Ermöglicht der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung des Weiterverkaufs von Konzerteintrittskarten den gewerblichen und/oder kommerziellen Handel von solchen Karten, die durch den Veranstalter personalisiert und für den Weiterverkauf gesperrt wurden, so begeht er jedenfalls dann eine Wettbewerbsverletzung in Form eines Verstoßes gegen die wettbewerbliche Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Konzertveranstalter, wenn er von den konkreten wettbewerbswidrigen Angeboten Kenntnis erlangt hat. - Die Regelung eines Abtretungsverbots über die Forderung aus einer personalisierten Konzerteintrittskarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Konzertveranstalters stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. |
"10.5 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufschädigung des Veranstalters zu vermeiden, wird die Zustimmung des Veranstalters zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltervertrag gem. Ziffer 10.4 in den folgenden Fällen nicht erteilt: a) bei einer gewerblichen und/oder kommerziellen Weitergabe oder Veräußerung von Online-Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters, b) ... c) bei einer Veräußerung von Online-Tickets zu einem Preis, der den Originalpreis der Tickets zuzüglich Vorverkaufsgebühr und zuzüglich Unkosten, die dem Verkäufer sonst aufgrund des Erwerbs oder der Weiterveräußerung des Tickets entstanden sind (maximal jedoch in Höhe von 15% des Originalpreises plus Vorverkaufsgebühr) übersteigt, d) bei einer Veräußerung von Online-Tickets um Gewinn zu erzielen, e) ... f) ... In diesen Fällen ist einer Weitergabe und/oder Weiterveräußerung der Online-Tickets untersagt. 10.6 Im Falle eines Verstoßes gegen die in Ziff. 10.5 enthaltenen Verbote ist der Veranstalter berechtigt, die betroffenen Tickets zu sperren und dem jeweiligen Ticketinhaber den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern. Im Fall eines nur geringfügigen Verstoßes wird der Veranstalter dem jeweiligen Ticketinhaber die Sperrung zunächst androhen. Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die in Ziff. 10.5 enthaltenen Verbote erfolgt die Sperrung ersatzlos, d.h. ohne Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises. 10.7 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung ... ist der Veranstalter drüber hinaus berechtigt, von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. ..." |
"... verspricht das größte Konzertereignis in 2011 zu werden. Verpassen Sie diese einmalige Gelegenheit nicht und sichern Sie sich Ihre ... Tickets jetzt!" |
"Lieber ... Kunde, wir kontaktieren Sie heute bezüglich Ihrer Transaktion für .... Wie es auf dem sekundären Ticketmarkt üblich ist, kann es durchaus vorkommen, dass auf Ihren Tickets die Namen der Erstbesitzer gedruckt sind. Dieses sollte sie jedoch keineswegs beunruhigen. [...] Aus unserer Erfahrung können wir Ihnen aber versichern, dass dieses zu keinen Problemen führt, da nicht die Namen bei derartigen Events überprüft werden, sondern nur die Gültigkeit der Tickets - und dieses ist Ihnen durch ... zu 100% garantiert.[...]" |
1. | im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf den Internetseiten ....de und ....com. den Verkauf personalisierter Online-Tickets für die "..." Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen; und/oder |
2. | im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die unter Ziffer 1. beschriebenen Tickets seien gültig und/oder deren Gültigkeit werde 100 % garantiert. |
die einstweilige Verfügung vom 20.12.2010 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass an die Ziffer I.1 an "...in Deutschland zu ermöglichen" angefügt wird:
hilfsweise: ...untersagt,
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die einstweilige Verfügung vom 20.12.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |
"Im Übrigen gehört nicht viel dazu, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, das angebotene Produkt sei verkehrsfähig. Denn dies wird der Verbraucher in aller Regel schon deswegen annehmen, weil das Produkt zum Verkauf angeboten wird. Stellt der Unternehmer diesen Irrtum nicht richtig und weist er nicht ausdrücklich auf das Fehlen der Verkehrsfähigkeit (zB der Betriebserlaubnis) hin, ist der Tatbestand der Nr 9 erfüllt. Ein teilweise im Schrifttum (Harte/Henning/Weidert Anh § 3 III Nr 9 Rdn 8) verlangtes aktives Tun wird in einem solchen Fall schon im Angebot des nicht verkehrsfähigen Produkts liegen (Leible GRUR 2010, 183, 185)." |
"Nach Nr. 9 des Anhangs sind unwahre Angaben und das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verkehrsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen unzulässig. Dies betrifft vor allem Waren und Dienstleistungen, deren Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie dies z.B. beim Fehlen der Betriebserlaubnis für ein technisches Gerät der Fall sein kann." |
"Stets wettbewerbswidrig ist die Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist." |
"...§ 399 [ist] keine das rechtliche Dürfen beschränkende Verbotsnorm [...], sondern [nimmt] der Forderung die Verkehrsfähigkeit" |
a) bei einer gewerblichen und/oder kommerziellen Weitergabe oder Veräußerung von Online-Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters b) ... c) bei einer Veräußerung von Online-Tickets zu einem Preis, der den Originalpreis der Tickets zuzüglich Vorverkaufsgebühr und zuzüglich Unkosten, die dem Verkäufer sonst aufgrund des Erwerbs oder der Weiterveräußerung des Tickets entstanden sind (maximal jedoch in Höhe von 15% des Originalpreises plus Vorverkaufsgebühr) übersteigt, d) bei einer Veräußerung von Online-Tickets um Gewinn zu erzielen, e) ... f) ... |