1. |
Neu- und Gebrauchtfahrzeuge können Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein, wie sich unmittelbar aus dem Normenbefund der §§ 312b Abs. 1, 3, 312d Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt.
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2. |
Der bewiesene Sachverhalt - gelegentlich Waren über die Internetplattform anzubieten und anschließend durch Faxschreiben zu bestätigen - ist für die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge ausreichend.
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3. |
Dass sich der durch das Fernabsatzrecht geschützte Kunde seines Rechtes auf Besichtigung der Ware vor Abschluss des Vertrages - sei es aus Bequemlichkeit oder aus Unwissenheit - begibt, begründet für sich genommen noch nicht den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
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