Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.08.2009 - 2a O 209/09 - Zur Unzulässigkeit von "Stadtwerke Düsseldorf" bei Google Adword

LG Düsseldorf v. 26.08.2009: Unzulässige Verwendung des Begriffs „Stadtwerke Düsseldorf“


Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2009 - 2a O 209/09) hat entschieden:

   Die Verwendung des Begriffs „Stadtwerke Düsseldorf“ als Suchwort bei Google Adwords durch einen Strom- und Gaskonkurrenten ist unzulässig.

Siehe auch
Google Adwords
und
Google Analytics


Einstweilige Verfügung:


Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung — wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung — untersagt,

   im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Stadtwerke Düsseldorf“ zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung, insbesondere für Strom- und Gaslieferungen, zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie mit nachstehend dargestellter Google-Adword-Werbung geschehen:

Adwords Anzeige

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

(Unterschriften)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum