Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Lübeck Urteil vom 06.06.2011 - 6 O 340/10 - Zum Anspruch auf Löschung einer Internetdomain wegen unbefugter Nutzung eines Gemeindenamens

LG Lübeck v. 06.06.2011: Zum Anspruch auf Löschung einer Internetdomain wegen unbefugter Nutzung eines Gemeindenamens und zur Zuständigkeit bei Kennzeichenstreitigkeiten


Das Landgericht Lübeck (Urteil vom 06.06.2011 - 6 O 340/10) hat entschieden:
  1. In der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Secondleveldomain liegt eine unberechtigte Namensanmaßung dann, wenn schutzwürdige Interessen verletzt werden, weil durch die entsprechende Verwendung des Namens für den Verkehr eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Der Verkehr geht nämlich davon aus, dass es sich bei der Benutzung eines Namens als Domain um die Internetpräsenz des Namensinhabers handelt, insbesondere im Falle einer Gebietskörperschaft. Der den Namen einer Gebietskörperschaft als Internetdomain Verwendende ist dann verpflichtet, eine Nutzung als Internetdomain zu unterlassen und die Löschung der Domain zu erklären.

  2. Der Konflikt zwischen dem Namensrecht einer Gemeinde und dem Recht aus einer gleichlautenden Markenregistrierung eines Dritten muss hinsichtlich eines Löschungsantrags der gleichlautenden Domain nach dem Recht der Gleichnamigkeit gelöst werden. Es gilt der Prioritätsgrundsatz der früheren Registrierung. Hinter der registrierten gleichnamigen Marke muss das Namensrecht der G+emeinde zurückstehen.

  3. Maßgeblich für das Vorliegen einer Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Markengesetz ist die Frage, ob nach klägerischem Vortrag Ansprüche aus dem Markenrecht Gegenstand der Klageanträge sind, nicht aber die Rechtsnatur der Einwendungen des Beklagten.



Siehe auch Domainrecht und Gleichnamigkeit von Familien- und Unternehmensnamen im Domainrecht


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Freigabe einer Internetdomain.

Die Klägerin ist die [Gemeinde [Gemeinde ...]] . Der Beklagte ist Student der Wirtschaftsinformatik. Der Beklagte ließ sich im Juli 2009 bei der Vergabestelle für Domains DENIC als Inhaber der Domain http://www.[Gemeinde [Gemeinde ...]].de eintragen. Weiterhin ist der Beklagte seit dem 15.9.2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaber der Marke "[Gemeinde [Gemeinde ...]]" eingetragen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe das ausschließliche Namensrecht am "[Gemeinde [Gemeinde ...]]" zu. Der Beklagte dürfte deshalb die betreffende Domain nicht führen. Die Klägerin hält die vom Beklagten auf der betreffenden Internetseite eingestellten Inhalte für vorgeschoben. Es gehe dem Beklagten nur um den Verkauf der Domain an die Klägerin. Die Markenanmeldung sei gerade im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Kontaktaufnahme durch die Klägerin beim Beklagten erfolgt. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden in Deutschland sei sie, die Klägerin, nicht unter dem Zusatz ".de" im Internet erreichbar. Dies stelle einen Wettbewerbsnachteil im Hinblick auf die Darstellung als Wirtschaftsstandort, Bemühungen um Investoren und Anwerbung von neuen Einwohnern dar. Die Erwartungen des nationalen Nutzerkreises seien darauf gerichtet, durch Eingabe des Städtenamens unter Zusatz der Toplevel-Domain ".de" unmittelbar auf die Homepage der entsprechenden Stadtverwaltung, also auf die Homepage der Verwaltung der Gemeinde mit dem Namen [Gemeinde [Gemeinde ...]], zu gelangen. Diese Nichterreichbarkeit der Klägerin unter der Toplevel-Domain ".de" bedeute auch einen finanziellen Schaden der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "[Gemeinde [Gemeinde ...]]", gleich in welcher Schreibweise, als Internetdomain unter der Toplevel-Domain ".de" zu führen;

  2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC e.G. Frankfurt die Löschung der Domain "[Gemeinde [Gemeinde ...]].de" zu erklären;

  3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 54,42 € an außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen;

