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OLG Hamburg Urteil vom 21.09.2000 - 10 U 11/00 - Zur Inhaltskontolle von Geschenkgutscheinen mit einem aufgedruckten Gültigkeitsdatum

OLG Hamburg v. 21.09.2000: Zur Inhaltskontolle von Geschenkgutscheinen mit einem aufgedruckten Gültigkeitsdatum


Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.09.2000 - 10 U 11/00) hat entschieden:

  1.  Bei der auf Kino-Geschenkgutscheinen aufgedruckten Klausel

   "dieser Gutschein ist im o.a. Kino bis zum ... gültig"

handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung iSd AGBG § 1. Der Gutschein ist als sogenanntes kleines Inhaberpapier iSd BGB § 807 zu qualifizieren.

  2.  Die Klausel ist der Inhaltskontrolle zugänglich. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Die Gültigkeitsbefristung, die kein Ausstellungs-, kein Verkaufs- und nur ein Verfalldatum enthält, ist im Ergebnis ein Anwendungsfall des AGBG § 9 Abs 2 Nr 2.




Siehe auch
Geltungsdauer von Gutscheinen
und
Gutscheine


Aus den Entscheidungsgründen:


"Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten im Sinne der gestellten Anträge.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 13 Abs. 1 AGBG Unterlassung der auf ihren Geschenkgutscheinen aufgedruckten Gültigkeitsbefristung verlangen. Bei der auf den Kinogutscheinen aufgedruckten Klausel "dieser Gutschein ist im o.a. Kino bis zum ... gültig" handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG. Der Gutschein ist als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB zu qualifizieren (vgl. Staudinger/Marburger, BGB, Kommentar, 13. Aufl. 1997, § 807 Rn 5 m.w.N.). Für diese Klausel ist die Inhaltskontrolle nach §§ 9 -- 11 AGBG eröffnet. § 8 AGBG sperrt die Inhaltskontrolle nicht, denn der Anwendungsbereich dieser Norm ist auf solche Klauseln beschränkt, die lediglich jenen engen Bereich der vertraglichen Leistungsspezifikation konkretisieren, ohne deren Vorliegen wegen Fehlens der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertragsschluß nicht mehr angenommen werden könnte, vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, Kommentar, 8. Aufl., § 8 Rn 27. Es unterliegt hier keinem Zweifel, daß Geschenkgutscheine ohne jegliche Gültigkeitsbefristung verpflichtende Inhaberpapiere sein können.

Die rechtliche Qualifikation der von der Beklagten verwendeten Geschenkgutscheine und deren generelle Unterwerfung unter die Inhaltskontrolle durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwischen den Parteien im Ergebnis auch nicht streitig.

Der Streit der Parteien spitzt sich vielmehr auf die Fragen zu, ob die Gültigkeitsbefristung der Beklagten nach § 9 AGBG unwirksam ist und die Klägerin mit ihrem Antrag auf generelle Verwendungsuntersagung vorliegend durchdringen kann.

Das Landgericht hat die beanstandete Klausel - da ein Verstoß gegen die Klauselverbote der §§ 10 und 11 AGBG ersichtlich nicht vorliegt - an der Generalklausel des § 9 AGBG gemessen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Verstoß gegen die Regelbeispiele des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 AGBG nicht gegeben ist und auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG vorliegend nicht festzustellen ist.




Hinsichtlich des in § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG genannten Regelbeispiels folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Auf Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB findet zwar die Vorschrift des § 801 BGB über Vorlegungsfristen keine Anwendung. Eine Befristung des Leistungsversprechens ist dennoch dem Grunde nach zulässig, denn § 796 BGB -- der auch für die hier zu beurteilenden kleinen Inhaberpapiere gilt -- sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, daß der Aussteller Einwendungen in die Urkunde aufnimmt. Solche können, das ist unstreitig, auch in einer Gültigkeitsbefristung bestehen (vgl. Staudinger/Marburger, a.a.O., § 796 Rn 7; Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 58. Aufl., § 796 Rn 3).

