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Landgericht LG München Urteil vom 26.10.1995 - 7 O 2109/95 - Unwirksamkeit einer Verfallklausel auf Geschenkgutscheinen

LG München v. 26.10.1995: Eine Verfallklausel auf Geschenkgutscheinen, die die Einlösbarkeit der Gutscheine auf 10 Monate beschränkt, ist unwirksam


Das Landgericht LG München (Urteil vom 26.10.1995 - 7 O 2109/95) hat entschieden:

  1.  Geschenkgutscheine, die von einem Händler ausgestellt werden und die üblicherweise anstelle eines Bargeldgeschenks zu Festlichkeiten wie Geburtstage und Hochzeiten verschenkt werden, sind sogenannte kleine Inhaberpapiere nach BGB § 807. Für die Einlösbarkeit gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von (damals 30 Jahren, jetzt nur noch 3 Jahren) gemäß BGB § 195.

  2.  Eine formularmäßige Verfallklausel auf derartigen Geschenkgutscheinen ("Gültigkeit: 10 Monate"), die die Einlösbarkeit der Gutscheine auf 10 Monate (seit deren Erwerb) beschränkt, widerspricht deshalb einer gesetzlichen Regelung und ist somit unwirksam.




Siehe auch
Geltungsdauer von Gutscheinen
und
Gutscheine


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Die Beklagte gehört zur ... Firmengruppe, die in Form von rechtlich selbständigen GmbH's bundesweit Elektromärkte betreibt. Die Beklagte stellt Geschenkgutscheine aus, die den Vermerk tragen: "Gültigkeit 10 Monate".

Die Klägerin war der Auffassung, diese Bedingung verstoße gegen (den damals noch geltenden) § 9 AGBG.

Die Verfallklausel sei kaum wahrnehmbar und stelle zudem eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Der Geschenkgutschein bringe der Beklagten nur Vorteile, ein schützenswertes Interesse auf Seiten der Beklagten für die Verfallklausel sei daher nicht gegeben. Ein derartiger Gutschein sein kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern dürfte als Schuldverschreibung im Sinn von § 793 zu bewerten sein. Dabei stelle sich nach § 801 BGB die Frage der Verjährung überhaupt erst nach Ablauf einer vom Aussteller festgelegten Vorlegungsfrist, woran es hier fehle.

Die formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist sei auch nur in engen Grenzen zulässig.

Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, dessen Verjährungsfrist ohne weiteres auch im Wegen der allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt werden dürfe. Immerhin könne der Nutznießer des Gutscheins über einen langen Zeitraum von 10 Monaten Waren eintauschen; auch nach dem BGB unterlägen vertragliche Leistungspflichten der Verjährung, so daß ein Wertungswiderspruch zu wesentlichen Grundentscheidungen des bürgerlichen Rechts nicht ersichtlich sei.

Die Verkürzung von Verjährungsfristen sei auch formularmäßig zulässig, insbesondere sei die Dispositionsfreiheit der Beklagten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die eingeräumte Zeitspanne von großzügigen 10 Monaten sei unter der gebotenen besonderen Berücksichtigung der typischen Umstände ohne weiteres angemessen. Die Beklagte betreibe ein Einzelhandelsgeschäft mit einem extrem hohen Durchlauf an Waren, einer hohen Kundenfrequenz und einem Warenangebot, das in der Breite seinesgleichen suche. Dabei zeichne sich die Warenpalette erheblich dadurch aus, daß es sich um Geräte, Artikel und Produkte des täglichen Lebens handele. Für den Nutznießer eines Gutscheins sei es daher ohne weiteres möglich, in der reichlich bemessenen Zeit den geeigneten Artikel herauszusuchen, den er gegen den Coupon eintauschen möchte. Dies werde er auch regelmäßig tun, zumal es sich um einen Geschenkgutschein handele, und es kaum etwas Reizvolleres gebe, als sich in Vorfreude auf ein gewünschtes Produkt möglichst schnell zum Aussteller eines solchen Gutscheines zu begeben oder aber gemütlich durch die Auslagen zu bummeln und sich selbst etwas herauszusuchen.

Im übrigen würden die Geschenkgutscheine zum weitaus größten Teil in einem Bereich bis zu maximal 200,-- DM ausgestellt. Auch die Wertigkeit der Gutscheine mache also dem Begünstigten regelmäßig keine Schwierigkeiten, sich Waren in der gesetzten Zeit auszusuchen. Die Beklagte habe im übrigen auch in ihrer bisherigen Praxis die Gutscheine auch nach Ablauf der Frist entgegengenommen und eingelöst.

