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Amtsgericht Gotha Urteil vom 09.11.2007 - 1 C 288/07 - Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel nur bei Einbezug der AGB

AG Gotha v. 09.11.2007: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel nur bei Einbezug der AGB


Das Amtsgericht Gotha (Urteil vom 09.11.2007 - 1 C 288/07) hat entschieden:

   Eine Berufung auf eine in AGB enthaltene Preisanpassungsklausel ist nur wirksam, wenn deren Verwender beweist, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.




Siehe auch
AGB
und
Preisangaben


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin belieferte den Beklagten seit dem 11.09.2002 an der Annahmestelle … Ohrdruf mit Erdgas aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Sondervertrages über Erdgaslieferungen.

Mit Rechnung vom 22.05.2006 rechnete die Klägerin für den Zeitraum 29.06.2005 bis 31.05.2006 geliefertes Erdgas von 4 795 cbm ab. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen von 2 232,00 € berechnete die Klägerin dem Beklagten einen Nachzahlungsbetrag von 787,51 €.

Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten am 11.10.2002 eine Vertragsbestätigung (Anlage A3 – Bl. 10 d.A.) übersandt. Mit dem Vertragsbestätigungsschreiben seien das „OHG-Preissystem“, gültig ab 01.04.2007 (Bl. 11 d.A.). und die Anlage II zum Vertragsbestätigungsschreiben „Gaslieferungssondervertrag“ (Bl. 12 d.A.) beigefügt gewesen.

Unter Punkt 3.2 der Gaslieferungssondervertragsbedingungen sei geregelt, wie sich der Arbeitspreis in Abhängigkeit des Heizölpreises ermittele. Die Klägerin habe seit Vertragsbeginn zu den jeweiligen Anpassungsterminen den Arbeitspreis geändert.

Die Klägerin beantragte,

   den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 787,51 € gemäß Endabrechnung vom 22.05.2006 für den Abrechnungszeitraum 29.06.2005 bis 31.05.2006 nebst 6,95 % Zinsen hieraus seit dem 09.06.2006 zuzüglich der bereits entstandenen Mahngebühren von insgesamt 6,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Der Beklagte bestritt die Billigkeit der Preise der Klägerin und rügt den unzutreffenden Abrechnungszeitraum. Er meinte, die Preisänderungsbestimmungen der Klägerin, die im Übrigen nicht Vertragsbestandteil geworden seien, seien unwirksam.

Die Klage blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Vergütungsanspruch aus der streitgegenständlichen Rechnung zu.

Der von der Klägerin abgerechnete Gaspreis ist vertraglich zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Gaspreise seien durch Preisänderungen aufgrund einer vertraglichen Preisanpassungsklausel gebildet, hat sie ihre Behauptung, dass die Preisänderungsklausel, auf die sie sich beruft, wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen wurde, nicht bewiesen. Die Klägerin hat schon keinen Beweis dafür angeboten, dass die diesbezüglichen allgemeinen Vertragsbedingungen dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurden. Das Gericht hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerseite, die entsprechenden Vertragsunterlagen würden üblicherweise mit dem Vertragsbestätigungsschreiben selbst verschickt, insoweit nicht ausreichend ist.



Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Beklagten beanstandete Preisanpassungsklausel selbst nichtig oder unwirksam ist, weil sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht erfüllt.

Für eine Billigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Tarifs, die der Beklagte ausdrücklich bestritten hat, hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch Beweis angeboten.

Danach steht der Klägerin keine Vergütung mehr zu. Bei Zugrundelegung der von der Klägerin vorgetragenen, bei Vertragsbeginn vereinbarten Preise für Grund- und Arbeitspreis und der in der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten Energiemenge, sind die Forderungen der Klägerin, durch die von dem Beklagten bereits unstreitig gezahlten Abschläge ausgeglichen.

Auf die übrigen Einwendungen des Beklagten kam es daher nicht mehr an. .."

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