1. |
Als Mitstörer kann nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Eine Prüfungspflicht besteht dann nicht, wenn dem in Anspruch genommenen die Prüfung nicht oder nur sehr eingeschränkt zuzumuten ist, etwa weil der Störungszustand für ihn nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist.
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2. |
Die Konstellation der Werbeanzeigen in einer Internet-Suchmaschine ist vergleichbar mit der einer Zeitung oder einem Branchenverzeichnis, in welcher dritte Unternehmen eigene, selbst gestaltete Anzeigen inserieren können. Deshalb ist es sachgerecht, für die Haftung des Betreibers der Suchmaschine die presserechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wonach Presseunternehmen keine umfassenden Prüfungspflichten für die bei ihnen in Auftrag gegebenen Anzeigen haben. Eine Störerhaftung kommt nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht.
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3. |
Mangels einer Pflicht zur vorab erfolgenden Anzeigenüberprüfung haftet das Presseorgan erst dann, wenn es über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist und nicht entsprechend tätig geworden ist, um den Verstoß zu beseitigen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass eine identische Verletzung sich nicht wiederholt. Ein die Wiederholungsgefahr begründender Rechtsverstoß des Mitstörers ist also erst dann zu bejahen, wenn dieser trotz erfolgter Kenntnisnahme untätig bleibt.
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4. |
Die Verwendung eines markengeschützten Begriffs als so genanntes Adword stellt keine Verletzung des Markenrechts da, da es an einer zeichenmäßigen Verwendung des Begriffes fehlt.
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5. |
Die Verwendung eines Begriffes als Adword beinhaltet eine Handlungsanweisung, die betreffende Werbeanzeige bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffes neben der Liste der Suchergebnisse und gekennzeichnet als Anzeige erscheinen zu lassen. Sie ist nicht anders zu beurteilen, als etwa eine bei Veröffentlichung einer Anzeige in einem Druckerzeugnis erteilte Anweisung, die Anzeige neben einem Beitrag zu veröffentlichen, der sich mit einem Markenprodukt befasst.
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) |
Werbeanzeigen Dritter im Internet unter Verwendung des Zeichens „Preispiraten“ im Anzeigentext, insbesondere in der Titelzeile der Anzeige, zu veröffentlichen, zum Abruf bereit zu halten oder in sonstiger Weise an einer Zugänglichmachung mitzuwirken, wie nachfolgend abgebildet unter der Internet-Adresse „www. G..de“ geschehen, [s. Abbildung ...]
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b) |
das Zeichen „Preispiraten“ als Adword für Werbeanzeigen Dritter, zur Nutzung dieses geschützten Zeichens nicht Berechtigter, im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, und diese Werbeanzeigen zu veröffentlichen, zum Abruf bereit zu halten oder in sonstiger Weise an einer Zugänglichmachung mitzuwirken, wie nachfolgend abgebildet unter der Internet-Adresse „www. G..de“ geschehen; [s. Abbildung ...]
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen der zu Ziffer 1.a. und b. bezeichneten Art seit dem 20. November 2003, 12.40 Uhr, begangen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der bisher erfolgten Online-Anzeigen, des dadurch bisher erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des jeweiligen Anzeigenschalters;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen der Beklagten gemäß vorstehender Ziffer 1. bereits entstanden ist oder noch entstehen wird;
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin bereits bezifferbaren Schadensersatz in Höhe von € 12.446,09 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen; wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Zinsen wird auf Bl. 3 d. A. verwiesen.
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