Der Auffassung des Landgerichts, die beanstandete Klausel erfasse auch nicht den Tatbestand des in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG genannten Regelbeispiels, vermag sich der Senat unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Umstände und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner nicht anzuschließen. Er sieht in der hier praktizierten Gültigkeitsbefristung, die kein Ausstellungs-, kein Verkaufs- und nur ein Verfalldatum enthält, im Ergebnis einen Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 Ziff. 2 ABGB. Der Tatbestand dieser Norm ist erfüllt, wenn eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Vertragspartner des hier zu beurteilenden Rechtsgeschäftes sind die Beklagte und der "Schenker", der den Gutschein bei der Beklagten gegen Zahlung erwirbt in der Absicht, ihn einem der Beklagten nicht bekannten Dritten zuzuwenden.

Statt der Übergabe von Bargeld möchte der Schenker dem Beschenkten ein verbrieftes Leistungsrecht weitergeben. Diese Art der Weitergabe macht nur dann Sinn, wenn der Beschenkte auch tatsächlich in der Lage ist, den Kinogutschein innerhalb angemessener Zeit nach Erhalt einzulösen. Dieses wiederum hängt vom Verfalldatum ab, das auf dem Gutschein aufgedruckt ist.



Die von der Beklagten geübte Ausgabepraxis bei den befristeten Geschenkgutscheinen garantiert nicht für alle Fälle die zeitlich ausreichende Gelegenheit der Einlösung und verstößt damit gegen § 9 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 1 AGBG. Die von der Beklagten ausgegebenen Gutscheine (vgl. Anl. K 2) sind so gestaltet, daß sie den Nennbetrag, den Ort der Einlösung, eine Numerierung -- die Erwerber und Beschenkter mangels entsprechender Detailkenntnisse nicht interpretieren können -- und ein Verfalldatum enthalten.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne mit ihrem unbeschränkten (Haupt) Antrag von vornherein nicht durchdringen, da sie sich nicht gegen eine konkret bemessene Einlösungsfrist, sondern gegen jegliche Befristung wende und damit theoretisch auch der Fall der Einlösung nach oder am Ende der regulären Verjährungsfrist des § 195 BGB erfaßt ist. Damit beschreibt die Beklagte den für sie günstigsten Fall der Fristbemessung und stellt von dem Ende des Zeithorizonts auf die Gültigkeit der von ihr verwendeten Klausel ab.

Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, daß die Unklarheit der von der Beklagten im konkreten Fall gewählten Frist zu deren und nicht zu ihren Lasten gehe und beruft sich hierbei auf die bei Verbandsklagen anzuwendenden Regel von der kundenfeindlichsten Auslegung (allgemeine Meinung, vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., AGBGB § 5 Rn 9; BGH NJW 1994, 1062). Sie meint, der Zeitkorridor müsse vom für den Erwerber ungünstigsten Fall aus betrachtet und rechtlich beurteilt werden. Dieser ungünstigste Fall sei in einem Verfall des Gutscheins nur wenige Tage nach Erwerb zu erblicken.

Dem Vortrag der Parteien und den in den Prozeß eingeführten Urkunden ist nicht konkret zu entnehmen, auf welche Dauer die Beklagte die Gültigkeit der von ihr veräußerten Geschenkgutscheine im konkreten Fall bestimmt. Die Beklagte trägt hierzu in der Berufungsinstanz vor, daß sie die von ihr betriebenen Filmtheater in regelmäßigen Abständen mit einem dem erwarteten Absatz entsprechenden Gutscheinkontingent ausstatte. Für welchen Zeitraum und für wieviel Erwerber der Absatz kalkuliert ist, wird nicht näher spezifiziert. Konkrete Anhaltspunkte für den in einem Einzelfall zu bestimmenden Zeitkorridor ergeben sich lediglich aus einem Vergleich des auf dem als Anlage K 2 aufgedruckten Verfalldatums (30.06.1999) und dem Zeitpunkt, zu welchem das Kino der Beklagten in Freiburg im Breisgau seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat (21.10.1997, s. Anl. K 1). Aus einem Vergleich der zuvor erwähnten Eckdaten ergibt sich ein Zeitkorridor von maximal 20 1/3 Monaten.

