I. |
in erster Linie (Hauptanträge):
1. |
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ oder „AB“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB“, die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „C-Kritiken“,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1.) lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
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II. |
hilfsweise,
1. |
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ oder „AB“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB Zeitung“, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „C-Kritiken“,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1.) lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die diesen durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
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III. |
hilfsweise zu II):
1. |
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ oder „AB“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB Zeitung“, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren G, H, I, J, K, L, M, N, P durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „C-Kritiken“,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1.) lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden,
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IV. |
hilfsweise zu III.)
1. |
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, die in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „C-Kritiken“ über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1.) lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die diesen durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
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