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Landgericht Hamburg Beschluss vom 11.09.2006 - 327 O 583/06 - Zu gültigen und ungültigen AGB-Klauseln

LG Hamburg v. 11.09.2006: Zu gültigen und ungültigen AGB-Klauseln


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 11.09.2006 - 327 O 583/06) hat entschieden:

   Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre), verboten,

   im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken


  1.  bei Fernabsatzverträgen im Internet im Rahmen von Verkäufen von Reitsportartikeln aller Art über die Webseite www…..com Waren anzubieten, ohne den Verbraucher klar und verständlich auf das ihm zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hinzuweisen,

  2.  bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Reitsportartikeln über ebay gegenüber Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen:


  a.  ...

...
  f.  "Sollten wir nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei uns verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, können wir entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder vom Vertrag zurücktreten."

  g.  ...

  h.  "Transportschäden können grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn sie uns vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Erhalt der Ware, schriftlich oder per Email angezeigt werden, wobei es zur Fristwahrung auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige ankommt."

  i.  "Eine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften."

 j.  "Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

 k.  "Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die. soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist."


  3.  ...

  4.  bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Reitsportartikeln über die Webseite www…..com gegenüber Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen:

  a.  "...behält sich das Recht vor, Ersatzansprüche geltend zu machen, sollten die zurückgesandten Waren Gebrauchsspuren oder sonstige Beschädigungen aufweisen", sofern der Verbraucher nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wird, diese zu vermeiden;"

  b.  "Im Falle einer wirksamen Rückgabe schreibt … bereits geleistete Zahlungen nach Rücksendung der Ware gut."

  c.  "… liefert, solange der Vorrat reicht. Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, ist … berechtigt, sich von der Lieferverpflichtung zu lösen; … verpflichtet sich darüber hinaus, Sie unverzüglich über Nichtverfügbarkeiten der Waren zu informieren und einen bereits gezahlten Rechnungsbetrag unverzüglich zu erstatten."

  d.  "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Lieferung und Zahlung Steinfurt."








Siehe auch
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
und
Widerrufsrecht


Aus den Entscheidungsgründen:


"Soweit das beantragte Verbot ausgesprochen worden ist, wird auf die Begründung der Antragsschrift Bezug genommen. Ein Unterlassungsanspruch ist zu folgenden Punkten nicht überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht worden:

Zu I 1 Rückgaberecht

Bei der Unterrichtungspflicht sind zwei Stadien zu unterscheiden: Die Informationspflicht vor Abgabe der Vertragserklärung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB mit Bezugsnormen und die Mitteilung bis zur Warenlieferung in Textform nach § 312 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BGB mit Bezugsnormen. Nur für den letzten Fall ist bestimmt, dass die Textform ggfls. "hervorgehoben und deutlich gestaltet" sein muss. Für die Anfangsinformation verbleibt es dabei, dass die Information -lediglich - "in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" zu erfolgen hat (vgl. KG Berlin, WRP 2006, 1145).

Der Antrag ist entsprechend eingeschränkt worden.

I 2 a) Bindungsfrist Angebot

Zu Unrecht hält die Antragstellerin die Klausel für irreführend und unwirksam, wonach der Kunde eine Woche an sein Angebot gebunden sein soll. Auf die Internet Versteigerung bei ebay ist - für den kritischen Verbraucher ohne weiteres erkennbar allein der letzte Satz bezogen, wonach sich der Vertragsschluss automatisch mit dem jeweils Meistbietenden beim Ende der Auktion vollziehe. Diese zutreffende Aussage gehört immerhin zur Grundidee von ebay und ist jedem bekannt, der sich dort bewegt. Wer sich an der Auktion durch Abgabe eines Angebotes beteiligt, der weiß, dass er dieses nicht mehr zurückziehen kann und seine Erklärung zum Vertragsschluss führt, sofern er nicht noch überboten wird. Den - beanstandeten ersten Teil der Klausel wird der angesprochene Verkehr deshalb von vornherein auf andere Vertriebsformen außerhalb von ebay beziehen. Die Antraggegnerin betreibt immerhin auch noch ein Ladengeschäft, so dass die Annahme des Verkehrs nahe liegt, dass auf ein einheitliches AGB-Klauselwerk verwiesen werde, das alle Vertriebsformen umfasst. Darauf, ob dies tatsächlicher Fall ist, kommt es nicht an.

