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Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 05.02.2009 - 212 C 209/08 - Zur Lizenzhöhe und zu den Anwaltskosten bei rechtswidriger Stadtplannutzung
AG Charlottenburg v. 05.02.2009: Zur Lizenzhöhe und zu den Anwaltskosten bei rechtswidriger Stadtplannutzung
Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin (Urteil vom 05.02.2009 - 212 C 209/08) hat entschieden:
- Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass Stadtpläne urheberschutzfähige Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind, wenn es sich um persönliche, geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dabei ist der Raum für die Entfaltung schöpferischer Leistung im Hinblick auf topografische Vorgaben gering, so dass an die Schöpfungshöhe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können, da anderenfalls der Schutz für Kartenwerke leer laufen würde.
- Bei im Internet begangenen Rechtsverstößen bestimmt sich der Gerichtsstand zwar nicht nach den Grundsätzen des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes", so dass der Rechtsinhaber den Gerichtsstand beliebig bestimmen könnte. Ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes besteht aber immer dort, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien auswirkt. Mit anderen Worten liegt dort ein Gerichtsstand vor, wo die über das Internet geladenen Daten bestimmungsgemäß abgerufen werden können und sich auch bestimmungsgemäß auswirken.
- Der Stadtplanurheber kann seinen Schaden nach der so genannten Lizenzanalogie beziffern. Es ist dabei eine fiktive Lizenz zu errechnen, deren Höhe sich rein objektiv danach bemisst, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Nach allgemeiner Ansicht ist der Urheberrechtsverletzer verpflichtet, zumindest den Betrag zu ersetzen, der dem Geschädigten bei Abschluss einer entsprechenden Lizenz zugestanden hätte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer Verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßer erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Handelt es sich bei dem widerrechtlich genutzten Kartenausschnitt um einen Ausschnitt der Größe DIN A 4, ist ein Betrag von 1.620.00 € der Höhe nach angemessen.
- Spricht ein Rechteinhaber Abmahnungen wegen eines unberechtigten Herunterladens und Veröffentlichen von Kartenmaterial bei gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalten in Schreiben aus, die keine konkreten auf den Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten und inhaltlich zahlreichen anderen Abmahnungen entsprechen, dann entsteht lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr.
Siehe auch Stadtpläne / Landkarten und Urheberrechtsschutz
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen der vermeintlichen Verletzung von Urheberrechten an Karten im Internet in Anspruch.
Die Beklagte hat am 17. Mai. 2008 das alljährliche Fußballturnier der Deutschen Industrie- und Handelskammern in Frankfurt am Main ausgerichtet. Für die Organisation, Anreise und Dokumentation wurde unter der Domain www. ... .de eine Internetseite eingerichtet, auf der im Impressum die Beklagte unter Angabe des Vertretungsberechtigten als Herausgeber benannt wurde. Auf dieser Webseite wurden u. a. Hotels und Unterkunftsmöglichkeiten für auswärtige Teilnehmer aufgeführt. Für das B... Hotel in Maintal wurden als Wegbeschreibung ein Stadtplanausschnitt basierend auf einer Größe von ca. DIN A 4 und ein Luftbild gezeigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08. Juli 2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Stadtplanausschnittes, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten auf. Die Beklagte nahm den Kartenausschnitt vom Netz und gab unter Vorbehalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz für die nichtlizensierte Nutzung des Kartenausschnitts in Höhe von 1.620,00 € sowie Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens in Höhe von 555,60 €.
Die Klägerin behauptet, die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Karte, die von der Beklagten im Internet veröffentlicht wurde, zu besitzen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Weiterhin trägt sie vor, dass Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage ihrer regulären Tarife zu leisten sei, die den üblichen Marktpreisen entsprechen.
Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte einen Betrag von 600,00 € gezahlt, der Erledigungserklärung der Klägerin hat sie sich nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 600,00 € in der Hauptsache erledigt ist;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.575,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.175,60 € vom 12. September 2008 bis 21. September 2008 und aus 1.575,60 € seit dem 22. September 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg, bestreitet ein ausschließliches Nutzungsrecht der Klägerin sowie eine kommerzielle und schuldhafte Nutzung des lizenzpflichtigen Kartenausschnitts und trägt vor, die Klägerin habe durch die Gestaltung der Webseite in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt, dass ein Nutzer die Kostenpflichtigkeit habe erkennen können. Im Übrigen ist sie der Ansicht, die Forderungen der Klägerin seien auch im Hinblick auf die nur kurzzeitige und einmalige Nutzung maßlos übersetzt, weil es derartige Kartenausschnitte deutlich billiger teilweise sogar kostenlos am Markt gäbe. Bei den Anwaltsgebühren seien sowohl der Gegenstandswert als auch der Gebührenrahmen angesichts der wie am Fließband produzierten Abmahnungen überhöht. Die Klägerin verdiene ihr Geld alleine durch die Ausnutzung der Unerfahrenheit und der Unkenntnis der von ihr Abgemahnten und sei einem Abmahnverein gleichzustellen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 128 Abs. 2 ZPO konnte im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden werden. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Charlottenburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 32 ZPO in Verbindung mit § 3 der 2. Berliner Konzentrationsverordnung örtlich zuständig. Bei im Internet begangenen Rechtsverstößen bestimmt sich der Gerichtsstand zwar nicht nach den Grundsätzen des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes", so dass der Rechtsinhaber den Gerichtsstand beliebig bestimmen könnte. Ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes besteht aber immer dort, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien auswirkt (OLG Celle, Beschluss vom 17. Oktober 2002, - 4 AR 81/02 - OLGR Celle 2003, 47). Mit anderen Worten liegt dort ein Gerichtsstand vor, wo die über das Internet geladenen Daten bestimmungsgemäß abgerufen werden können und sich auch bestimmungsgemäß auswirken (BGH NJW2005, 1435, Dankwerts GRUR 2007, 104). In Berlin war die Einstellung im Internet nicht nur abrufbar, sondern hatte auch eine bestimmungsgemäße Auswirkung, da die Werbung für das Hotel sich gerade an auswärtige Interessenten des Turniers auch in Berlin richtete.
Die Klage ist mit Ausnahme eines Differenzbetrages in Höhe von 412,00 € bei den Rechtsanwaltsgebühren für das Abmahnschreiben auch begründet.
Entsprechend dem Antrag der Klägerin war festzustellen, dass hinsichtlich des nach Rechtshängigkeit geleisteten Betrages in Höhe von 600,00 € eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist, weil der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von 1.763,60 € zustand. Dementsprechend war ihr noch die nach dem geleisteten Teilbetrag verbleibende Differenz in Höhe von 1.163,60 € zuzuerkennen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, 31 BGB in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagten hat die Urheberrechte der Klägerin gemäß § 19a UrhG verletzt, indem sie Kartenmaterial der Klägerin im Internet öffentlich zugängig gemacht hat, so dass sie verpflichtet ist, ihr Schadensersatz nach der so genannten Lizenzanalogie zu leisten.
Der von der Klägerin vorgelegte Kartenausschnitt stellt ein urheberschutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG dar. Es entspricht allgemeiner Ansicht (BGH GRUR, 2005, 854), dass Stadtpläne urheberschutzfähige Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind, wenn es sich um persönliche, geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dabei ist der Raum für die Entfaltung schöpferischer Leistung im Hinblick auf topografische Vorgaben gering, so dass an die Schöpfungshöhe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können, da anderenfalls der Schutz für Kartenwerke leer laufen würde. Für die Schöpfungshöhe maßgeblich ist daher regelmäßig die Gesamtkonzeption, die ihrerseits insbesondere durch die so genannte Generalisierung - Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden - bestimmt wird. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier ein eigentümliches Kartenbild vor, das urheberrechtlichen Schutz genießt. Auf der Grundlage amtlicher Karten wird - wie sich aus den detaillierten Ausführungen der Klägerin zum Herstellungsprozess ihrer Karten im Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 ergibt - nach einem Schlüssel entschieden, welche Einzelheiten in konkret welcher Weise darzustellen sind. Dies gewährleistet ein gleichmäßiges Kartenbild und genügt, um die erforderlichen schöpferischen Züge aufzuweisen.
An den von der Beklagten zeitweise genutzten Karte steht der Klägerin auch das Nutzungsrecht im Sinne von § 31 UrhG zu.
Die Klägerin hat die Rechtekette im Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 schlüssig dargelegt. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag der Klägerin zur Urheberschaft und dem entsprechenden eingereichten Werkvertrag nicht substantiiert entgegengetreten. Von der Aktivlegitimation der Klägerin ist daher auszugehen.
Die Beklagte hat durch die Verwendung des Kartenausschnitts im Internet die Nutzungsrechte der Klägerin gemäß § 19a UrhG verletzt.
