Das Widerrufsrecht des Käufers bei einem - im Wege des Fernabsatzes geschlossenen - Kaufvertrag über ein Computersystem ist nicht wegen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die vom Käufer zusätzlich bzw. abweichend vom Grundsystem gewünschte Ausführung grundsätzlich im Angebot des Verkäufers war und es sich um übliche Computerbauteile bzw. Standartkomponenten handelte. Es steht dem Verkäufer frei, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Kaufsache wegen Änderung von Komponenten und/oder deren Zusammenbau derart weit von dem ursprünglichen Standartangebot abweicht, dass diese eine Spezialanfertigung darstellt, für die kein Widerrufsrecht besteht. |