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Landgericht Hamburg Urteil vom 01.10.2010 - 308 O 162/09 - Zur Zulässigkeit eines Software-Programms zum Finden und Buchen von Flugtickets im Internet
LG Hamburg v. 01.10.2010: Zur Zulässigkeit eines Software-Programms zum Finden und Buchen von Flugtickets im Internet
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 01.10.2010 - 308 O 162/09) hat entschieden:
Der Einsatz und der Vertrieb einer von Reisebüros eingesetzten Software, mit der - genau wie bei einer händischen Suche durch natürliche Personen - auch das Internetangebot einer Fluggesellschaft durchsucht und mittels einer in der Software enthaltenen Booking-Engine auch Flüge gebucht werden können, verletzt weder den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch ist die Benutzung derartiger Software wettbewerbswidrig. Die Software verletzt auch nicht das der Fluggesellschaft zustehenden virtuelle Hausrecht an ihrem Internetauftritt.
Siehe auch Datenbankschutz und Flugtickets
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Vertrieb einer Flugbuchungssoftware durch die Beklagte.
Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft. Die Beklagte entwickelt und vertreibt Informationstechnologie für die Reiseindustrie.
Die Klägerin verkauft ihre Flugtickets ganz überwiegend über ihre Internetseiten www. e...com und www. e...de. Zum Zwecke der Planung und Abwicklung ihrer Flüge sowie zur Buchung von Flugtickets durch den Endverbraucher hält die Klägerin auf ihren Servern Datensätze mit diversen Informationen zu den von ihr angebotenen Flügen bereit – z.B. zu Flugzeiten, Sitzplatzkontigenten und Ticketpreisen – die bei Kundenabfragen in Echtzeit angezeigt werden. Die Klägerin hat mit verschiedenen Anbietern von Reisedienstleistungen Vereinbarungen getroffen, wonach diese Anbieter gegen Zahlung von Gebühren mittels sog. API-Schnittstellen auf die Daten der Klägerin zugreifen dürfen.
Die Beklagte vertreibt die Software "m..". Darin enthalten ist eine sog. Booking-Engine, mit der die Internetseiten diverser Reiseanbieter – darunter auch die Seiten der Klägerin – zeitgleich z.B. nach verfügbaren Flügen durchsucht werden können, um daran anknüpfend Buchungen vorzunehmen. Die Software wird von verschiedenen Reisebüros eingesetzt. Der Zugriff auf die Daten der Klägerin findet dabei nicht über API-Schnittstellen statt, sondern im Wege des sog. Screenscraping, d.h. unmittelbar über die Internetseiten der Klägerin.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Vertrieb der Software "m.." verletze sie in ihren Rechten als Datenbankherstellerin. Die Beklagte "spiegele" mit dieser Software ihre – der Klägerin – Datenbank auf die Seiten ihrer Kunden und verschaffe sich damit die Möglichkeit der Nutzung wie eine eigene Datenbank. Der Vertrieb der Software sei außerdem wettbewerbswidrig. Sie produziere auf ihren Internetseiten zu 95% "Anfragemüll", weil bei Kundenanfragen auch für solche Kunden auf ihre Seiten zugegriffen werde, die an sich gar nicht an einem Flug von ihr interessiert seien. Dadurch könne es – anders als bei Zugriffen über API-Schnittstellen – auf ihren Webseiten zu Verzögerungen oder sogar Abstürzen kommen. Ferner entstünden ihr erhebliche Einnahmeverluste, weil Kunden, für die über die Software der Beklagten auf ihre Datenbank zugegriffen werde, nicht auf die auf ihren Internetseiten angeboten Begleitdienstleistungen – wie z.B. Versicherungen, Autovermietungen oder Hotelbuchungen – aufmerksam würden. Es liege außerdem ein unlauterer Schleichbezug von Flugtickets sowie ein Verstoß gegen ihr virtuelles Hausrecht vor.
Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens ihre Klaganträge mehrfach umgestellt. Sie beantragt nunmehr noch,
- die Beklagte zu verurteilen,
- es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf – zu unterlassen,
durch eine geschäftliche Handlung in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist,
- Daten aus der von der Klägerin unterhaltenen und unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil "e.." abrufbaren Datenbank für Daten betreffend Flugangebote und Passagiere der Klägerin, insbesondere Abflug- und Ankunftsdaten sowie -zeiten, Start- und Zielort, Flugnummer, Sitzplatzkontingente, Ticketpreise und/oder Steuern und Gebühren, dergestalt zu entnehmen, dass die Nutzung der Daten ohne weiteren Zugriff auf den Internetauftritt der Klägerin möglich ist,
und/oder
- die Webseiten der Klägerin, die unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil "e.." aufrufbar sind, zu kommerziellen Zwecken wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen:
Vornahme von Flugbuchungen, um gebuchte e..-Flüge an Dritte weiterzuverkaufen;
- der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. 1. zu erteilen, einschließlich der unter diesen Handlungen erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, unter Vorlag von Rechnungen und Lieferscheinen;
- estzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1. bereits entstanden ist und/oder in Zukunft noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das Landgericht Hamburg für örtlich unzuständig, da die angegriffenen Handlungen allein von ihrem Geschäftssitz in D...stadt aus erfolgten. Ferner trägt die Beklagte vor, durch ihre Software erfolge immer nur eine Einzelabfrage anlässlich einer konkreten Kundenanfrage. Dies entspreche einer "händischen" Abfrage, und zwar insbes. auch hinsichtlich der übermittelten Datenmenge.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.7.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist bei Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die angegriffene Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als Erfolgsort ist auch Hamburg anzusehen, denn unstreitig vertreibt die Beklagte ihre Software bundesweit.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Vertrieb der Software "m.." verletzt nicht die Rechte der Klägerin.
a. Es liegt keine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers aus § 87b UrhG vor.
Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin überhaupt eine Datenbank im Sinne dieser Vorschrift betreibt, offen bleiben. Es fehlt jedenfalls an einer Verletzung dieser Rechte.
aa. Es liegt zunächst keine Verletzung der Rechte aus § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG vor.
Dass durch die Software der Beklagten der Datenbestand der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift "insgesamt" vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werde, behauptet auch die Klägerin nicht.
Es liegt auch keine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines "wesentlichen Teils" dieses Datenbestandes vor. Unter Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 87 b UrhG ist wie unter dem Begriff der "Entnahme" in der Datenbankschutzrichtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 jede Handlung zu verstehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rz. 51, BHB - Pferdewetten). Unter eine Entnahme fällt auch das kurzzeitige Vervielfältigen von Daten in einen Arbeitsspeicher, wenn diese Daten anschließend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Sendrowski, Zum Schutzrecht "sui generis" an Datenbanken, GRUR 2005, 369, 374). Der Begriff der Entnahme ist weit auszulegen (EuGH GRUR 2008, 1077 Rz. 31, Directmedia). Allerdings ist die reine Abfrage oder Konsultation einer vom Hersteller zugänglich gemachten Datenbank immer zulässig (EuGH GRUR 2005, 244, Rz. 54; EuGH GRUR 2008, 1077 Rz. 51, Directmedia). Das Konsultationsrecht endet jedoch dort, wo wesentliche Teile der Datenbank betroffen sind (EuGH GRUR 2005, 244, Rz. 61, BHB - Pferdewetten). Eine Erschöpfung des Schutzrechts tritt nicht dadurch ein, dass der Datenbankhersteller die Datenbank öffentlich zugänglich macht. Wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Anfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts sui generis abhängig gemacht werden (EuGH GRUR 2008, 1077 Rz. 53, Directmedia). Zur Unterscheidung wesentlicher und unwesentlicher Teile eines Datenbankinhalts ist darauf abzustellen, ob die Investition des Datenbankherstellers in quantitativer oder auch qualitativer Hinsicht durch die diesen Teil betreffenden Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen beeinträchtigt wird (EuGH GRUR 2005, 244 Rz. 69, BHB - Pferdewetten ). Für die Wesentlichkeit in quantitativer Hinsicht ist auf das Verhältnis zwischen dem entnommenen bzw. weiterverwendeten Datenvolumen und dem Datenvolumen der gesamten Datenbank abzustellen. Die Datensätze einzelner Flugverbindungen stellen keine wesentlichen Teile der Datenbank dar (vgl. zu all dem bereits: Landgericht Hamburg, U. v. 26.2.2010, Az.: 310 O 31/09, S. 17 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist für einen in quantitativer Hinsicht wesentlichen Zugriff auf die Datensätze der Klägerin durch die Software der Beklagten nichts ersichtlich. Es fehlt insoweit bereits an einem konkreten Vortrag der Klägerin zum Datenvolumen ihrer Datensätze sowie zum Volumen der durch die Software "m.." abgerufenen Daten. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht selbst auf die Datensätze der Klägerin zugreift, sondern lediglich eine Software vertreibt, mittels derer ihre Kunden auf diese Datensätze Zugriff nehmen können. In einem solchen Fall ist hinsichtlich des Merkmals der "Wesentlichkeit" im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG auf den einzelnen Nutzer abzustellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 293, Rz. 54 – Autobingoo). Gemessen daran ist erst recht für eine in quantitativer Hinsicht wesentliche Datenentnahme nichts ersichtlich.
