1. | Der Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Internetauftritt eines Unternehmens ist in der Regel verpflichtet, das Unternehmen als Domaininhaberin einer Domainadresse, die dem Namen oder der Marke des Unternehmens entspricht, eintragen zu lassen bzw. hierauf hinzuwirken. |
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2. | Es stellt eine Vertragsverletzung dar, wenn der Dienstleister bei Streitigkeiten über ausstehende Honorare seiner Forderung in der Weise Nachdruck verschafft, dass er den Internetauftritt des Unternehmens unter der auf ihn selbst registrierten Domain sperrt und hierdurch die Erreichbarkeit per E-Mail behindert. Durch ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht ist eine solche Maßnahme nicht zu rechtfertigen. |
"1. Aufgabenstellung (...) Internetauftritt(...). Laufende Pflege- und Wartungsarbeiten. (...) 2. Umsetzungsstufen (...) Stufe 4: (zeitgleich) Programmierung des Internetauftritts (...). (...) Stufe 7: monatliche oder bedarfsabhängige Pflege der Internetseite und der Printprodukte. (...) Anmerkung: Wie in unseren Geschäftsbedingungen genannt, bleiben alle für diesen Auftrag notwendigen Arbeitsmaterialien unser Eigentum. Ab Auftragvollendung für die Stufen 2-6 stellen Ihnen aber gerne die Sourcen und Arbeitsmaterialien zur Verfügung, die für eine später Änderung von Prospekten, Korrespondenzmaterialien und auch für den Internetauftritt auch unabhängig von uns notwendig sind. (...)" |
1. | die Internetpräsens der D... Service GmbH auf www.d-g...de abzuschalten oder anderweitig zu beeinträchtigen und die Erreichbarkeit per Email über info@d...-g....de zu verhindern, und/oder |
2. | sich im geschäftlichen Verkehr der Internet-Domain www.d-g...de zu bedienen, insbesondere sie auf einer anderen Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, AZ. 312 O 706/08 aufzuheben. |
Zurückweisung des Widerspruchs und Bestätigung der einstweiligen Verfügung. |