1. | Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung gemäß § 21a Abs.3 S.1 VTabakG ist verfassungskonform auszulegen. Es kann einem Tabakunternehmen nicht gänzlich verwehrt werden, im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Anzeige - hier in der Parteizeitung "Vorwärts" - Imagewerbung für sein Unternehmen als solches betreiben zu dürfen, selbst wenn diese eine indirekte Werbewirkung für seine Erzeugnisse besitzt. |
2. | Die Nennung der Markennamen einzelner Tabakerzeugnisse im Rahmen einer solchen Werbung ist jedenfalls dann nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn zwischen dem Text der Anzeige und der Nennung der Markennamen kein inhaltlicher Zusammenhang besteht und die Nennung räumlich getrennt vom Text der Anzeige in einer Fußnote erfolgt. |
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die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
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„1. Die konkrete Fassung des Unterlassungsantrags erweist sich letztlich auch nach Auffassung des Senats als zulässig. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Formulierung eines an den Gesetzeswortlaut angelehnten Unterlassungsantrages nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. a. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Unterlassungsantrag, der sich darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt, wieder zu geben, grundsätzlich unbestimmt ist (BGH GRUR 00, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in die Antragsfassung übernommenen Tatbestandsmerkmale bei ihrer Anwendung auf konkrete Fälle in vieler Hinsicht der Auslegung bedürfen werden und deshalb als Bestandteil eines Unterlassungsantrags den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, das angestrebte Verbot klar zu umreißen, nicht genügen können (BGH GRUR 00, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit jedenfalls dann nicht, wenn streitig ist, welche von mehreren Verhaltensweisen dem gesetzlichen Verbotstatbestand unterfällt. b. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch im Ergebnis nicht vor. aa. Allerdings besteht zwischen den Parteien grundlegender Streit über die Auslegung von Rechtsvorschriften, auf die sich der Unterlassungsantrag bezieht. Der Ausnahmeregelung des § 21a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 VTabakG entnimmt die Antragsgegnerin – anders als die Antragstellerin – im Ergebnis eine Befugnis, Tabakwerbung unverändert sowohl in Printmedien als auch im Internet an eine "geschlossene Benutzergruppe" der Raucher zu richten. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere betont, dass an das Kriterium eines "redaktionellen Inhalts" keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Damit wäre auf der Grundlage ihrer Auffassung durch diese Ausnahmeregelung - i. V. m. Abs. 4 - letztlich auch ihr Internetauftritt gerechtfertigt, wie dieser aus der Anlage AS5 zu ersehen ist, solange nur sichergestellt ist, dass sich dieser ausschließlich an Raucher richtet (von den übrigen Voraussetzungen der Volljährigkeit und des ausschließlichen Inlandsbezugs einmal abgesehen). bb. Diese Bewertungsunterschiede führen indes nicht zur Unzulässigkeit des gestellten Antrags. aaa. Der Antragsteller-Vertreter hat in der Senatssitzung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine etwaige Unbestimmtheit nicht das begehrte Verbot als solches, sondern diejenigen Sachverhalte beträfe, mit denen sich die Antragsgegnerin aus einem gesetzlich klar umschriebenen Verbotsbereich heraus bewegen könnte. Bereits dieser Umstand steht bei der hier konkret gegebenen Sachlage einer Unzulässigkeit des gestellten Verfügungsantrags entgegen. bbb. Der Antragsteller-Vertreter hat ebenfalls ausgeführt, dass es angesichts der Komplexität der Regelungsmaterie und der hiervon umfassten Lebenssachverhalte ihm letztlich nicht möglich sei, das begehrte Verbot verbal eindeutiger, aber zugleich umfassend zu formulieren. Diese Darstellung ist für den Senat nachvollziehbar und auch seitens der Antragsgegnerin ohne hinreichend substantiierten Widerspruch geblieben. Auch hieraus ergibt sich die Zulässigkeit der gewählten Fassung des Antrags. ccc. Allerdings hatte die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Antragstellerin könne (bzw. müsse) in einem derartigen Fall ihren Angriff auf die konkrete Verletzungsform beschränkten. Eine derartige Beschränkung - die stets möglich ist - hält der Senat indes im vorliegenden Fall weder für sachgerecht noch für zielführend. Denn die Parteien streiten erklärtermaßen um ein abstraktes Normverständnis nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Regelungen. Selbst wenn der Internetauftritt der Antragsgegnerin für ihre Marke „Lucky Strike“ (Anlage AS5) zum Anlass für den vorliegenden Rechtstreit genommen worden ist, beziehen (bzw. beschränken) sich die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin erkennbar nicht auf die konkrete Art und Weise dieses Internetauftritts. Es geht vielmehr im Kern - abstrahierend - darum, ob sich die Antragsgegnerin mit Produktwerbung bzw. -darstellung in diesem Medium überhaupt an einem eingeschränkten Kreis der Öffentlichkeit wenden darf. Für die Klärung dieser allgemeinen Rechtsfrage wäre ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes bzw. beschränktes Verbots letztlich nicht zielführend. Denn es könnte die allgemeine Rechtsfrage nicht zufriedenstellend beantworten. ddd. Dementsprechend hält es der Senat jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation für unvermeidlich, verbleibende Ungewissheiten über die Reichweite des Verbotstitels in ein etwaiges Zwangsvollstreckungsverfahren zu verlagern. Ein derartiges Vorgehen ist für andere Sachverhaltskonstellation auch höchstrichterlich anerkannt. Müsste in bestimmten Sachverhaltskonstellation (z.B. bei Belästigungen i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG) ein Unterlassungsantrag entsprechend den festgestellten Besonderheiten des festgestellten Einzelfalls gefasst werden, wäre für den Kläger eine antragsgemäße Verurteilung in aller Regel nutzlos, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß kaum jemals in gleicher Weise wiederholt werden kann. Dies würde auch die Wirksamkeit des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb in bestimmten Situationen beeinträchtigen. Es ist deshalb bei der Fassung des Klageantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs hinzunehmen, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung behaupteter Verstöße gegen ein in bestimmter Weise gefasstes Unterlassungsgebot auch Wertungen vornehmen muss (BGH CR 05, 338, 340 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II). Entsprechende Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall.“ |
„Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass selbst bei einer richtlinienkonformen Auslegung das in § 21a Abs. 3 u. 4 VTabakG normierte Werbeverbot nicht - ohne Rücksicht auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des nationalen Gesetzes und der EU-Richtlinie - allein auf die für den Erlass der Richtlinie 2003/33/EG maßgebliche Frage reduziert werden kann, ob auch eine grenzüberschreitende Wirkung bzw. Beeinträchtigung besteht bzw. zu befürchten ist. Der Antragsgegnerin ist ohne Zweifel darin zuzustimmen, dass diese Überlegungen sowohl für den Richtliniengeber als auch für den EuGH bei der Frage nach Sinn und Zweck sowie Erstreckung des Werbeverbots für Tabakwaren im Vordergrund gestanden haben. ... b. Der Senat teilt deshalb die Auffassung des Landgerichts, dass der Anwendungsbereich von § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG nicht – entgegen seinem Wortlaut - teleologisch auf solche Sachverhalte zu reduzieren bzw. primärrechtlich auszulegen ist, die eine potenziell grenzüberschreitende Wirkung haben. aa. Ein "ungeschriebenes Erfordernis", dass das Verbot nur gilt, wenn die jeweiligen Tabakwerbung potenziell grenzüberschreitende Wirkung haben kann, ist nicht Gesetz geworden. Hierzu hat das Landgericht die zutreffenden Ausführungen gemacht, auf die der Senat Bezug nehmen kann. Eine Wiederholung ist nicht veranlasst. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der nationale Gesetzgeber selbst dann, wenn eine bestimmte Vorschrift erklärtermaßen der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient, in der konkreten Formulierung z. B. von Verschärfungen solange frei ist, als diese nicht dem Regelungsgegenstand dieser Richtlinie bzw. anderer Vorschriften zuwiderlaufen. Da die maßgebliche Richtlinie gerade keine eindeutige Einschränkung der Zulässigkeit der Tabakwerbung im Internet enthielt, konnte auch der deutsche Gesetzgeber Abs. 4 von § 21a VTabakG entsprechend einschränkungslos formulieren. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass auf die von der Antragsgegnerin konstruierten Einschränkungen insoweit auch bewusst verzichtet worden ist, weil die Richtlinie hierfür zumindest keine hinreichende tragfähige Regelungsbevollmächtigung enthält. Dementsprechend kommt es auch auf die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, ob bzw. dass der deutsche Gesetzgeber lediglich den zwingenden Regelungsgehaltsrichtlinie 2003/33/EG umsetzen wollte, nicht weiter an. Denn inhaltlich geht der deutsche Gesetzgeber mit Abs. 4 von § 21a VTabakG über den Regelungsinhalt nicht hinaus, allenfalls enthält die gewählte Formulierung eine zulässige Konkretisierung. ... cc. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Antragsgegnerin, dass für die Beurteilung der Reichweite einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts sowie der ihrer Umsetzung dienenden nationalen Norm die von dem EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze zu beachten sind. Indes vermag der Senat der Entscheidung des EuGH vom 12.12.06 (Anlage AS3) nicht das einschränkende Verständnis zu entnehmen, auf welches die Antragsgegnerin ihre Rechtsverteidigung maßgeblich stützt. Der EuGH spricht in Erwägungsgrund 53 gerade ausdrücklich und einschränkungslos, von dem Internet als "dem grenzüberschreitenden Medium par excellence" und stellt in Erwägungsgrund 63 fest, dass die Tabakwerbung unter anderem im Internet grenzüberschreitenden Charakter hat. In den folgenden Ausführungen beschäftigt sich der EuGH auch nicht etwa mit der Frage, wie Art. 3 der Richtlinie in seiner konkreten Anwendung auf den Einzelfall zu verstehen ist. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr eine Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung unter anderem dieses Artikels der Richtlinie. Die Ausführungen des EuGH beschäftigen sich dementsprechend in erster Linie mit der Frage, ob bzw. warum der Richtliniengeber eine Rechtsgrundlage sowie eine Veranlassung dafür hatte, entsprechende Sachverhalte zu regeln und ob diese Regelung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Soweit sich der EuGH in Erwägungsgrund 79 mit dem Verständnis der dortigen Klägerin auseinander setzt, Art. 3 der Richtlinie erfasse nur nationale Werbeträger ohne grenzüberschreitende Wirkung, entnimmt der Senat auch dieser Äußerung nicht eine für die richtlinienkonforme Auslegung von § 21a VTabakG maßgebliche Äußerung. Denn in diesem Zusammenhang befasst sich der EuGH ausschließlich mit der Frage, ob Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage infrage kommt und stellt fest, dass dieses Ergebnis durch die Schlussfolgerung der Klägerin "nicht in Frage gestellt" wird. Eine derartige Äußerung konkretisiert die Anwendung der Norm nicht auf das einschränkende Normverständnis der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsgegnerin etwa Erwägungsgrund 149 Gegenteiliges entnimmt, teilt der Senat diese Auffassung ebenfalls nicht. Denn diese Ausführungen des EuGH sind vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Gerichtshof - ebenso wie der Richtliniengeber - das Internet generell als grenzüberschreitendes Medium ansieht. dd. Letztlich vermag der Senat selbst der Entscheidung des EuGH vom 12.12.06 nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit das von der Antragsgegnerin favorisierte Verständnis der Richtlinie zu entnehmen. Deshalb scheidet dieses Urteil als hinreichend eindeutige Grundlage für eine richtlinienkonforme Auslegung im Sinne der Antragsgegnerin aus. Dem Ziel einer einheitlichen Umsetzung einer Richtlinie in den 27 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kann in der Regel ohnehin nur dann Rechnung getragen werden, wenn der eindeutige – hier einschränkungslose - Wortlaut des Richtlinientextes die Grenze des maßgeblichen Verständnisses einer nationalen Auslegung bildet. Dies gilt insbesondere für mögliche Ausnahmeregelungen. Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen es, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (EuGH GRUR 03, 425, 427- Ansul/Ajax). Zwar hat der Senat als nationales Gericht bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind, in Anbetracht des Art 249 Abs. 3 EG davon auszugehen, dass der Staat, wenn er von dem ihm durch eine Bestimmung eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Absicht hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen (EuGH NJW 04, 3547, 3549 - Bernhard Pfeiffer/Deutsches Rotes Kreuz). Insoweit wird der von der Antragsgegnerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten systematischen, primärrechtskonformen Auslegung aber durch den Wortlaut der Richtlinie eine Grenze gesetzt, die im vorliegenden Fall auch durch die Rechtsprechung des BGH keine hinreichend eindeutige Einschränkung erfahren hat. Eine abweichende Handhabung hätte eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge, die zum Zwecke der Harmonisierung durch die Richtlinie gerade behoben werden sollte. Auf diese Gefahr weist auch der EuGH in Erwägungsgrund Nr. 4 seines Urteils vom 12.12.06 ausdrücklich hin.“ |
„154. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar in Artikel 10 EMRK ausdrücklich anerkannt und bildet eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft; sie kann jedoch, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergibt, bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Artikel 10 legitimen Zielen entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 26, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 42, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 79, und Karner, Randnr. 50). 155. Ebenso ist, worauf das Parlament, der Rat und ihre Streithelfer zutreffend hingewiesen haben, der Entscheidungsspielraum, über den die zuständigen Stellen bei der Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und den in Artikel 10 Absatz 2 EMRK genannten Zielen des Allgemeininteresses verfügen, je nach dem Ziel, das eine Beschränkung dieses Rechts rechtfertigt, und je nach der Art der Tätigkeit, um die es geht, unterschiedlich. Besteht ein gewisser Entscheidungsspielraum, so beschränkt sich die Kontrolle auf die Prüfung, ob der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Dies gilt namentlich für den Gebrauch der Freiheit der Meinungsäußerung im Geschäftsverkehr, in einem Bereich, der so komplex und wandelbar ist wie die Werbung (vgl. insbesondere Urteil Karner, Randnr. 51).“ |