Entsprechendes gilt für die Wesentlichkeit in qualitativer Hinsicht. Dafür kommt es auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition an (EuGH, GRUR 2005, 244 Rz. 71, BHB - Pferdewetten). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Software der Beklagten gerade solche Datensätze entnommen werden, welche auf Seiten der Klägerin eine besonders hohe Investition erforderten.
bb. Auch § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG ist nicht verletzt.
(1.) Es fehlt insoweit bereits an einer "systematischen" Abfrage von Teilen des Datenbestandes der Klägerin durch die Software "m..". Unstreitig erfolgt ein Zugriff auf den Datenbestand der Klägerin immer nur dann, wenn der jeweilige Kunde der Beklagten – namentlich ein Reisebüro – von dieser Option bei der Anwendung von "m.." Gebrauch macht. Auch dann erfolgt der Zugriff jedoch immer nur im Hinblick auf eine konkrete Kundenanfrage, namentlich im Hinblick auf die Anfrage eines konkreten Kunden in einem Reisebüro, das mit der Software "m.." arbeitet. Dies mag "wiederholt" im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG geschehen, weil immer wieder neue Kunden entsprechende Suchaufträge erteilen. Es fehlt aber gleichwohl am kumulativ hierzu erforderlichen Merkmal des "systematischen", also planmäßigen Zugriffs.
(2.) Im Übrigen laufen die über die Software "m.." vermittelten Anfragen auch weder einer "normalen Auswertung" im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG zuwider noch werden dadurch die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt. Diese Merkmale sind eng auszulegen. Aus dem Umkehrschluss zu § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG folgt, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe unwesentlicher Teile einer fremden Datenbank grundsätzlich frei ist, wodurch der Grundsatz gewährleistet sein soll, dass Informationen als solche nicht monopolisiert werden können (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage § 87b, Rz. 9). § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie und ist daher dahingehend auszulegen, dass nur solche Verhaltensweisen gemeint sind, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2005, 244 Rz.89, BHB - Pferdewetten).
Gemessen daran liegt keine Verletzung des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG vor. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die durch "m.." vermittelten Anfragen auf den Internetseiten der Klägerin in technischer Hinsicht händischen Anfragen natürlicher Personen entsprechen. Unstreitig erhält die Klägerin im Falle einer Buchung den vollen Flugpreis. Dass durch die Software der Beklagten bei der Klägerin in erheblichem Umfang "Anfragemüll" anfalle, weil auch für solche Kunden auf ihre Seiten zugegriffen werde, die an sich gar nicht an einem Flug von ihr interessiert seien, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Vielmehr dürfte die Software der Beklagten gerade dazu führen, dass der Klägerin in nicht unerheblichem Umfang neue Kundenkreise erschlossen werden, die andernfalls von den Angeboten der Klägerin gar keine Kenntnis erlangt hätten. Dass es durch den Einsatz der angegriffenen Software auf Seiten der Klägerin zu Verlusten von Einkünften aus Nebendienstleistungen kommt, auf die sie auf ihrer Internetseite hinweist, vermag die Kammer nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Denn unstreitig ermöglicht "m.." auch den Zugriff auf solche Nebendienstleistungen. Jedenfalls dürften etwaige Verluste bei Nebendienstleistungen durch die Erschließung neuer Kundenkreise für den Ticketverkauf in erheblichem Maße kompensiert, wenn nicht gar überkompensiert werden. Schließlich wirkt sich in der vorzunehmenden Gesamtabwägung in ganz erheblichem Maße zugunsten der Beklagten aus, dass durch ihre Software das berechtigte Interesse der Verbraucher gefördert wird, in kostengünstiger und zeitsparender Weise die Flugangebote verschiedener Fluggesellschaften miteinander vergleichen zu können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten auch schon: Landgericht Hamburg, U. v. 26.2.2010, Az.: 310 O 31/09, S. 21 f.).
