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Landgericht Magdeburg Urteil vom 04.05.2016 - 36 O 103/15 - Irreführung bei der Herkunftswerbung

LG Magdeburg v. 04.05.2016: Irreführung bei Werbung mit "Magdeburger Biertradition" für ein in Franken gebrautes Bier


Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 04.05.2016 - 36 O 103/15) hat entschieden:

   Die Angaben "Sudenburger Bier" und "Magdeburger Bier" sowie "Sudenburger Brauhaus" bzw. "Sudenburger Bierbrauhaus" und Werbung mit "Magdeburger Biertradition" stellen geographische Herkunftsangaben i.S.v. § 127 Abs. 1 MarkenG dar. Die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft ist dann anzunehmen, wenn das Bier nicht in Sudenburg oder Magdeburg, sondern in Franken gebraut wird. - Das Interesse der Verbraucher oder Mitbewerber, nicht über die Herkunft des beworbenen Produkts getäuscht zu werden, ist gegenüber dem Interesse an der irreführenden Benutzung höher einzuschätzen.



Siehe auch Werbung mit Herkunftsangaben und Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung


Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Frage, ob das von der Beklagten vertriebene „Sudenburger Bier“ einen Markenrechtsverstoß darstellt.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der laut Satzung die Aufgabe verfolgt, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern. Ihm gehören - mit Ausnahme der IHK Aachen - alle Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik Deutschland an. Zudem ist der Deutsche Brauer-​Bund e.V. mit Sitz in Berlin Mitglied des Klägers. Diesem gehörenden sämtliche Regionalverbände und Fachverbände der Brauwirtschaft an.

Die Beklagte ist ein in Magdeburg, Stadtteil Sudenburg, ansässiges Unternehmen mit 6 Mitarbeitern. Im Jahre 1882 war in Sudenburg ein Brauhaus gegründet worden, das aber jetzt nicht mehr existiert. Das von der Beklagten vertriebenen Bier wird in Franken gebraut, und zwar vom Rohstoff bis zur Abfüllung des fertigen Bieres. Das dortige Brauhaus ist im Besitz einer speziellen Abfüllanlage der ehemaligen Brauerei- und Kellereimaschinenfabrik Magdeburg mit Sitz in Sudenburg. Die Beklagte strebt an, ein eigenes Brauhaus mit einer Kapazität von 20.000 hl zu errichten. Ein Gelände bereits angemietet, ein weiterer Teil soll hinzu gekauft werden. Der Bauantrag ist eingereicht.

Die Beklagte wirbt auf ihrer Homepage www.sudenburger-​brauhaus.de, auf Spindschränken, auf Kartonagen sowie Bierkästen mit:

   "Sudenburger Brauhaus - seit 1882 Sudenburger Bier"
"Sudenburger Bier"

Auf dem Rückenetikett der Flaschen gibt es drei Etikettenvarianten. Beim Bockbier heißt es:

   "Das Bockbier aus dem Sudenburger Brauhaus! Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt"

Das Pils wird beworben mit:

   "Wieder da! Ein Spitzenpilsner aus dem Sudenburger Brauhaus. Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt"

Schließlich heißt es beim Hellen auf dem Etikett:

   "Das Helle aus dem Sudenburger Brauhaus! Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt"

Auf der Vorderseite der Bierflaschenetiketten wird das Bier als "Magdeburger Bier" bezeichnet.

Die Werbung im Internet verweist für alle drei Biersorten darauf, dass dieses aus dem "Sudenburger Brauhaus" kommt. Weiter findet sich auf der Seite folgender Hinweis:

   "Sudenburger Brauhaus - die Auferstehung einer Biertradition in Magdeburg".

Am 12.05.2015 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei klagebefugt.

Der Kläger beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr für ein nicht in Magdeburg - Stadtteil Sudenburg - hergestelltes Bier auf Flaschenetiketten, Bierkästen, Spind, Kronkorken, im Internet oder sonst werblich mit textlichen Bezugnahmen auf eine Magdeburger Biertradition vom Sudenburger Brauhaus mit den Formulierungen

   „Sudenburger Brauhaus“,

und/oder

„Sudenburger Bier“

und/oder

„Magdeburger Bier“

und/oder „Sudenburger Bierbrauhaus“,

und/oder

„Sudenburger - seit 1882 -“

und/oder

„eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt“,

zu werben.


