1. | Lassen Anzeigen für Produkte nicht eindeutig erkennen, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt, da z.B. bei einem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsleser der Eindruck eines redaktionellen Beitrags erweckt wird, ist dies unlauter. |
2. | Die Täuschungsgefahr wird durch die Nennung des werbenden Unternehmens oder der beworbenen Waren nicht beseitigt. Einer Zeitschrift ist es unbenommen, ihre Leserschaft im Rahmen eines redaktionellen Beitrags auf ein konkretes Produkt hinzuweisen, wenn es der Redaktion auf Grund eigener Recherchen als zur Behandlung bestimmter Beschwerden besonders empfehlenswert erscheint, so dass der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsleser allein aus der Produkt- bzw. Unternehmensnennung nicht auf den Werbecharakter schließen kann. |
redaktionell gestaltete Werbeanzeigen zu veröffentlichen, ohne diese deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, |
das Urteil des Landgerichts vom 7. November 2008, 38 O 50/09, im Umfang von Ziffer I.2. sowie Ziffer II., soweit sich diese auf Ziffer I.2. bezieht, sowie Ziffer III., soweit die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 198,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2008 zu zahlen, abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
die Berufung zurückzuweisen. |