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Landgericht Köln Urt. v. 20.04.2001 - 81 O 160/99 - Werbung auf und außerhalb einer Webseite ohne dot-de-Kennung, die allein in englischer Sprache gehalten ist und keinerlei inhaltlichen Bezug zu Deutschland aufweist, ist nicht auf den deutschen Markt gerichtet

LG Köln v. 20.04.2001: Keine -wettbewerbswidrige Werbung durch eine Webseite ohne dot-de-Kennung in englischer Sprache und ohne inhaltlichen Bezug zu Deutschland


Das Landgericht Köln (Urt. v. 20.04.2001 - 81 O 160/99) hat entschieden:

   Werbung auf und außerhalb einer Webseite ohne dot-de-Kennung, die allein in englischer Sprache gehalten ist und keinerlei inhaltlichen Bezug zu Deutschland aufweist, ist nicht auf den deutschen Markt gerichtet und kann daher von einem deutschen Mitbewerber nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werden.




Siehe auch
Ausländische AGB
und
Internationales Privatrecht


Zum Sachverhalt:


Die Parteien sind Wettbewerber der Herstellung und dem Vertrieb von Bier. Sie beide bezeichnen Bier mit der Marke ..., wobei die Klägerin Inhaberin verschiedener Marken mit dem Bestandteil ... ist, die es der Beklagten nach Auffassung der Klägerin verbieten, in Deutschland Bier unter der Verwendung der Bezeichnung ... zu bewerben.

Anlass hierzu war ein ...-Werbespot, der über en den Fernsehsender ... ausgestrahlt worden ist und der auch in der Bundesrepublik Deutschland hat empfangen werden können. Die Parteien streiten insoweit über die Frage, ob es möglich ist und nur von einem entsprechenden Auftrag der Beklagten als Inserentin abhängt, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Werbeausstrahlung auszunehmen.

Die Beklagte hat auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin eine von dieser angenommene Erklärung abgegeben.

Die Beklagte habe, so trug die Klägerin weiter vor, gegen ihre abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen und dadurch sei die ausgeräumte Wiederholungsgefahr wieder aufgelebt. So sei über den Sender ...vordergründig eine Bewerbung von ... gelaufen; als Hintergrund der gezeigten Sportszenen werde aber deutlich eine Bande mit dem Schriftzug ... gezeigt.

Die Beklagte hat auch hierzu eine von der Klägerin angenommene Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

Des weiteren werbe die Beklagte für Biere der Marke ... auch durch die Darstellung auf zwei Seiten unter der Internetdomain ..., denn diese sei auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

Die Beklagte bestritt, dass eine Blockierung möglich sei und wies zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr auf ihre Unterlassungserklärungen hin.

Weitere Werbungen für ... habe es nicht gegeben; insbesondere stelle auch die Internet-Präsenz ... keine Werbung für Bier in der Bundesrepublik Deutschland dar, denn sie sei erkennbar nicht für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung verlangen, weil selbst dann, wenn auf der Grundlage der Ausstrahlung des Werbespots ... auf ... und/oder auf ... eine Wiederholungsgefahr begründet worden sein sollte, diese durch die von der Klägerin angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen ausgeräumt worden sind, sodass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf ankommt, ob eine Blockierung des Gebietes des Bundesrepublik Deutschland möglich ist (Fall ...) oder ob der ......- Spot eine Bewerbung von ...-Bier darstellt.

Weitere Verstöße durch Fernsehübertragungen macht auch die Klägerin nicht geltend.

Die beiden von der Klägerin erweiternd zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Internet - Seiten der Domain ... stellen keine Werbung für...-Bier in der Bundesrepublik Deutschland dar, weil sie nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.

Auch die Klägerin beruft sich - zu recht - nicht schon auf die bloße Abrufbarkeit in Deutschland, denn Internet-Angebote sind immer weltweit zur Kenntnis zu nehmen. Mehr als diese eher zwangsläufige Verbreitung auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gibt es aber nicht, denn die Präsentation unter dieser Domain ist so gestaltet, dass sie erkennbar nicht als für hier bestimmt empfunden wird.



Dies fängt bei de Eingangsseite, auf der - völlig untypisch für ein bundesdeutsches Angebot von Bier - nach dem Alter des Besuchers gefragt wird. Es geht hier nicht darum, ob eine solche "Barriere" die Neugier nicht gerade weckt; es geht lediglich darum, ob ein Surfer bei einer solchen Seite annimmt, dass er ein für ihn als Bewohner Deutschlands bestimmtes Angebot sieht.

Die fehlende Bestimmung in Bezug auf Deutschland zieht sich weiter wie ein roter Faden durch den Aufbau der gesamten Präsenz, angefangen von der Verwendung der englischen Sprache über Auswahl durch die verschiedenen Nationalflaggen (unter denen sich die bundesdeutsche Fahne nicht befindet) bis hin zu der Werbung mit Personen, die im amerikanischen Fernsehen, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland bekannt sind, und dem Fehlen einer deutschen Kontaktadresse: klarer kann die bestimmungsgemäße Verbreitung als nicht auf die Bundesrepublik bezogen kaum dargestellt werden. Auch die von der Klägerin als Vorbild dargestellte Präsentation von ... verhindert nicht den "falschen" Klick aus Neugier und setzt im übrigen ein einverständliches Verhalten der beteiligten Unternehmen voraus; sie hat nicht vorgetragen, dass sie an einer solchen Darstellung teilnehmen würde. In übrigen gibt es mehr als nur eine Art, die Bestimmung eines Angebots klar und unmissverständlich darzustellen. ..."

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