I 2 b) Vereinbarter Liefertermin

Zunächst ist zwischen der Lieferbarkeit und der Rechtzeitigkeit der Lieferung zu unterscheiden. Die Antragstellerin vermengt beides in ihrer Argumentation. So bezieht sich die angeführte Entscheidung des BGH auf die Verkehrserwartung zur Verfügbarkeit im Internethandel. Die Klausel 2.2. befasst sich in erster Linie mit der Lieferfrist. Die Verfügbarkeit wird z.B. unter Ziff. 6 AGB angesprochen. Die angegriffene Klausel verhält sich zur Mitteilungspflicht bei Hindernissen (Satz 1), zu vereinbarten Lieferterminen (Satz 2), zur Lösungsmöglichkeit für den Kunden bei Verzögerungen (Satz 3) und zum Ausschluss weitergehender Rechte "in diesem Fall", also bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen (Satz 3). Zur Verfügbarkeit enthält die Klausel nichts, so dass dahingehende Angriffe von vornherein fehl gehen. Die Klausel gibt der Antragsgegnerin auch kein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, so dass auch § 308 Nr. 3 BGB nicht einschlägig ist. Die Klausel (Satz 3) ist auch nicht deshalb unwirksam, weil dem Kunden ein Rücktrittsrecht frühestens nach 14 Tagen gewährt wird. Die auf 14 Tage festgesetzte Nachfrist ist nämlich nicht unangemessen lang i.S. von § 308 Ziff. 2 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Lieferfrist sehr kurz ist, weil mangels vertraglicher Vereinbarung § 271 BGB eingreift und die Lieferung somit "sofort'" zu erfolgen hat. Grundsätzlich ist auch das Interesse eines Verkäufers anzuerkennen, eine einheitliche Nachfristregelung für die Gesamtheit seines Angebots zu bestimmen (Ulmer/Brandtner/Hensen-Schmidt, AGBG, 10. Auf!., S. 852). Die Antragstellerin hat keinen Vortrag dazu gehalten, dass 14 Tage angesichts des offenbar umfangreichen und vielgestaltigen Sortiments der Antragsgegnerin nicht mehr angemessen sind.

Die Argumentation, wonach die Klausel in ihrem Satz 3 unwirksam sei, weil damit die Haftung für Körperschäden ausgeschlossen werde, geht von vornherein fehl, weil sich der Ausschluss weiterer Rechte allein auf den Umstand einer Lieferverzögerung bezogen ist. Aus welchem Grund auch dies unwirksam sei könnte, wird nicht vorgetragen.

I 2 c) Teillieferungen

Mit der angegriffenen Klausel will sich die Antragsgegnerin - betrachtet man die Regelung zunächst nur isoliert - sich das Recht zuweisen, abweichend von § 266 8GB die Kaufsache in Teilen auszuliefern. § 2666GB ist dispositiver Natur und seine Abbedingung führt nicht ohne weiteres zu einem unangemessenen Ungleichgewicht des Vertragsgefüges. Die Antragstellerin zeigt dies auch nicht auf. Allerdings kann die Berechtigung des Verkäufers, Teillieferungen zu erbringen, ebenso wie die korrespondierende Verpflichtung des Käufers, Teillieferungen anzunehmen, im Fall von Leistungsstörungen Auswirkungen haben, die die beiderseitigen Rechtspositionen in eine Weise berühren, dass der angemessene Interessenausgleich in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird. Es wäre gegebenenfalls Aufgabe der Antragstellerin gewesen, dies näher vorzutragen.




I 2 d) Vorausüberweisung

Beanstandet wird, dass ein Abweichen von der gesetzlichen Zug-um-Zug Regelung unangemessen sei.

