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Amtsgericht Hoyerswerda Urteil vom 22.11.2007 - 1 C 356/07 - Widerrufsrechts bei einem aus Standardbauteilen zusammengesetzten Computer

AG Hoyerswerda v. 22.11.2007: Widerrufsrechts des Käufers bei einem aus Standardbauteilen zusammengesetzten Computer


Das Amtsgericht Hoyerswerda (Urteil vom 22.11.2007 - 1 C 356/07) hat entschieden:

   Das Widerrufsrecht des Käufers bei einem - im Wege des Fernabsatzes geschlossenen - Kaufvertrag über ein Computersystem ist nicht wegen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die vom Käufer zusätzlich bzw. abweichend vom Grundsystem gewünschte Ausführung grundsätzlich im Angebot des Verkäufers war und es sich um übliche Computerbauteile bzw. Standartkomponenten handelte. Es steht dem Verkäufer frei, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Kaufsache wegen Änderung von Komponenten und/oder deren Zusammenbau derart weit von dem ursprünglichen Standartangebot abweicht, dass diese eine Spezialanfertigung darstellt, für die kein Widerrufsrecht besteht.




Siehe auch
Widerrufsausschluss
und
Widerrufsrecht


Zum Sachverhalt:


Die Parteien stritten um die Rückzahlung von 157,90 EUR Restkaufpreis.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten auf Grund deren Internetwerbung einen Computer, wobei er das Angebot der Beklagten annahm, an zwei Komponenten Änderungen/Ergänzungen vorzunehmen. So wünschte der Kläger den Einbau eines Kartenlesegerätes und eines bestimmten Prozessors. Darüber hinaus bestellte der Kläger bei der Beklagten auch Software. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte den Rechner mit den gewünschten Komponenten zusammenbaut und die Software installiert. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Bestellung des Klägers vom 27.2.2007 (Bl. 18 d.A.) sowie die Auftragsbestätigung der Beklagten vom selben Tage (Bl. 20 d.A.) und deren Rechnung vom 8.3.2007 (Bl. 21 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte baute in der Folgezeit den Rechner mit den gewünschten Komponenten fest zusammen und spielte die gewünschte Software auf. Der Kläger widerrief nach Übersendung der Ware den Kaufvertrag und sandte den Rechner an die Beklagte zurück.

Die Beklagte erstattete dem Kläger von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 366,90 EUR lediglich 209,00 EUR. Der restliche Kaufpreis war - neben Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - Gegenstand der Klage.

Der Kläger machte geltend, er habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen und daher Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.

Die Beklagte machte geltend, der Widerruf des Klägers sei unwirksam gewesen, da zur Erledigung des Auftrages des Klägers Software zu entsiegeln war und im Übrigen Inhalt des Kaufvertrages eine nach Kundenspezifikationen hergestellte Sache gewesen sei, wobei - was unstreitig ist - die Rechnerkomponenten nicht mehr ohne Beeinträchtigung der Substanz voneinander getrennt werden können.

Die Klage hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von (weiteren) 157,90 EUR aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 433, 312b, 312d, 355, 357 BGB.

Zwar bestand ursprünglich zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Computersystem zum Gasamtpreis von 366,90 EUR. Dieser Kaufvertrag ist jedoch durch die wirksame Widerrufserklärung des Klägers vom 15.3.2007 und Rücksendung weggefallen, so dass die Beklagte zur Rückzahlung des vorab geleisteten Kaufpreises verpflichtet war.

Das Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus § 312b BGB, da es sich vorliegend um einen Fernabsatzvertrag gehandelt hat.




Der Einwand des Beklagten, der Widerruf sei ausgeschlossen, weil das streitgegenständliche Rechnersystem nach Kundenspezifikation angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisses des Klägers zugeschnitten sei, verfängt nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich bei der vom Kläger bestellten Ware nicht um speziell für den Kläger zugeschnittene Ware i.S. von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Richtig ist zwar, dass der Kläger das Angebot der Beklagten mit der Bezeichnung "Home Office 31" nicht in der Grundversion bestellt hat, sondern dass der Kläger diese Grundversion mit Änderungen bezüglich USB Card Reader und Prozessor bestellt hat und die Beklagte den Rechner auch den Wünschen des Klägers angepasst hat. Die von dem Kläger zusätzlich oder abweichend von diesem Grundsystem gewünschte Ausführung hatte die Beklagte allerdings grundsätzlich in ihrem Angebot. Es handelt sich dabei auch nicht um Spezialanfertigungen, sondern um übliche Computerbauteile bzw. Standartkomponenten. Wegen des - festen - Einsatzes von Standartkomponenten in Ergänzung/Erweiterung des ursprünglich angebotenen Grundsystems konnte der Kläger zu Recht davon ausgehen, dass ihm auch sein gesetzliches Widerrufsrecht verbleibt. Es hätte dem Beklagten freigestanden, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Kaufsache - wegen der Änderung der Komponenten und/oder deren Zusammenbau - derart weit von dem ursprünglichen Standartangebot abweicht, dass diese eine Spezialanfertigung darstellt, für die kein Widerrufsrecht besteht. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die ergänzende Belehrung des Klägers war hierfür nicht ausreichend.



Der Widerruf ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte im Auftrage des Klägers Software aufgespielt hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten stellt diese keine unter § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB fallende Entsiegelung dar, weil sie nicht durch den Kläger (als Verbraucher) erfolgte. Dabei ist die Beklagte auch nicht - quasi als dessen Gehilfe - an die Stelle des Klägers bei der Entsiegelung der Software getreten. Vielmehr war die Entsiegelung der Software notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, wonach die Beklagte dem Kläger den Rechner mit aufgespielter Software liefert. Dies ist jedoch kein Fall des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Ausschlusstatbestand greift entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nur ein, wenn die Software auf einem versiegelten Datenträger geliefert wurde und der Verbraucher sie entsiegelt hat (Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 312d Rn. 10).

...

Die Zulassung der Berufung hat ihre Rechtsgrundlage in § 511 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt zunächst im Hinblick auf die im Urteil vertretene Rechtsauffassung zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 1665). Die Rechtssache hat darüber hinaus im maßgeblichen Bezirk des Landgerichts Bautzen als Berufungsgericht grundsätzliche Bedeutung. ..."

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