  4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der mit der unbefugten Nutzung des Namens "[Gemeinde [Gemeinde ...]]" als Internetdomain entstanden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet den Aufbau eines markenrechtlich geschützten Werbeportals für Geld, Immobilien, Finanzen und werthaltige Anlagestrategien zu betreiben. Er ist deshalb der Ansicht, dass wegen Vorliegens eines Kennzeichenstreits im Sinne des Markenrechts gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz das Landgericht Lübeck bereits nicht zuständig sei. Zumindest sei der vorliegende Rechtsstreit wegen der Vorgreiflichkeit eines gleichzeitig klägerseits beim Deutschen Patent- und Markenamt betriebenen Löschungsverfahrens hinsichtlich der Marke "[Gemeinde [Gemeinde ...]]" bis zu der betreffenden Entscheidung auszusetzen. Bereits die Prüfung einer solchen Vorgreiflichkeit erfordere eine markenrechtliche Prüfung, welche die spezielle Zuständigkeit gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz eröffne.

Auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig (I), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II).

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Lübeck für die Entscheidung über die Klaganträge zuständig.

Zunächst ist keine Sonderzuständigkeit gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz eröffnet. Nach dieser Vorschrift i.V.m. der Landesverordnung vom 19.4.1999, Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, 99, ist für Kennzeichenstreitsachen i.S.d. § 140 Markengesetz im Land Schleswig-Holstein das Landgericht Kiel zuständig. Eine Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Markengesetz liegt hier aber nicht vor. Maßgeblich für das Vorliegen einer Kennzeichenstreitsache ist die Frage, ob nach klägerischem Vortrag Ansprüche aus dem Markenrecht Gegenstand der Klageanträge sind, nicht aber die Rechtsnatur der Einwendungen des Beklagten (vgl. nur Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rn 5 ff m.w.N.). Klägerseits werden vorliegend Ansprüche aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB, nicht aber markenrechtliche Schutzansprüche geltend gemacht. Nicht die Klägerin beruft sich auf ein ihr zustehendes Markenrecht, sondern lediglich der Beklagte zu seiner Verteidigung. Werden lediglich im Wege der Verteidigung gegen einen anderweitigen Anspruch Ansprüche aus einem Markenrecht geltend gemacht, ohne dass daraus folgende Ansprüche Gegenstand eines Klagantrags sind, liegt keine Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Markengesetz vor (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn 8). So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht nicht im vorliegenden Verfahren die Löschung der Marke geltend, sondern hat lediglich schriftsätzlich angekündigt, die Markenlöschung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt betreiben zu wollen, nicht aber als Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Prüfung des Schutzes des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB erscheint unabhängig von der Frage nach den aus der Markeneintragung folgenden Rechten des Beklagten. Demnach ist eine markenrechtliche Einschätzung der für Kennzeichenstreitigkeiten zuständigen Spezialkammer des Landgerichts Kiel nicht erforderlich. Da markenrechtliche Schutzansprüche demnach nicht eigentlicher Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind, kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO aufgrund der Vorgreiflichkeit des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht in Betracht. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da die Klägerin ein von ihr betriebenes Verfahren zur Markenlöschung nicht erst nachgewiesen hat.

Im Übrigen folgt die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck aus § 32 ZPO. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Namensrechts der Klägerin im Internet wirkt sich ein möglicher Verstoß jedenfalls im Bezirk des angerufenen Gerichts aus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 32 Rn 17 "Verletzung von Namensrechten im Internet" m.w.N.).


II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch auf Verwendung der Bezeichnung "[Gemeinde [Gemeinde ...]]" als Internetdomain nicht zu, sodass auch ein Anspruch auf Abgabe einer Erklärung, die Löschung der Domain [Gemeinde ...].de nicht besteht sowie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten aufgrund einer unbefugten Nutzung des Namens "[Gemeinde ...]" als Internetdomain bzw. aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausscheiden.

Ein Anspruch auf Unterlassung, die den Namen der klagenden Gemeinde als Internetdomain unter der Toplevel-Domain ".de" zu führen, folgt nicht aus dem Namensrecht der Klägerin gemäß § 12 BGB. In der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Secondleveldomain liegt eine unberechtigte Namensanmaßung dann, wenn schutzwürdige Interessen verletzt werden, weil durch die entsprechende Verwendung des Namens für den Verkehr eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Der Verkehr geht nämlich davon aus, dass es sich bei der Benutzung eines Namens als Domain um die Internetpräsenz des Namensinhabers handelt, insbesondere im Falle einer Gebietskörperschaft. Der den Namen einer Gebietskörperschaft als Internetdomain Verwendende ist dann verpflichtet, eine Nutzung als Internetdomain zu unterlassen und die Löschung der Domain zu erklären (vgl. nur BGH 21.9.2006 – I ZR 201/03 – Juris – m.w.N.; Ingerl/Rohnke a.a.O., nach § 15 Rn 13 ff.).