  2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 246,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.11.2015) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Antrag sei unbestimmt. Der Begriff des Herstellens sei unpräzise.

Sie vertritt die Auffassung, das von ihr beworbene Bier weise enge Bezüge zu Magdeburg auf, nur der Brauvorgang erfolge (noch) nicht in Magdeburg. Zudem werde eine Magdeburger Biertradition fortgesetzt. Eine Irreführung scheide aus, weil die Beklagte in öffentlichen Verlautbarungen deutlich gemacht habe, dass das Bier vorübergehend noch auswärtig gebraut werde.





Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher Art auf demselben Markt vertreiben. Bereits die Mitgliedschaft des Deutsche Brauer Bundes e.V. ist geeignet die verlangte Anzahl von Unternehmen zu vermitteln. Darüber hinaus folgt die Klagebefugnis aus der Mitgliedschaft aller Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme von Aachen), denn ihre Mitgliedschaft führt stets zur Anspruchsberechtigung (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, Rn. 3.43 zu § 8).

Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Soweit die Beklagte meint, der Prozess des Herstellens sei mehrdeutig, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht. Aus ihrer Sicht ist der Begriff des Herstellens im Zusammenhang mit Bier mit dem Brauvorgang identisch (vergleiche auch wikipedia.de: "Bierbrauen ist ein lebensmitteltechnischer Prozess zur Herstellung von Bier.“).

II.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach § 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt daraus, dass die Beklagte gegen § 127 Abs. 1 MarkenG bereits verstoßen hat.

Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.




1. Bei den Angaben "Sudenburger Bier" und "Magdeburger Bier" sowie "Sudenburger Brauhaus" bzw. "Sudenburger Bierbrauhaus" und Werbung mit "Magdeburger Biertradition" handelt es sich um geographische Herkunftsangaben. Es besteht kein Zweifel daran, dass sowohl der die Stadt Magdeburg als auch der Ortsteil Sudenburg eine geographische Herkunftsbezeichnung sind.

2. Es besteht zudem die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft, weil das Bier selbst nicht in Sudenburg oder Magdeburg, sondern in Franken, gebraut wird. Der Verbraucher wird jedoch mit der Bezeichnung Magdeburger oder Sudenburger Bier die Auffassung verbinden, dass das Bier in Magdeburg bzw. Sudenburg gebraut wird. Das ist ganz offensichtlich dann der Fall, wenn zusätzlich - wie teilweise geschehen - mit Sudenburger Brauhaus bzw. Bierbrauhaus geworben wird. Dies kann der Adressat der Werbung gar nicht anders verstehen, als dass sich in Magdeburg bzw. Sudenburg ein Brauhaus befindet, in dem das beworbene Bier hergestellt wird.

Aber auch ohne Bezugnahme auf ein Brauhaus sieht die Rechtsprechung ein allgemeines Verkehrsverständnis dahin, dass das Bier mit einer Ortsbezeichnung aus dem benannten Ort stammt, insbesondere dort gebraut wird (Fezer, MarkenG, Rn. 33 zu § 126).

