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Landgericht Konstanz (Urteil vom 05.05.2006 - 8 O 94/05 KfH - Zur unzulässigen Einschränkung des Widerrufsrechts

LG Konstanz v. 05.05.2006: Zur unzulässigen Einschränkung des Widerrufsrechts


Das Landgericht Konstanz (Urteil vom 05.05.2006 - 8 O 94/05 KfH) hat u.a. entschieden:




Siehe auch
Widerrufsausschluss
und
Widerrufsrecht


   Dem Beklagten wird untersagt,

   im Fernabsatz mit dem Verbraucher Waren zum Verkauf anzubieten, ohne deutlich auf das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hinzuweisen, und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 I BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, deutlich wiedergegeben werden;

insbesondere

  a)  im Fernabsatz mit dem Verbraucher getragene oder beschädigte Ware vom Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auszuschließen, wie insbesondere durch die Klausel in seinen AGB

   "vorausgesetzt die Rücksendung ist im original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand!"


und/oder

  b)  im Fernabsatz mit dem Verbraucher das Rückgaberecht des Verbrauchers dadurch einzuschränken, dass für den Beginn der zweiwöchigen Rückgabefrist auf das Datum des Poststempels und damit auf den Zeitpunkt des Versands der Waren abgestellt wird, wie insbesondere durch die Klausel in seinen AGB

   "wir gewähren 14 Tage Rücknahmegarantie ab Erhalt der Waren (Poststempel)!!"


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