I. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft,
|
zu unterlassen,
1. |
von Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die über den Telemediendienst unter der Adresse www.opodo.de Flüge gebucht haben, für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung ein Zahlungsentgelt zu fordern, wenn die einzige Möglichkeit einer kostenlosen Zahlung in dem Einsatz eines Zahlungsinstrumentes mit der Bezeichnung "Entropay” besteht
und/oder
|
2. |
von Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die über den Telemediendienst mit der Adresse www.opodo.de Flüge gebucht haben, die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung Zahlungsentgelte zu fordern, die höher als die Entgelte sind, die der Zahlungsempfänger wegen des Einsatzes des Zahlungsmittels an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat.
|
|
|