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Landgericht Wuppertal Urteil vom 24.06.2008 - 5 O 13/08 - Verbrauchereigenschaft des Käufers bei Einsatz des Fahrzeuges als Familienfahrzeug und zu Werbezwecken
LG Wuppertal v. 24.06.2008: Verbrauchereigenschaft des Käufers bei Einsatz des Fahrzeuges als Familienfahrzeug und zu Werbezwecken
Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 24.06.2008 - 5 O 13/08) hat entschieden:
- Wird ein Neuwagen von einem Unternehmer an einen Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (hier: Informations- und Vertragserklärungsaustausch per Telefon und Post) verkauft, so handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB.
- Nutzt der Käufer eines Neuwagens das Fahrzeug sowohl zur Gewinnerzielung als auch als Familienfahrzeug, so ist für seine Verbrauchereigenschaft entscheidend, welche Nutzung überwiegt. Erhält der Käufer aus einem Werbevertrag 340,30 € monatlich für maximal 15 Monate, läuft der Darlehensvertrag aber wesentlich länger, so überwiegt die private Nutzung, da die Einnahmen nur einen geringen Teil der Ausgaben abdecken. In diesem Fall ist der Käufer als Verbraucher im Sinne des § 312b BGB anzusehen.
Siehe auch Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft
Tatbestand:
Am 05.09.2006 schloss der Kläger nach vorheriger telefonischer Beratung mit der Firma Y einen Vertrag über die Vermittlung eines PKW-Neuwagens. Weiter war vereinbart, dass sich der Erwerb durch kommerzielle Werbung für 12 bis 15 Monate selbst tragen sollte. Unter Ziffer 2.2.5 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Firma Y im Falle der Vermittlung einen Betrag von 600,00 € von dem Kläger erhalten sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl.13 d. GA Bezug genommen.
Anfang August hatte sich bei dem Kläger bereits die Firma T durch den Mitarbeiter T2 beim Kläger gemeldet und diesen nach den relevanten persönlichen Daten befragt. Diese Daten wurden in eine Selbstauskunft eingetragen, die die Beklagte vorbereitet hatte. Der Mitarbeiter T2 übersandte sodann die Selbstauskunft zurück an die Beklagte. Von dem Mitarbeiter T2 erhielt der Kläger auch den Darlehensvertrag, der ebenfalls über Herrn T2 an die Beklagte nach Unterzeichnung seitens des Klägers (27.07.2006) an die Beklagte zurückgesandt wurde. Die Beklagte unterzeichnete den Darlehensvertrag unter dem 23.08.2006. Im Darlehensvertrag ist ausgeführt, dass das Darlehen der Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw-Neuwagen VW Polo in Höhe von 20.700,00 € dienen sollte. Hieraus ergab sich ein Gesamtrückzahlungsbetrag in Höhe von 28.585,20 €, rückzahlbar in Raten in Höhe von 340,30 €.
Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages, insbesondere in Hinsicht der Widerspruchsbelehrung, wird auf Bl.16 d. GA Bezug genommen.
Der Kaufvertrag über einen PKW VW Polo 1,4 TDI mit einem Kaufpreis von 20.700,00 € wurde am 04.08.2006 zwischen der Firma T und dem Kläger geschlossen. Der Kaufvertrag lag der Beklagten bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages vor. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Kaufvertrag nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl.17 d. GA Bezug genommen. Bei Übernahme des Fahrzeuges erhielt der Kläger auch die Werbefolien der Firma Y, die dieser an seinem Fahrzeug anbrachte.
In der Zeit von September 2006 bis Februar 2007 erhielt der Kläger monatlich von der Firma Y 340,30 €, entsprechend der zu leistenden Darlehensrate. Der Kläger seinerseits zahlte seine Raten zwischen September 2006 und Januar 2008, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.764,20 €. Danach stellte er die Zahlungen ein.
