1. |
Bei der Verwendung von Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werks als Handy-Klingelton steht nicht die Wahrnehmung der Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses im Vordergrund, sondern - wie auch bei anderen Signaltönen - die Nutzung als rein funktionales Erkennungszeichen.
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2. |
Die Nutzungs einer Melodie als Handy-Klingelton stellt sich gegenüber der herkömmlichen Darbietung eines Musikwerks als "neue Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar.
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3. |
Eine solche Nutzungsart kann nicht ohne nähere Konkretisierung über eine allgemeine "Öffnungsklausel" zur Erfassung "künftiger technischer Entwicklungen" wirksam Gegenstand bereits bestehender GEMA-Berechtigungsverträge werden.
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