Die von der Beklagten geübte Ausgabepraxis schließt allerdings nicht aus, daß die Einlösungsfrist wesentlich kürzer bemessen ist und im Extremfall an das zuvor beschriebene worst-case-Szenario heranreicht. Ein Verfall innerhalb nur weniger Tage oder auch Wochen nach Erwerb durch den Schenker schränkt aber die Rechte des Vertragspartners der Beklagten in einer Weise ein, daß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist und benachteiligt ihn damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise.




Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang für die Berechtigung zur Ausgabe befristeter Gutscheine auf die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs, der die unbefristete Einlösung schlechterdings nicht zulasse. Auch liegt es nach ihrer Auffassung angesichts der Vielzahl der in ihren Lichtspieltheatern gleichzeitig vorgeführten Filme außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, daß die Einlösefrist für den Beschenkten nicht ausreicht, um das Angebot eines ihm attraktiv erscheinenden Filmes wahrnehmen zu können. Auch habe er die Möglichkeit, das gastronomische Angebot zu nutzen. Eine Aufhebung der Befristungsmöglichkeit würde zudem die Gestaltungsmöglichkeiten für künftige Marketingmaßnahmen einschränken und das Fälschungsrisiko erhöhen.

Durch die geübte Ausgabe von befristeten Geschenkgutscheinen erhält die Beklagte sofort das Entgelt für die von ihr angebotene Leistung, ohne daß diese im konkreten Fall sofort zu erbringen ist. Sie hat auch keine besonderen Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen. Der Inhaber eines Geschenkgutscheines kann sich gegenüber den anderen Kunden nicht auf irgendwelche Privilegien berufen. Der Gutschein garantiert keinen Besuch der von dem Beschenkten gewünschten Vorstellung, wenn diese ausverkauft ist. Der Beschenkte reiht sich vielmehr wie jeder andere Kunde, der direkt an der Kinokasse ein Ticket erwirbt, in die Schlange der Wartenden ein. Zudem tragen der Schenker bzw. der Beschenkte und nicht die Beklagte das Inflationsrisiko.

Bei dieser Konstellation überwiegen die Interessen des Vertragspartners der Beklagten an einer zeitgerechten Einlösungsmöglichkeit. Diese wird durch die jetzt geübte Praxis der Beklagten nicht garantiert.



Der Senat hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die generelle Untersagung der Befristung angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Einlösungsmöglichkeiten von zeitgerecht und angemessen bis nicht mehr zeitgerecht und unangemessen hier angezeigt ist. Es hat dies im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bejaht, wonach ergänzungsbedürftige Klauseln dann einschränkungslos zu verbieten sind, wenn die in Betracht kommenden Ausfüllmöglichkeiten nicht vorgegeben sind und eine der denkbaren Ausfüllmöglichkeiten zur Unwirksamkeit führt (vgl. BGHZ 122, 63, 69). So liegen die Dinge hier. Die von der Klägerin beantragte Befristung wird in jedem Einzelfall ausgefüllt, ohne daß die in Betracht kommenden Ausfüllmöglichkeiten vorgegeben sind. Ein in kurzem Zeitabstand hinter dem Verkaufsdatum liegendes Verfalldatum führt zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel. Damit ist keine Aussage derart getroffen, daß Gültigkeitsbefristungen bei Geschenkgutscheinen generell unzulässig sind. Bei einem Spektrum, das von einer möglichen Zulässigkeit bis zu einer festgestellten Unzulässigkeit reicht, ist es vielmehr Sache der Beklagten (des Verwenders), die Geschäftsbedingungen so zu formulieren, daß die Gefahr der Unwirksamkeit ausgeräumt wird. Hierfür war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von beiden Parteien ein Zeitraum von 2 Jahren ab Ausstellung des Gutscheines im Gespräch.

Da es Sache des Verwenders ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so einzuschränken, daß die Gültigkeitsbefristung in jedem Einzelfall als wirksam anzusehen ist, war nach dem Hauptantrag und nicht nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsantrag zu erkennen. Letzteres hätte im übrigen nicht zur hinreichenden Klarheit geführt, weil die Beklagte auf den Gutscheinen das Ausstelldatum nicht konkret angibt. ..."

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