Die Beklagte handelte schuldhaft, weil sie zumindest fahrlässig in den Rechtsbestand der Klägerin eingegriffen hat. Sie hätte sich vor der Nutzung des Kartenausschnittes über eine etwaige Berechtigung informieren müssen. Die Haftung einer juristischen Person für urheberrechtliche Ansprüche wird bei einer entsprechenden Haftung der Organe nach § 31 BGB begründet (BGHZ 17, 376, 383). Nach § 97 UrhG haftet insoweit grundsätzlich derjenige, der aufgrund eigener Willensbetätigung tätig wird und die rechtliche Möglichkeit hat, die Tat oder zumindest seinen Beitrag dazu zu verhindern. Verletzer ist dabei nicht nur der, der selbst unmittelbar die Rechtsverletzung herbeiführt, sondern auch derjenige, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (Lütje in Möhring/Nicoletti, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 2000, § 97 Rn. 20). Dabei gilt, dass an die im Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind (Schmid/Wirth, UrhG, 1. Auflage 2004, § 97, Rn. 16). Die Beklagte, die sich selbst im Impressum der Webseite als deren Herausgeber bezeichnet, kann es nicht entlasten, dass das Kartenmaterial von einem ihrer Mitarbeiter eingestellt worden ist. Die Organe der Beklagten hätten den erstellten Internetauftritt kontrollieren und die Urheberrechtsfreiheit der Karte überprüfen müssen. Dies gilt um so mehr, als die Problematik der Nutzung von Kartenmaterial unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten seit Jahren in der Öffentlichkeit und vor allem im Internet diskutiert wird. Aus diesen Gründen greift auch der Hinweis der Beklagten auf die möglicherweise erschwerte Erkennbarkeit einer Lizenzpflicht auf dem Stadtplandienstportal der Klägerin nicht, zumal sich unter jedem angezeigten Kartenausschnitt auch ein Copyright-Vermerk und ein Lizenzangebot befindet.
Die Klägerin kann ihren Schaden nach der so genannten Lizenzanalogie beziffern. Es ist dabei eine fiktive Lizenz zu errechnen, deren Höhe sich rein objektiv danach bemisst, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (BGH GRUR 1990, 1008, 1009). Nach allgemeiner Ansicht ist der Urheberrechtsverletzer verpflichtet, zumindest den Betrag zu ersetzen, der dem Geschädigten bei Abschluss einer entsprechenden Lizenz zugestanden hätte (BGH GRUR 1956, 427, 429). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer Verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßer erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGH GRUR 1987, 37, 39). Bei dem von der Beklagten genutzten Kartenausschnitt handelt" es sich um einen Ausschnitt der Größe DIN A 4, wobei ein Betrag von 1.620.00 € der Höhe nach angemessen ist. Dieser Betrag entspricht dem, was die Klägerin nach der Lizenzanalogie verlangen könnte. Hierbei kommt es darauf an, den objektiven, sachlich angemessenen Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln, den der Verletzer sich angemaßt hat {BGH GRUR 1962, 509, 513). Die Klägerin hat unter Anführung konkreter Beispiele dargestellt, dass Wettbewerber für die unbefristete Einräumung eines Nutzungsrechts an Karten entsprechender Güte ähnliche Entgelte verlangen. Dass Vorbringen der Beklagten zu den Möglichkeiten eines weitaus günstigeren Erwerbs sind dagegen nicht hinreichend substantiiert, weil nicht feststellbar ist, dass die Karten und Leistungen der anderen Wettbewerber mit denen der Klägerin vergleichbar sind. Soweit die Beklagte meint, im Hinblick auf die nur kurzzeitige Nutzung sei ein geringerer Schadenersatzanspruch entstanden, kann sie nicht gehört werden. Die Dauer der Nutzung ist nach der Lizenzanalogie unerheblich, denn die Beklagte und die vorgetragenen Mitbewerber schließen ihre Verträge unabhängig von der Nutzungsdauer.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass nur die Vergütungssätze für eine nicht kommerzielle Nutzung zugrunde gelegt werden könnten. Der Planausschnitt sollte als Anfahrtsskizze zu einem Hotel dienen, das vom Inhaber der Domain selbst empfohlen wurde. Diese Werbung diente damit aber nicht mehr den betrieblichen Zwecken der Beklagten, sondern bewegte sich eindeutig im geschäftlichen Bereich.
Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, allerdings nur in Höhe eines Betrages von 143,60 €.
Soweit die Klägerin darüber hinausgehend 370,80 € Aufwendungsersatz für das Abmahnschreiben fordert, war die Klage abzuweisen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung, von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu § 683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen.
Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an der Unterbindung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen durch die Beklagte hat. Ein Gegenstandswert von 7.500,00 € für den in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin.
Die Klägerin kann jedoch nur eine 3/10-Geschäftsgebühr gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2400, 2402 VV RVG in Höhe von 123,60 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, mithin insgesamt 143,60 € Abmahnkosten beanspruchen.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin Abmahnungen dieser Art in großer Zahl ausspricht. Bei dem eingereichten "Abmahnschreiben" der Klägerin handelt es sich um ein routinemäßig erstelltes Schreiben einfacher Art, d. h. ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen. Das Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2008 enthält keine konkreten auf diesen Fall bezogenen Rechtsausführungen und entspricht inhaltlich den Mahnschreiben der in zahlreichen anderen beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Rechtsstreitigkeiten der Klägerin. Dabei liegt immer der gleiche, rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt - die Abmahnung eines unberechtigten Herunterladens und Veröffentlichen von Kartenmaterial - vor. Ein derartiges Schreiben löst aber lediglich eine 3/10-Geschäftsgebühr aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 91, 91 a, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Berufung gegen diese Entscheidung war für die Klägerin nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).