Auch hierzu ist anerkannt, dass nicht jede Vorleistungsklausel schlechthin unzulässig ist. Vorliegend ist auch nicht von einer - etwa im Werkvertragsrecht bestehenden Vorleistungspflicht abgewichen worden, sondern nur von einer gleichrangigen Zug-um-Zug Verpflichtung. Die Antragstellerin versäumt es, sich näher damit auseinanderzusetzen, aus welchem Grund diese Regelung vorliegend unangemessen sein soll. Immerhin ist ein Leistungsaustausch Zug-um-Zug nicht ohne weiteres möglich, weil es sich um die Abwicklung eines Fernabsatzgeschäfts geht. In diesem Bereich muss praktisch immer eine Seite vorleisten, weil ein direkter Leistungsaustausch naturgemäß nicht ohne weiteres möglich ist, so dass sich dann nur die Frage stellt, welche Seite damit belastet sein soll. Die Kammer kann sich nicht dazu verstehen, eine transparente Belastung des Käufers von vornherein als unangemessen anzusehen.

I 2 e) Zahlung innerhalb einer Woche

Die Antragstellerin begründet ihr Verdikt der Klausel damit, dass dem Käufer nur eine unangemessen kurze Zahlungsfrist von einer Woche eingeräumt werde, und die Antragsgegnerin sich als Folge vom Vertrag lösen dürfe, ohne dass zuvor Zahlungsverzug eingetreten sei.

Hieran sind zunächst die Ausführungen zum Zahlungsverzug nicht behilflich, weil die Klägerin verkürzend lediglich auf § 286 Abs. 3 BGB abstellt, der bekanntlich einen Verzug nach anderen Vorschriften nicht ausschließt. Entscheidend ist nach § 308 Ziff. 3 BGB, ob der Zahlungsrückstand den Rücktritt sachlich rechtfertigen kann.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich immerhin um einen Grund aus der Sphäre des Kunden handelt. Trotzdem werden derartige Klauseln in der Literatur kritisch beurteilt (a.a.O. S. 860). Die Antragstellerin trägt dazu allerdings nichts weiter vor, so dass kein Anlass besteht, darauf näher einzugehen. Entscheidend fällt vorliegend die Besonderheit des Ebay-Verkaufs ins Gewicht. Diese Art des Vertriebs lebt von der Schnelligkeit der Abwicklung; die Einstellung als Angebot ist mit laufenden Kosten verbunden und für den Fall, dass der Meistbietende ausfällt, besteht für den Anbieter für begrenzte Zeit noch die Möglichkeit, an den von ihm überbotenen Kunden heranzutreten. Das alles erfordert es, dass möglichst schnell Klarheit geschaffen werden kann, ob ein Vertrag noch vollzogen werden soll oder nicht. Die Wochenfrist erscheint deshalb nicht unangemessen.

I 2 g) Reparatur

Die Antragstellerin beanstandet, dass die Antragsgegnerin nach der Klausel auch dann berechtigt sein soll, die Reparatur zu verweigern, wenn diese lediglich wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

Eine Abweichung vom Gesetz ist insoweit nicht zu erkennen. Nach § 439 Abs. 3 BGB ist das Wahlrecht des Käufers eingeschränkt, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich ist. Es ist nicht zu erkennen, dass die AGB-Klausel mit der Formulierung, dass die verlangte Nachbesserungsart "wirtschaftlich nicht sinnvoll" sei, etwas Abweichendes besagt.



Das wird auch von der Antragstellerin nicht dargetan.

I 3 Garantie

Die Antragstellerin sieht in der AGB-Klausel die unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.

Eine Irreführung liegt insoweit nicht vor. Beanstandet wird die missglückte Information über das gesetzlich bestehend Widerrufs- oder Rückgaberecht. Pflichtangaben - wie die gesetzlich gebotene Information über ein Widerrufs- oder Rückgaberechts - scheiden von vornherein als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten aus. Unzureichende Informationen über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht sind wettbewerbswidrig und begründen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Es handelt sich mithin der Sache nach lediglich um eine zusätzliche Begründung für den bereits unter I 1 zugesprochenen Unterlassungsanspruch. ..."

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