Die Angaben "Sudenburger Bier" und "Magdeburger Bier" sowie "Sudenburger Brauhaus" bzw. "Sudenburger Bierbrauhaus" und Werbung mit "Magdeburger Biertradition" stellen geographische Herkunftsangaben i.S.v. § 127 Abs. 1 MarkenG dar. Die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft ist dann anzunehmen, wenn das Bier nicht in Sudenburg oder Magdeburg, sondern in Franken gebraut wird. - Das Interesse der Verbraucher oder Mitbewerber, nicht über die Herkunft des beworbenen Produkts getäuscht zu werden, ist gegenüber dem Interesse an der irreführenden Benutzung höher einzuschätzen. |
"Sudenburger Brauhaus - seit 1882 Sudenburger Bier" "Sudenburger Bier" |
"Das Bockbier aus dem Sudenburger Brauhaus! Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt" |
"Wieder da! Ein Spitzenpilsner aus dem Sudenburger Brauhaus. Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt" |
"Das Helle aus dem Sudenburger Brauhaus! Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt" |
"Sudenburger Brauhaus - die Auferstehung einer Biertradition in Magdeburg". |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
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2. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 246,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.11.2015) zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |