Im Rahmen der Bewerbung von Büchern ist für die angesprochenen Verkehrskreise und deren Kaufentscheidung das Verschweigen des Umstandes, dass es sich bei den beworbenen Büchern um Vorauflagen der aktuellen Fassungen handelt, geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen und mithin irreführend. Ein diesbezüglicher Sternchenhinweis, dass der gebundene Ladenpreis aufgehoben ist, führt nicht dazu, dass ein Kunde darauf schließen muss, dass es sich um eine Vorauflage handelt. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern für die Bücher „A“ und/oder „B Reiseführer Finnland“ zu werben, ohne den Hinweis, daß es sich bei den beworbenen Büchern um eine Vorauflage der aktuellen Auflage handelt:
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2. | Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. |
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3. | Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00. |
wie erkannt. |
die Klage abzuweisen. |