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Landgericht Hamburg Urteil vom 18.1.2007 - 315 O 457/06 - Zur Klausel "unversicherter Versand"

LG Hamburg v. 18.01.2007: Zur Klausel "unversicherter Versand" im Onlinehandel


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.1.2007 - 315 O 457/06) hat entschieden:

   Der verständige Verkehr versteht unter der Klausel "unversicherter Versand", dass keine weiteren Versicherungskosten für ihn anfallen. Im Hinblick darauf, dass dem Kunden für den Fall späterer Leistungsunfähigkeit des Versenders ein wirtschaftliches Risiko bewusst gemacht wird, ist ein solcher Hinweis nicht wettbewerbswidrig.




Siehe auch
Versendungskauf - Versandrisiko - Transportrisiko - Verbrauchsgüterkauf - versicherter Versand
und
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Beklagte hat auf der Auktionsplattform eBay „100 Musterbeutel – Klammern“ zum Preis von je 4,95 EUR und Versandkosten 2,50 EUR mit dem Zusatz "unversicherter Versand" angeboten. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 6, die antragsgemäß die konkrete Ausführungsform des Klageantrages bildet. Nicht bestritten ist, dass die Beklagte diese Waren unversichert zum Versand gebracht hat. Der Beklagte begründet dies plausibel damit, dass ein versicherter Versand bei Kleinstartikeln für den Kunden unwirtschaftlich sei; berücksichtigt man, dass die Versandkosten im Streitfall bei Euro 2,50 lagen, erscheint diese Entscheidung im Streitfall wirtschaftlich vernünftig. Dies hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Verkehr wird diese Aussage gerade dahin verstehen, dass damit keine Versicherungskosten für die Versendung anfallen. Das gilt in der angegriffenen Ausführungsform Anlage K 6 insbesondere, weil die Angabe in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe über die Versandkosten steht.

Dass der verständige Verbraucher zu der Vorstellung gelangen könnte, dass – entgegen § 474 BGB – die Gefahrtragung bei dem Empfänger läge, und damit über seine Verbraucherrechte getäuscht würde, hält die Kammer im Streitfall für unwahrscheinlich. Es erscheint der Kammer fernliegend, dass der Verbraucher angesichts des streitgegenständlichen Hinweis "unversicherter Versand" zu Vorstellungen über die Gefahrtragung und dem folgend zu Fehlvorstellungen gelangt. Auch die Klägerin kann ein solches Verbraucherverständnis nur damit begründen, dass „jede andere Interpretationsmöglichkeit des Hinweises als für den Verbraucher uninteressant ausscheide“. Damit legt sie nicht substantiiert dar, dass der Verkehr dem Fehlverständnis unterliegen könnte.

Im Übrigen ist diese Annahme nach Überzeugung der Kammer auch unrichtig. Denn wenn – nach Überzeugung der Kammer fernliegend - der Verkehr sich Vorstellungen zur Gefahrtragung machte, läge nach Überzeugung der Kammer in dem Hinweis „unversicherter Versand“ ein zur Vorsicht mahnender Hinweis sogar deutlich näher: Der Versand ist nicht versichert; der Käufer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mangels Versicherungsdeckung das wirtschaftliche (nicht das rechtliche) Risiko trägt, dass bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren Leistungsunfähigkeit der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann. ..."

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