Auf einen Vertrag, der vollständig telefonisch abgeschlossen wird, ist das Fernabsatzgesetz anwendbar. Nach der Verkehrsanschauung und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers besteht bei einem von einem gewerblichen Computer-Händler angebotenen Notebook die Vorstellung, dass ein fertiges Produkt mit den angegebenen Eigenschaften verkauft wird und dass der Kunde, wenn verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Typenbezeichnungen angeboten werden, unter verschiedenen fertigen Produkten wählen kann. Damit liegt kein Fall des Kaufs nach Kundenspezifikation vor, der ein Widerrufsrecht ausschließen würde. |
das Widerrufsrecht bestehe mangels anderer Vereinbarungen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen "zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation (B-T-O/B-T-C) angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind". Die Abkürzungen B-T-O/B-T-C stehen für die Begriffe "built to order" und "built-to-customer". |
"die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt." |
1. | zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, |
2. | zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, ... |