1. | Wird die Versagung des Vorsteuerabzugs auf die Kenntnis bzw. das Wissenmüssen vom auf eine Umsatzsteuerhinterziehung angelegten Zweck der Lieferketten gestützt, ohne dass die Einbeziehung der Umsätze in eine Umsatzsteuerhinterziehung hinreichend sicher festgestellt wurde, ist die Rechtsmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 FGO. |
2. | Aus dem Umstand, dass der statuarische Sitz von dem Ort abweichen kann, von dem aus eine GmbH tatsächlich betrieben wird, kann nicht gefolgert werden, dass die Angabe des statuarischen Sitzes immer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, der nicht die Angabe des "Sitzes", sondern der "Anschrift" erfordert, genügt (hier: Angabe eines virtuellen Büros bzw. einer fiktiven Ansiedlung). |
- | a) S Nach Feststellungen der Steuerfahndung S sei die Firma als ein erster Buffer in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung habe sie an der angegebenen Anschrift keinen Unternehmenssitz mehr gehabt. Das Umsatzsteuersignal sei zum 01.09.2009 gelöscht worden. |
- | b) X Nach den Feststellungen der Steuerfahndung X habe die Firma an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift keinen Unternehmenssitz gehabt. Bei der Anschrift habe es sich um die Räume der Steuerkanzlei gehandelt. Sie habe dort weder eigene Geschäftsräume noch Mobiliar noch sonstiges Vermögen unterhalten. Der Geschäftsführer habe sich dort so gut wie nicht aufgehalten; es seien dort weder Arbeitgeberfunktionen ausgeübt noch Geschäfte abgeschlossen worden. Am 16.12.2009 habe die Kanzlei das Mandat für die Firma niedergelegt. Post sei danach als unzustellbar zurückgekommen. |
- | c) X Nach den Feststellungen der Steuerfahndung X habe die Firma an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift nur ein „virtuelles Büro“ - Telefonanschluss und Postnachsendung - gehabt. Insoweit habe ein Büroservicevertrag bestanden. Es habe unter der Anschrift keine eigenen Geschäftsräume, kein Mobiliar und keine Geschäftsunterlagen gegeben. Es seien dort keine Tätigkeiten angeboten, keine Aufträge entgegen genommen, keine Ausführungen vorbereitet, keine Zahlungen geleistet und auch kein Personal beschäftigt worden. Der Geschäftsführer habe sich nach eigenen Angaben im Dezember 2009 nicht in X, sondern ausschließlich an seinem Wohnort in Großbritannien aufgehalten. Er arbeite in einem Lebensmittelgeschäft und spreche kein Deutsch. |
a) Kürzung Vorsteuer aus Lieferanten- und Provisionsrechnungen: 2.116.320,99 € (davon 904.449,48 € in 2009 und 1.211.871,51 € in 1/2010) b) Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen: 89.227,22 € (davon 36.681,81 € in 2009 und 52.545,41 € in 1/2010) |
Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2009 und Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Januar 2010 durch das Gericht. |
den Antrag abzulehnen. |
Versagung Vorsteuerabzug | 354.249,30 € |
Versagung Vorsteuerabzug | 19.209,00 € |
Versagung Vorsteuerabzug | 1.290,48 € |
Erhöhung Umsätze lt. Tz. 11 des Berichts |
36.681,81 € |
Summe: | 411.430,59 € |