1. | Bei dem Warenangebot des Verkäufers auf einer Homepage im Internet handelt es sich noch nicht um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB, sondern vielmehr um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Käufers ist daher ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken, das der Verkäufer annehmen oder auch nicht annehmen kann. |
2. | Der Kaufinteressent kann nicht allein aufgrund der Einstellung der Ware in das Internet auf die Lieferung der Ware zum angegeben Preis vertrauen, insbesondere, wenn die Fehlerhaftigkeit der Preisangabe offensichtlich ist. Für eine Kenntnis des Irrtums des Verkäufers spricht, wenn der Käufer gleich mehrere der irrtümlich falsch ausgepreisten Geräte bestellt. |
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 4 Philips Fernsehgeräte, Bestell-Nr. 435097N, Art. -Nr. 118 CM LCD-TV, Zug um Zug gegen Zahlung von 819,91 € auszuliefern und zu übereignen sowie an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |