Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Demgegenüber ist das Verbot berufswidriger Werbung verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. |
"indem er
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2000, GVBl. NW 2000, 403 ff., § 27 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2000." |
das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt. |
Vgl. im einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE 120, 218 (225); Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, ZBR 2005, 91 (94); Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 -, Jurisdokument. |
- vgl. Flenker, Westfälisches Ärzteblatt 2004, 12 - |
BGH, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 460/99 - NStZ 2000, 136. |
"(1)Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen nur in Zeitungen erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die Praxisbeschilderung gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der gleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur Bekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme der Vertragsarztpraxis veröffentlicht werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies ist hier in bezug auf die zuletzt genannte Regelung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BO a.F. i.V.m. Kapitel D I Nr. 3 BO a.F.) der Fall; die Bestimmung ist unwirksam und kann daher als Grundlage für eine Berufspflichtverletzung des Beschuldigten nicht herangezogen werden. Demgegenüber ist das Verbot berufswidriger Werbung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BO a.F., wortgleich mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO n.F.) verfassungsrechtlich unbedenklich.
(2) Im übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen nur bei Praxisaufgabe, Praxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie bei der Verlegung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit oder der Fernsprechnummer gestaltet. Derartige Anzeigen dürfen aus diesem Anlass höchstens dreimal veröffentlicht werden.
(3) Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten richten.
(4) Ärztinnen und Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen dies als Verbund in Zeitungsanzeigen bis zu dreimal bekanntgeben."
BVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - Tierarztwerbung -, NJW 2002, 3091; Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 - Zahnarztwerbung im Internet und in den Gelben Seiten -, NJW 2003, 3470; Beschluss vom 29. April 2004 - 1 BvR 649/04 - Zahnarztwerbung in Tageszeitung -, NJW 2004, 2659; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - Internetwerbung eines Zahnarztes -, NJW 2004, 440. |
EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 37928/97 (Stambuk/Deutschland), NJW 2003, 497 (499). |
BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2002, a.a.O., S. 3092 f., zur vergleichbaren Regelung in § 14 BO für Tierärzte in Nordrhein-Westfalen. |
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, NJW 2002, 3091, 3092.Anhaltspunkte dafür, warum ein möglicher Irrtum der Adressaten über den Ort der vom Beschuldigten angebotenen ambulanten Behandlung die Gesundheit der Bevölkerung oder das Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft gefährden könnte, sind jedoch schwerlich erkennbar. Denn aus Patientensicht ist die - inhaltlich zutreffende - Information über eine ambulante Behandlungsmöglichkeit vor Ort von Interesse, nicht aber der genaue Behandlungsort, den er gegebenenfalls erfragen kann und der hier zudem in unmittelbarer Nähe zu der Praxis des Beschuldigten lag.
Vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, a.a.O., Seite 442, wonach ein Arzt, der lediglich seine Schwerpunktbereiche benennt, sich nicht zugleich einer besonderen rechtsförmlich erworbenen Qualifikation berühmt.e) Ebensowenig hält der Senat die Formulierung "Neben meinen allgemeinen Leistungen als Augenarzt biete ich Ihnen zusätzlich..." für unklar, denn sie suggeriert nicht, dass jede Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen - insbesondere auch der privat zu zahlenden "Individuellen Gesundheitsleistungen", sog. IGEL-Leistungen - eine Inanspruchnahme allgemeiner augenärztlicher Leistungen voraussetzt.
vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 1 ZR 167/01 -, NJW 2004, 440, (443)indem sie eine - auch in der geschäftlichen Korrespondenz nicht unübliche - Wendung zur persönlichen Ansprache des Adressaten ("Ihr...") benutzt.
BVerfG, Beschluss vom 26. September 2003, a.a.O., Seite 3473.Der Arzt befriedigt mit derartigen Hinweisen auf seine Behandlungsleistungen ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, a.a.O., Seite 441; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 - Bezeichnung eines Klinikarztes als "Spezialist" -, NJW 2002, 1331.Derartige Hinweise auf besondere Angebote sind nach neuer Rechtslage im Sinne der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten auch ausdrücklich erlaubt ( § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BO n.F.).