Mit Schreiben vom 24.07.2007 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages und setzte die Beklagten hiervon in Kenntnis. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Rückabwicklung und zur Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten abzüglich 2.250,00 € für gezogenen Nutzen aufgefordert. Des weiteren focht der Kläger beide Verträge wegen arglistiger Täuschung an.
Der Kläger behauptet, dass er das Fahrzeug völlig überteuert erworben habe, da der Marktpreis nur 15.000,00 € betragen habe. Dies habe die Beklagte auch erkennen können, während er selbst insofern getäuscht worden sei. Auf den Kaufpreis habe er bei Kaufvertragsschluss nicht besonders geachtet. Darüber hinaus sei er darüber getäuscht worden, dass er den PKW auf Dauer kostenlos fahren könne.
Er ist der Auffassung, dass der Widerruf auch des Darlehensvertrages möglich sei, da der Kaufvertrag - unstreitig - keine Widerrufsbelehrung enthielt. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses sei er auch Verbraucher gewesen, da er den PKW als Familienfahrzeug nutze. Damit überwiege die persönliche Nutzung gegenüber der Absicht, durch Werbung Gewinne zu erzielen.
Er behauptet weiter, dass er weder zur Beklagten, noch zu der Firma Y und zu der Firma T jemals persönlichen Kontakt gehabt habe. Vielmehr sei alles telefonisch abgesprochen worden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass beide Verträge auch nichtig seien gemäß § 138 BGB. Das Schneeballsystem verstoße gegen die guten Sitten. Zudem liege der Jahreszins mit 8,9 Prozent deutlich über dem damals üblichen Jahreszins von 4,5 Prozent. Er ist der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB vorliegen würden aufgrund des Wegfalls der Finanzierungsmöglichkeit durch die Werbung.
Gegenüber der Widerklage erhebt der Kläger hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen auf Grund behaupteter Täuschung über den Marktpreis und die Finanzierung durch Werbemöglichkeiten.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.514,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Typ VW Polo 1,4, TDI Comfort, KFZ-Ident.Nr. ...
- festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 23.08.2006, Vertragsnummer ..., erloschen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, an sie 1.020,90 € nebst Zinsen in Höhe von 1,2 Prozent pro Monat
aus 340,30 € seit dem 16.02.2008
aus 340,30 € seit dem 16.03.2008 und
aus 340,30 € seit dem 16.04.2008
zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger ihr bewusst Einnahmen verschwiegen habe, da er - unstreitig - bei seiner Selbstauskunft nicht angegeben hatte, dass die Finanzierung über Werbung erfolgen sollte. In Kenntnis dieser Tatsache hätte sie - so ihre Behauptung - den Darlehensvertrag nie abgeschlossen. Sie habe erstmals 2007 Hinweise auf die Firma Y erhalten. Bis dahin sei ihr die Firma völlig unbekannt gewesen.
Hinsichtlich des Wertes des Fahrzeuges behauptet sie, dass dieser Wert für sie völlig unbedeutend gewesen sei. Entscheidend für den Vertragsausschluss sei nur die Bonität des Klägers gewesen. Im übrigen habe der Kläger hinreichend Gelegenheit gehabt, Vergleichsangebote hereinzuholen. Ihm sei deshalb bewusst gewesen, dass er das Fahrzeug zum einen günstiger erwerben könne und dass der restliche Kredit auch nach Ablauf von 12 - 15 Monaten deutlich höher sei als der Restwert.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger kein Verbraucher gewesen sei, da er die Absicht gehabt habe, durch die Werbung Gewinne zu erzielen. Dies sei alleinige Basis für den Kaufvertragsentschluss gewesen. Zudem stelle sich jeder Teilnehmer eines Schneeballsystems mit den anderen auf eine Stufe, so dass auch aus diesem Grunde verbraucherschützende Normen nicht anzuwenden seien.
Sie ist weiter der Auffassung, dass das Fernabsatzgesetz auf den Neuwagenkauf nicht anwendbar sei, da dieses Gesetz Schutz habe gewähren wollen in den Fällen, in denen der Kunde keine Möglichkeit habe, das Erzeugnis zu sehen. Das sei bei einem Neuwagenkauf aber anders.
Sie behauptet, dass der Kläger auch persönlich Kontakt zu der Firma T gehabt habe. So sei der Personalausweis durch einen Mitarbeiter des Händlers beglaubigt worden.
Auch sei das Verhalten des Klägers - so ihre Auffassung - treuwidrig, da dieser sich bewusst außerhalb der Rechtsordnung bewegt habe.
Sie ist weiter der Auffassung, dass die Verträge nicht gemäß § 138 BGB nichtig seien. Das Schneeballsystem könne ihr nur entgegengehalten werden, wenn sie sich daran beteiligt habe und ein erhebliches Eigeninteresse gehabt habe. Sie selbst habe aber nicht mal Kenntnis vom Schneeballsystem gehabt, so dass weder eine Nichtigkeit gemäß § 138 BGB vorliegen könne noch die Werbemöglichkeit Geschäftsgrundlage für den Darlehensvertrag geworden sein könne. Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Wuchers nichtig. Der Darlehenszins habe im Juli 2006 6,98 Prozent und im Januar 2007 9,2 Prozent betragen.
Hinsichtlich der Widerklage behauptet die Beklagte, dass ihr wegen der unzutreffenden Angaben des Klägers in der Selbstauskunft ein Schaden entstanden sei.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Die Widerklage war hingegen abzuweisen.
Dem Kläger steht gemäß §§ 357, 358 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Zins- und Tilgungsraten zu.
Der Kläger hat am 24.07.2007 den Widerruf des Kaufvertrages erklärt.
Dieser Widerruf war wirksam, dem Kläger stand gemäß § 312 d BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Bei dem zwischen dem Kläger und der Firma T geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB.
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Firma T verkauft gewerblich und planmäßig PKW`s über Fernkommunikationsmittel. Der Mitarbeiter T2 dieser Firma meldete sich telefonisch beim Kläger. Ebenso wurde telefonisch besprochen, welche Fahrzeuge mit welchen Sonderausstattungen verfügbar waren. Auch die Selbstauskunft und den Darlehensvertrag erhielt der Kläger nur auf dem Postwege. Der Mitarbeiter der Firma T übersandte sodann den PKW-Kaufvertrag an den Kläger, den dieser unterzeichnete und ebenfalls postalisch zurücksandte. Damit war es bis zur Übergabe des Fahrzeuges zu keinerlei persönlichen Kontakten zwischen den Vertragsparteien gekommen.
Soweit die Beklagte behauptet, dass Rechtsanwalt N als Mitarbeiter der Firma T die Kopie des Personalausweises beglaubigt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass er lediglich eine Fotokopie des Personalausweises an die Firma T übersandt habe, so dass es nie vor Abschluss des Kaufvertrages zu einem persönlichen Kontakt gekommen sei. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass der Vortrag gemäß § 138 ZPO als unstreitig anzusehen ist.
Der Kläger ist auch Verbraucher i.S. des § 312b BGB.
Der Kläger nutzt den PKW als Familienfahrzeug. Dass er damit auch Gewinne erzielen wollte, ist im Ergebnis unerheblich. Wird der PKW sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich eingesetzt, ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt.
Vorliegend sollte der Kläger monatlich 340,30 € erhalten. Diese Zahlung sollte jedoch nur für maximal 12 - 15 Monate erfolgen. Nach Ablauf dieser Zeit musste der Kläger mithin die vollen Raten selbst tragen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen zu diesem Zeitpunkt erst in einem geringfügigen Umfange zurückbezahlt war. Daraus folgt aber, dass die private Nutzung bei weitem überwiegt, da die Einnahmen nur einen geringen Teil der Ausgaben abdecken.
Die Anwendung des Fernabsatzgesetzes scheitert auch nicht daran, dass der Kläger Teilnehmer eines "Schneeballsystems" war.
Denn anders als in den Fällen, in denen es ausschließlich darum geht, mit geringem Einsatz hohe Gewinne zu erzielen, stand hier der Erwerb eines PKW’s im Vordergrund. Lediglich ein Teil der Darlehensraten sollte über Werbung finanziert werden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten fällt auch der Neuwagenkauf in den Schutzbereich des §§ 312b BGB.
Zwar ist es zutreffend, dass dem Kläger hier die Möglichkeit eröffnet war, den erworbenen PKW vor Abschluss des Kaufvertrages bei einem anderen Händler zu besichtigen, während dies in der Regel bei Fernabsatzverträgen mit den dort erworbenen Waren nicht der Fall ist.
Dennoch fällt auch der hier abgeschlossene Kauf eines Neuwagens in den Schutzbereich des § 312b BGB. Denn Schutzzweck des § 312b BGB ist es auch, der Unsicherheit des Vertragspartners Rechnung zu tragen (Martinek NJW 98, 207; BGH NJW 2004, 3699).
Danach konnte der Kläger den Kaufvertrag wirksam widerrufen.
Der Widerruf ist auch fristgerecht erfolgt.
Zwar beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur zwei Wochen. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde und die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB erfüllt sind. Vorliegend enthielt der Kaufvertrag weder ein allgemeines Widerrufsrecht nach § 312b BGB noch einen Hinweis darauf, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt mit der Folge, dass bei einem Widerruf des Kaufvertrages auch der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande kam. Des Weiteren fehlen die Mitteilungen i.S. des § 312c BGB. Damit ist der Widerruf fristgerecht erfolgt.
Es handelt sich auch um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 358 BGB. Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vorliegend diente das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages. Beide Verträge bilden auch eine wirtschaftliche Einheit. Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Letzteres ist hier der Fall, da sich die Beklagte bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerade der Mitwirkung der Firma T bediente.
Nach alledem liegt ein wirksamer Widerruf des Kaufvertrages vor. Da es sich um verbundene Verträge handelt, sind beide Verträge gemäß § 357 BGB abzuwickeln, wobei auf den widerrufenen Vertrag § 357 BGB direkt, auf den verbundenen § 357 BGB entsprechend anzuwenden ist. Nach § 358 Abs. 4 BGB tritt der Darlehensgeber dabei in den verbundenen Vertrag ein, da das Darlehen bei Zugang der Widerrufserklärung dem Kläger bereits zugeflossen war. Dies hat zur Folge, dass der Kläger gemäß § 357 i.V. mit § 346 von der Beklagten die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückverlangen kann.
Gegenüber diesem Anspruch kann die Beklagte auch nicht einwenden, dass sich der Kläger treuwidrig verhalten habe, da er sich bewusst außerhalb der Rechtsordnung bewegt habe. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger den PKW über Werbemaßnahmen finanzieren wollte, genügt hier für nicht.
Nach alledem kann der Kläger gemäß § 357, 358 Abs. 4, 346 BGB von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen.
Gezahlt wurden unstreitig 4.764,20 €. Insoweit muss sich der Kläger aber die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
Zu den Nutzungen gehören auch die Werbeeinnahmen, d.h. die Zahlungen, die der Kläger seitens der Firma Y erhalten hat. Denn ohne den PKW hätte der Kläger auch diese Werbeeinnahmen nicht erhalten. Dies waren 2.041,80 €, so dass noch ein Rest von 2.722,40 € verbleibt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen, dass der Kläger mit dem erworbenen PKW unstreitig 20.770 Kilometer gefahren ist. Insoweit muss sich der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 0,65 Prozent des Neuwagenwertes pro gefahrene 1.000 Kilometer entgegenhalten lassen.
Den Neuwagenwert schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 20.700,00 €.
