschließlich persönlich. Da ebenso unstreitig zumindest die Möglichkeit eines persönlichen Vertragsschlusses besteht, kann bei Gesamtschau dieser Umstände nicht von einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem ausgegangen werden.

Darüber hinaus war die Beklagte auch nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages infolge der Veränderung der Kurszeiten berechtigt. Zwar konnte ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht von vorneherein vertraglich ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags standen der Beklagten jedoch nicht zur Seite. Zwischen den Parteien war insoweit unstreitig, dass die spätere Änderung der Kurszeiten erfolgte, um am Kursort ... Kollisionen mit den dortigen Übungsveranstaltungen zu vermeiden. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kursübersicht (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 28.08.2001) steht der Kursplan unter dem Vorbehalt der Änderung, wenn dies aus Aktualitätsgründen oder sonstigen wichtigen Umständen erforderlich ist. Auch ohne diesen besonderen Hinweis wäre der Kursveranstalter berechtigt gewesen, die Kurszeiten zu verändern, wenn dies Terminskollisionen mit Universitätsveranstaltungen am Kursort ... verhindert hätte. Dass die Beklagte selbst in H studiert und die zunächst genannten Termine stillschweigend vorausgesetzt hat, fällt in ihren Risikobereich. Gegebenenfalls wäre die re die Beklagte gehalten gewesen, aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation (Studienort H, Teilnahme am Kurs in ... ein Sonderkündigungsrecht für den Fall von Terminsveränderungen zu vereinbaren bzw. bei Vertragsschluss hierauf besonders hinzuweisen. Andere Gründe, als dass die nunmehr geänderten Termine mit Veranstaltungen der Universität H kollidierten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten, nachdem die Beklagte sich mit Schreiben vom 05.05.2001 endgültig geweigert hatte, Zahlungen zu leisten. Nachdem der geltend gemachte Zinssatz in Höhe von 11 % von Beklagtenseite bestritten wurde und von Klägerseite keine entsprechenden Bankbescheinigungen vorgelegt wurden, war lediglich der gesetzliche Zinssatz zuzusprechen. Diesbezüglich war die Klage daher im übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.



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