Eine Berufung auf eine in AGB enthaltene Preisanpassungsklausel ist nur wirksam, wenn deren Verwender beweist, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. |
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 787,51 € gemäß Endabrechnung vom 22.05.2006 für den Abrechnungszeitraum 29.06.2005 bis 31.05.2006 nebst 6,95 % Zinsen hieraus seit dem 09.06.2006 zuzüglich der bereits entstandenen Mahngebühren von insgesamt 6,00 € zu zahlen. |