1. | Geschenkgutscheine, die von einem Händler ausgestellt werden und die üblicherweise anstelle eines Bargeldgeschenks zu Festlichkeiten wie Geburtstage und Hochzeiten verschenkt werden, sind sogenannte kleine Inhaberpapiere nach BGB § 807. Für die Einlösbarkeit gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von (damals 30 Jahren, jetzt nur noch 3 Jahren) gemäß BGB § 195. |
2. | Eine formularmäßige Verfallklausel auf derartigen Geschenkgutscheinen ("Gültigkeit: 10 Monate"), die die Einlösbarkeit der Gutscheine auf 10 Monate (seit deren Erwerb) beschränkt, widerspricht deshalb einer gesetzlichen Regelung und ist somit unwirksam. |