1. | Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. |
2. | Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 - 295) zu dem "SEPA-Basis-Lastschriftverfahren" finden auf diesen Fall keine Anwendung. |
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 486,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 7.9.2011 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. |
die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 235,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 17.12.2015 – Az.: 24 C 1358/11 (07) – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 486,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.9.2011 zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen und die Klägerin unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Merzig vom 17.12.2015 – Az.: 24 C 1358/11 (07) – zu verurteilen, an den Beklagten 235,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Anschlussberufung zurückzuweisen. |