Dieses Verhalten entspreche dem Sinn und Zweck, der den Verjährungsvorschriften insgesamt zukomme: Nicht den Anspruch zu vernichten, wohl aber eine dauerhaft anspruchshemmende Einrede zu ermöglichen, dem Schuldner seine Dispositionsfreiheit zu erhalten und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine für beide Vertragsparteien angemessene Ausschlußfrist zu setzen.

Die Verbandsklage war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:


"Die zulässige Klage ist begründet, da die angegriffene Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt.

1. Daß die angegriffene Regelung unter § 1 AGBG fällt, ist zwischen den Parteien nicht streitig und braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.

2. Die Geschenkgutscheine, auf denen die streitgegenständliche Klausel aufgedruckt ist, sind sogenannte kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB (Staudinger/Marburger, BGB, 12. Auflage, Rd.Ziff. 5 zu § 807, Palandt/Thomas, BGB, 53. Auflage, Rd.Ziff. 1 zu § 807). Gerade bei diesen ist die Vorschrift des § 801 BGB nicht anwendbar, so daß die gesetzliche Regelung im Sinn von § 9 Abs. 2 Ziffer 1 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB ist. Eine Vorlegungsfrist, wie sie der streitgegenständliche Vermerk entgegen der Auffassung der Klägerin wohl darstellt, ist bei derartigen Urkunden vom Gesetzgeber gerade nicht für möglich erklärt worden.

3. Auch wenn die Frist als Verjährungsfrist aufzufassen ist, ist das das Abweichen von der gesetzlichen 30-jährigen Verjährungsfrist jedenfalls im vorliegenden Fall eine unangemessene Benachteiligung des Inhabers eines derartigen Papiers:

a) Zunächst kann die Beklagte keinerlei Gründe dafür anführen, was für ein Interesse sie an der Undurchsetzbarkeit der Forderung nach einer derartig kurzen Frist hat. Sie bekommt durch den Erwerber eines derartigen Gutscheins den Kaufpreis für einen vom Inhaber zu bestimmenden Gegenstand, der sich zum Zeitpunkt der Einlösung im Sortiment der Beklagten befinden muß im voraus. Sie ist weder verpflichtet, bestimmte Waren vorzuhalten, noch ist sie angesichts der allgemein bekannten großen Umsätze der M.-Märkte und der von ihr selbst angegebenen Obergrenze von 200,-- DM für die meisten derartigen Gutscheine dazu genötigt, irgendwelche besonderen Rücklagen für Einlösungen jenseits etwa der 10-Monatsfrist zu bilden.

Nach der Lebenserfahrung werden nämlich, was die Beklagte selbst vorträgt, die meisten derartigen Gutscheine relativ zeitnah eingelöst.

Dies ist aber nicht notwendigerweise immer der Fall, so daß durchaus ein Interesse des Inhabers besteht, den Gutschein in einer längeren Frist, als sie die 10 Monate darstellen, die die Beklagte postuliert, einlösen zu können: Zunächst stellt ein Geschenkgutschein ein beliebtes Geschenk zu Geburtstagen, Hochzeiten und ähnlichen Ereignissen, bei denen Geschenke üblicherweise überreicht werden, dar. Dies deshalb, weil mit einem solchen Gutschein vermieden wird, ein als unfein geltendes Bargeldgeschenk zu machen und zum anderen der Schenker damit vermeidet, mit einem Geschenk nicht den Geschmack des Beschenkten zu treffen, da er über die hierzu notwendigen Informationen, aus welchem Grund auch immer, nicht verfügt.

Dabei kann sich durchaus ergeben, daß der Gutschein deshalb nicht sofort eingelöst wird, weil das spezielle Modell des Geräts, das der Gutscheininhaber mit dem Gutschein erwerben möchte, entweder gerade nicht auf Lager ist, ein neues verbessertes Modell kurz vor der Markteinführung steht oder ähnliches.

In einem solchen Fall ist es nach der Lebenserfahrung durchaus nicht unwahrscheinlich, daß der Geschenkgutschein längere Zeit nicht eingelöst wird, und zunächst in Vergessenheit gerät. Mit der 10-Monatsfrist wird dabei auch verhindert, daß der Beschenkte sich am Jahrestag des Ereignisses, etwa an seinem nächsten Geburtstag, zur Beklagten begibt und den Gutschein einlöst.

Die 10-monatige Frist ist daher jedenfalls zu kurz, so daß es auf die Frage, in wieweit eine Verkürzung von Verjährungsfristen im Wege von AGB grundsätzlich möglich ist, die zwischen den Parteien kontrovers diskutiert wurde, nicht mehr ankommt; im vorliegenden war keine Äußerung dazu veranlaßt, welche Frist angemessen erscheint. ..."

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