Die Argumentation der Beklagten, dass mit Ausnahme des Brauvorgangs alle weiteren Vorgänge, wie Ideengebung, Design und Marketing, in Magdeburg bzw. Sudenburg stattfänden, überzeugt nicht. Der beworbene Kunde wird vielmehr den Brauvorgang als den wesentlichen Schritt erkennen, der ihn dazu bewegt, ein lokales Bier zu kaufen. Diese Herkunftsangabe ist auch geeignet ist, die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Dafür spricht bereits eine tatsächliche Vermutung. Auch würde die Beklagte nicht damit werben, wenn sie sich nicht einen Einfluss auf die Kaufentscheidung verspräche. Es gibt schließlich auch gute Gründe, weshalb Verbraucher sich für ein lokales Bier entscheiden und bei einem nicht in Magdeburg gebrauten Bier in ihren Erwartungen getäuscht werden. Kommt es dem Verbraucher auf den Geschmack an, so wird dieser maßgeblich durch die Verwendung des konkreten Wassers beim Brauen beeinflusst (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.1995 - 7 U 145/94 -, zitiert nach juris). Es fehlt ein Bezug zu Magdeburg, wenn das Bier mit Brauwasser aus Franken gebraut wird. Auch ökologische Beweggründe, wie die Vermeidung unnötiger Warentransporte, könnten den Verbraucher zum Kauf eines lokal gebrauten Biers bewegen, eine Erwartung, die ebenfalls nicht von der Beklagten erfüllt wird. Ein weiterer Gesichtspunkt wird die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort sein, was ebenfalls allenfalls eingeschränkt der Fall ist, wenn Arbeitsplätze in der Produktion in Magdeburg nicht geschaffen werden. Grund für Lokalpatriotismus besteht ebenfalls nicht, wenn der wesentliche Brauereiprozess außerhalb Magdeburgs erfolgt.

Es kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß entlokalisierende Zusätze, etwa Hinweise auf einen anderen Brauort, - an die hohe Anforderungen gestellt werden - dazu führen, dass § 127 MarkenG nicht greift. Solche sind hier offensichtlich nicht verwandt worden. Die in einigen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgte Offenbarung, dass das Bier nicht in Magdeburg gebraut werde, ist insofern unwesentlich. Denn es ist zweifelhaft, ob diese Informationen überhaupt gelesen werden, und wenn der der Verbraucher sie gesehen haben sollte, ob sie ihm noch bei der Kaufentscheidung präsent sind.

3. Dem Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 MarkenG steht auch nicht der - in jedem Fall zu beachtende - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Das Interesse der Verbraucher und der Mitbewerber, nicht über die Herkunft des Produktes irregeführt zu werden, wiegt schwerer als das Interesse der Beklagten an der irreführenden Benutzung der Ortsangabe Magdeburg oder Sudenburg.

Ausgangspunkt der Abwägung ist, dass im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse besteht, eine unrichtige geographische Herkunftsangaben zu verwenden (BGH, Urteil vom 19.09.2001 - I ZR 54/96 - „Warsteiner III“, Rn. 35, m.w.N., zitiert nach juris). Nur unter besonderen Umständen kann dem Interesse des Unternehmers Vorrang eingeräumt werden. Diese besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor.



So will die Beklagte hier nicht im Wege der Unternehmensexpansion ein wertvolles, nicht zu beanstandendes Kennzeichen für ein weiteres Produkt einsetzen (dazu etwa: BGH, a.a.O., Rn. 36; dort gab es zudem deutliche entlokalisierend wirkende Hinweise auf die auswärtige Produktionsstätte). Auch das von der Beklagten ins Feld geführte Interesse an der Wiederbelebung einer Magdeburger Biertradition ist nicht geeignet, die Interessen der Beklagten höher zu gewichten. Die Magdeburger Biertradition ist kein eigener Besitzstand der Beklagten, denn diese kann sich nicht auf eine selbst geschaffene Magdeburger Biertradition berufen, sondern ist auf dem Markt ein Neueinsteiger.

Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte gegenüber anderen Mitbewerbern, welche sich bereits jetzt bemühen oder in Zukunft die Absicht haben, durch Wiederbelebung von Brauereien in Magdeburg tatsächlich ein regionales Bier zu produzieren, einen ungerechtfertigten Vorsprung verschafft. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Beklagte seinen Angaben zufolge beabsichtigt, den Brauprozess nach Sudenburg zu verlegen. Doch wird er an diesem Schritt durch das Urteil nicht gehindert, da dieses ausdrücklich nur verbietet, ein nicht in Magdeburg bzw. Sudenburg gebrautes Bier auf diese Weise zu bewerben.

4. Dem Kläger steht der seiner Höhe nach nicht streitige Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten entsprechend § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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