Soweit der Kläger von einem Neuwagenwert von unter 15.000,00 € ausgeht und sich insoweit auf ein Vergleichsangebot gemäß Anlage K7, Bl.24 d. GA, bezieht, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger hat ein Fahrzeug mit einer erheblichen und sehr umfangreichen Sonderausstattung erworben, so dass bereits aus diesem Grunde das Vergleichsangebot nicht herangezogen werden kann. Bei der Schätzung des Neuwagenwertes geht das Gericht davon aus, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages der vereinbarte Preis in der Regel auch der Marktpreis ist. Dies gilt gerade beim Erwerb eines Fahrzeuges, da hier in erheblichem Umfang Vergleichsmöglichkeiten bestehen und diese in der Regel durch die Kunden auch genutzt werden.
Unter Berücksichtigung eines Neuwagenwertes von 20.700,00 € sind somit 2.794,50 € in Abzug zu bringen. Da - wie oben ausgeführt - lediglich noch ein Betrag in Höhe von 2.722,40 € verblieb, war der Klageantrag zu 1) insoweit somit abzuweisen.
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung zu, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen außergerichtlich tätig war. In Ansatz zu bringen sind hier jedoch lediglich 23.821,00 €, da die Klage nur in Höhe dieses Streitwertes Erfolg hat (28.585,20 € - 4.764,20 €). Hieraus ergibt sich eine zu zahlende Geschäftsgebühr in Höhe von 891,80 €, eine Pauschale in Höhe von 20,00 € und eine Umsatzsteuer von 160,86 €, mithin ein Anspruch auf Zahlung von 1.072,66 €. Wegen des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten war eine Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges auszusprechen.
Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass auch festzustellen war, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 23.08.2006 erloschen ist.
Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob der Kläger durch die Mitteilung an die Beklagte, er habe den Kaufvertrag widerrufen, auch den Darlehensvertrag widerrufen hat.
Auch kann dahinstehen, ob jedenfalls in der Klageerhebung ein Widerruf des Darlehensvertrages zu sehen ist, und ob dieser Widerruf fristgerecht erfolgt wäre. Denn der Darlehensvertrag enthält zwar eine Widerrufsbelehrung, doch hat die Kammer erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Denn zum Einen ist die Belehrung drucktechnisch kaum hervorgehoben. Und zum Anderen wird im Hinweis zur Widerrufsbelehrung nur auf die nachteiligen Folgen eines Widerrufs hingewiesen, nicht aber auf die für den Verbraucher günstigen. Dies kann dazu führen, dass ein Verbraucher bereits aus diesem Grunde von einem Widerruf absieht. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da der Kläger jedenfalls den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat.
Die Widerklage hatte in der Sache keinen Erfolg.
Wie oben ausgeführt, ist der Darlehensvertrag erloschen, so dass kein Anspruch seitens der Beklagten auf Zahlung weiterer Darlehensraten besteht.
Auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht insoweit nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Beklagte über weitere Einnahmen getäuscht hätte.
Zum einen kann nicht einmal festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger ausdrücklich nach Einnahmen gefragt hätte. Aber selbst dann, wenn der Kläger lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Einnahmen angegeben hätte, hätte er die Beklagte nicht getäuscht. Denn eine für den Darlehensvertrag kausale Täuschung kann nur angenommen werden, wenn der Kläger Einnahmen vorgetäuscht hätte, die er tatsächlich nicht hat. Denn die Beklagte hat selbst ausgeführt, dass für den Abschluss des Darlehensvertrages ausschließlich die Bonitätsprüfung entscheidend war. Bereits diese Bonitätsprüfung hatte aber ergeben, dass dem Kläger das Darlehen gewährt werden konnte, so dass es auf weitere Einnahmen nicht ankam.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.06.2008 gab keine Veranlassung zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 Satz 2 ZPO.
Streitwert: 28.585,20 €