19 Konflikte zwischen Namensinhabers sind nach den Grundsätzen der Gleichnamigkeit zu lösen (vgl. BGH a.a.O.; BGH 9.9.2004, I ZR 65/02; OLG München 11.7.2001, 127 U 922/00). Hierbei ist im Wege einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen zu beurteilen, welcher der beiden Namensträger eine erhöhte Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Verwendung der Namensbezeichnung genießt. Dabei gilt hinsichtlich der Verwendung von Namensbezeichnungen im Internet der Prioritätsgrundsatz, wonach grundsätzlich derjenige, der die betreffende Domain später zu registrieren beabsichtigt, Rücksicht auf denjenigen zu nehmen hat, der als Träger des gleichen Namens die betreffende Domain als Erster registriert hat. Weiterhin ist danach zu fragen, inwieweit die Verwendung einer Namensbezeichnung auf Grund einer gefestigten Funktion der Bezeichnung im Verkehr entspricht; insbesondere, weil der Verkehr den Namen als solchen als Herkunftshinweis ansieht, [Gemeinde [Gemeinde ...]] etwa Konflikte zwischen dem Namen einer gleichnamigen und eingesessen Wirtschaftsunternehmen (vgl. OLG München a.a.O.). Unstreitig ist vorliegen die Klägerin Trägerin des Namens [Gemeinde ...] , der seit althergebrachter Zeit als ihr Gemeindenamen fungiert. Die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetdomain "[Gemeinde ...].de" erfüllt nach dem Vortrag der Parteien keine gefestigte und von den Verkehrskreisen erwartete wirtschaftliche Tätigkeit. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise beim Aufruf der Internetdomain "[Gemeinde ...].de" den Internetauftritt der Klägerin erwarten und gerade nicht die offensichtlich im Geschäftsverkehr noch nicht etablierte Webpräsenz des Beklagten, zumal die vom Beklagten angeführte englische Bedeutung des Begriffs [Gemeinde ...] unabhängig von der Genauigkeit der Bezeichnung im Hinblick auf die Beklagtenseits angegebenen Inhalte der betreffenden Homepage von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres unter der Topleveldomain ".de" erwartet wird, sondern möglicherweise vielmehr unter anderen Topleveldomains ".com" oder ".info".

Gleichwohl kann sich die Klägerin nicht durchgreifend auf den Schutz des § 12 BGB berufen, da dem Beklagten unstreitig das Recht zur Verwendung des Begriffs "[Gemeinde ...]" als Marke zusteht. Selbst wenn die Beklagtenseits behauptete mit der betreffenden Homepage verbundenen Geschäftstätigkeit kein der Jahrhunderte langen Verwendung als Gemeindenamen vergleichbares verfestigtes Namensrecht des Beklagten bedeutet, führt die Registrierung des Begriffs als Marke zugunsten des Beklagten dazu, dass er dieses Recht dem Namensrecht der Klägerin aus § 12 BGB als namensgleiches Recht entgegenhalten kann mit der Folge, dass aufgrund der Grundsätze der Priorität der Domainregistrierung ein Schutzanspruch der Klägerin aus § 12 BGB letztlich ausscheidet. Da grundsätzlich eine Bevorzugung von Kommunen im Vergleich zu Wirtschaftsunternehmen oder anderen Namensinhabern nicht stattzufinden hat (vgl. OLG München a.a.O.), muss angesichts des Grundsatzes der Priorität bei der Wahl des Internetnamens nur demjenigen der Vorrang zugesprochen werden, der sich zuerst hat registrieren lassen, nicht aber demjenigen, der den Namen zuerst geführt hat. Im Internet gilt gerade nicht der Grundsatz, dass der Vorrang des Gebrauchs einer Bezeichnung bei demjenigen liegt, der auch den Namen zuerst gebraucht hat. Die Reservierung der streitgegenständlichen Internetadresse ist aber unstreitig zunächst durch den Beklagten erfolgt, ohne dass sich dieser angesichts der Registrierung des betreffenden Begriffs als Marke auf andere Kennzeichen, hier also Topleveldomains verweisen lassen muss.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.











Datenschutz Impressum