b. Die angegriffenen Handlungen verletzten auch nicht die Rechte der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Zwar dürfte zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Es liegt aber keine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor. Auch sonst vermag die Kammer in dem Vertrieb der angegriffenen Software keine unlautere Wettbewerbshandlung zu erblicken.
Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass gerade die über die Software der Beklagten vermittelten Datenabfragen auf ihren Webseiten zu Programmstörungen geführt hätten. Insbesondere ist sie dem Vortrag der Beklagten, dass die Zugriffe durch die Software "m.." in technischer Hinsicht händischen Zugriffen entsprächen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es liegt auch keine unlautere Behinderung durch ein Abfangen von Kunden oder durch die Einschränkung des Vertriebs von Nebendienstleistungen vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Schließlich scheidet ein unlauterer Schleichbezug schon deshalb aus, weil es an dem dafür erforderlichen Täuschungselement fehlt. Kennzeichnend für den Tatbestand des Schleichbezuges ist der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen durch einen gewerblichen Abnehmer unter Täuschung über die damit verfolgte Wiederverkaufsabsicht (vgl. dazu: BGH, U. v. 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06, Juris, Absatz-Nr. 18 ff.). Die Beklagte selbst ist nicht Erwerberin von Flugtickets der Klägerin. Dass ihre Software Vorkehrungen enthielte, die dazu dienen, über eine Wiederverkaufsabsicht des jeweiligen Anwenders zu täuschen, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist, ob einzelne Kunden der Beklagten die streitgegenständliche Software gleichwohl zum Erwerb von Flugtickets der Klägerin unter Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht eingesetzt haben. Die Beklagte müsste sich derartige Täuschungshandlungen jedenfalls nicht zurechnen lassen, insbesondere auch nicht über die Grundsätze der Störerhaftung. Als (Mit-)Störer kann zwar auch derjenige haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung durch einen eigenverantwortlich handelnden Dritten mitgewirkt hat (BGH, U. v. 30.6.2009, Az.: VI ZR 210/08, Absatz-Nr. 13). Die Störerhaftung darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Sie setzt deshalb das Bestehen so genannter Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen (BGH, a.a.O., Absatz-Nr. 18). Desweiteren kommt eine Störerhaftung nur dann in Betracht, wenn der als Störer in Anspruch Genommene überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der jeweiligen Handlung des eigenverantwortlich handelnden Dritten hat (BGH, a.a.O., Absatz-Nr. 13). Nach dem Verkauf ihrer Software hat die Beklagte keinen Einfluss mehr auf deren konkreten Einsatz durch den jeweiligen Kunden. Eine Überprüfung, ob die Software durch einzelne Kunden in einer Weise eingesetzt wird, die geeignet ist, über eine etwaige Wiederverkaufsabsicht zu täuschen, ist der Beklagten demnach wohl schon rein tatsächlich nicht möglich, jedenfalls aber nicht zuzumuten. Im Übrigen würde es der Beklagten auch an der rechtlichen Möglichkeit zur Verhinderung derartiger Handlungen fehlen.
c. Eine Verletzung eines etwaigen "virtuellen Hausrechts" der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil – wie bereits mehrfach erwähnt – die durch "m.." vermittelten Anfragen unstreitig in technischer Hinsicht händischen Abfragen entsprechen und jeweils nur nach einem konkreten Kundenauftrag erfolgen. "m.." verhält sich demnach in den virtuellen Verkaufsräumen der Klägerin nicht anders als "normale" Kunden. Allein der Umstand, dass "m.." dazu beitragen dürfte, besonders viele Kunden bzw. Interessenten in die virtuellen Verkaufsräume der Klägerin zu spülen, führt aus den o.g. Gründen zu keiner anderen Beurteilung.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird – der Streitwertangabe der Klägerin folgend – gem. § 3 ZPO auf Euro 100.000,00 festgesetzt.