Die Bewertung der Handelspartner nach einer Transaktion ist Sinn und Zweck des speziellen Bewertungsverfahrens bei eBay. Als Werturteil ist die negative Bewertung als Gesamtnote für die Transaktion einer Einordnung nach wahr/falsch von vornherein entzogen. Die Kommentierung der Rückabwicklungspraxis als "Übelste Abzocke" ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges keine unzulässige Schmähkritik sondern eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 I GG gedeckt ist. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, die von ihm unter dem Mitgliedsnamen "B" im Rahmen der Transaktion Nr. 1234567890 abgegebene negative Bewertung über die Klägerin im Bewertungsforum der Fa. eBay International AG unter http://feedback.ebay.de zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, hilfsweise einer Löschung der Bewertung durch die Fa. eBay International AG zuzustimmen. |
2. | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 411,30 EUR an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |