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Landgericht Berlin Urteil v. 16.03.2004 - 18 O 533/03 - Ist der Verkäufer kein Unternehmer, dann ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Internetauktion zulässig.

LG Berlin v. 16.03.2004: Ist der Verkäufer kein Unternehmer, dann ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Internetauktion zulässig


Das Landgericht Berlin (Urt. v. 16.03.2004 - 18 O 533/03) hat entschieden:

   Ist der Verkäufer kein Unternehmer, dann ist ein Gewährleistungsausschluss bei einer Internetauktion zulässig




Siehe auch
Auktionsplattformen und
AGB


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Klägerin stehen Gewährleistungsansprüche wegen der behaupteten Sachmängel nicht zu, da diese durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen worden sind, was vorliegend auch zulässig war, da der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne von § 475 Abs.1 BGB ist. Von daher war er berechtigt, jegliche „Garantie“ vollständig auszuschließen, was er auf der Angebotsseite auch eindeutig und für jeden verständlich erklärt hat.

Die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ist vorliegend auch nicht im Rahmen von § 444 BGB anzunehmen.

Eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit hat der Beklagte nicht übernommen, er hat vielmehr auf noch auszuführende Arbeiten hingewiesen, insbesondere hat der Beklagte das Schiff nicht als fahrfertig angeboten. Ein arglistiges Verschweigen der Einzelheiten zu den Arbeiten kann auch nicht in der Formulierung: „noch etwas Restarbeit“ gesehen werden, da der Beklagte zur Erteilung weiterer Informationen bereit war und solche an andere Bieter auch unstreitig erteilt hatte.

Mit dem Angebot auf der Internetseite bewirbt der Anbieter den Kaufgegenstand ähnlich wie bei einem Inserat, wenngleich im Rahmen der Internetauktion hierin regelmäßig auch schon ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB zu sehen ist. Das Angebot auf der Internetseite hat also zunächst die Funktion, dem potentiellen Käufer den Kaufgegenstand vorzustellen, was, wie auch hier, meist bebildert und mit einer Beschreibung geschieht. Der Anbieter ist, wie sonst der Inserierende, aber nicht gehalten, bereits im Rahmen seines Angebots die negativen Seiten der Kaufsache besonders herauszustellen, was dem Zweck der Auktion, einen möglichst hohen Preis für den Artikel zu erzielen, zuwider laufen würde. Erst auf gezielte Nachfrage kann eine Verpflichtung zu umfassender (und zutreffender) Beantwortung dieser Nachfrage angenommen werden (vgl. dazu Palandt/Putzo, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Auflage, § 444 Rdn.11), ggf. mit der Folge, dass bei Unterlassen von kaufentscheidenden Angaben zum Zustand der Sache die Annahme der Arglist in Betracht kommt. Eine solche Nachfrage des Zedenten bei dem Beklagten vor Vertragsschluss hat die Klägerin aber nicht behauptet.

...

Da der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam und auch Arglist nicht anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die 40 Jahre alte Yacht nicht ohnehin einen altersgemäßen Zustand im Sinne von § 434 Abs.1 Nr. 2 BGB hat; ebenso kann dahingestellt bleiben, dass sich der Zedent, mithin die Klägerin, so behandeln lassen müsste, als hätte sie die Yacht eingehend besichtigt (§ 442 Abs.1 S. 2 BGB). ..."

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