1. | Der Verletzungsort ist dort, wo der Verletzungserfolg eines Wettbewerbsverstoßes eintritt; das ist überall dort, wo eine Website bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann. |
2. | Deutsches Wettbewerbsrecht ist nur anwendbar, wenn das Angebot der beworbenen Leistung auf deutsche Verkehrskreise ausgerichtet ist. Enthält die Website einen Hinweis, dass nur in bestimmte Länder bzw nicht nach Deutschland geliefert wird, ist dies ein Indiz gegen eine solche Ausrichtung. Bloß interne Vertriebsbeschränkungen, die nicht sofort nach außen ersichtlich sind, reichen aber nicht aus. Eine weltweit ausgerichtete Website ist auch auf Deutschland ausgerichtet, wenn sie keine einschränkenden Hinweise enthält. |
3. | Ein inländischer Begehungsort kommt auch bei einer englischsprachigen Webseite in Betracht, weil die englische Sprache die im Internet gebräuchliche Sprache ist. |
gegen die Antragsgegnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung im Beschluß- einstweilige Verfügung - vom 30.1.1995 ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen. |
den Vollstreckungsantrag zurückzuweisen. |